1. Nur eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht führt zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten (RIS-Justiz RS0027062). Die Behauptungs- und Beweislast trifft dabei den Schädiger (RIS-Justiz RS0027129). Was dem Geschädigten zur Schadensminderung zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0027787). Ist die Rechtslage nicht unproblematisch, so ist es keine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Rechtsweg nicht beschritten wird (RIS-Justiz RS0018766 [T2]), der Geschädigte also nicht rechtlich gegen Dritte vorgeht, um den Schaden zu verringern.
2. Im vorliegenden Fall war der Klägerin nach den Feststellungen nicht bewusst, dass sie allenfalls einen Antrag nach § 13 Abs 2 Stmk Starkstromwegegesetz stellen konnte, um wegen des dadurch möglicherweise drohenden Verlustes des Leitungsrechts faktisch eine unentgeltliche Verlegung der Leitung zu erwirken (vgl zur Rechtslage im Bundes-Starkstromwegerecht 2. Im vorliegenden Fall war der Klägerin nach den Feststellungen nicht bewusst, dass sie allenfalls einen Antrag nach Paragraph 13, Absatz 2, Stmk Starkstromwegegesetz stellen konnte, um wegen des dadurch möglicherweise drohenden Verlustes des Leitungsrechts faktisch eine unentgeltliche Verlegung der Leitung zu erwirken vergleiche zur Rechtslage im Bundes-Starkstromwegerecht Neubauer/Onz/Mendel, Starkstromwegerecht [2010] § 14 StWG Rz 17). Die Beklagte hat nicht behauptet, dass sie die Klägerin darauf hingewiesen oder diese sonst in der Auseinandersetzung mit dem EVU unterstützt hätte. Zudem ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Behörde dem EVU das Leitungsrecht wohl nicht entzogen hätte, weil damit keine „erhebliche“ Erschwerung der Grundstücksnutzung verbunden war, zumindest vertretbar; auch die Revision zeigt keine gegenteilige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf. Auf dieser Grundlage kann der Klägerin aber nicht vorgeworfen werden, dass sie , Starkstromwegerecht [2010] Paragraph 14, StWG Rz 17). Die Beklagte hat nicht behauptet, dass sie die Klägerin darauf hingewiesen oder diese sonst in der Auseinandersetzung mit dem EVU unterstützt hätte. Zudem ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Behörde dem EVU das Leitungsrecht wohl nicht entzogen hätte, weil damit keine „erhebliche“ Erschwerung der Grundstücksnutzung verbunden war, zumindest vertretbar; auch die Revision zeigt keine gegenteilige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf. Auf dieser Grundlage kann der Klägerin aber nicht vorgeworfen werden, dass sie - auch zur Vermeidung eines möglicherweise jahrelangen Rechtsstreits - die Verlegung auf eigene Kosten durchführen ließ.
3. Auch sonst zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 1 Satz 3 ZPO). Soweit die Beklagte neuerlich die Notwendigkeit einer Leitungsverlegung bestreitet, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Sollte 3. Auch sonst zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz eins, Satz 3 ZPO). Soweit die Beklagte neuerlich die Notwendigkeit einer Leitungsverlegung bestreitet, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Sollte - wie die Revision unter Hinweis auf eine Beilage behauptet - dem EVU tatsächlich kein öffentlich-rechtliches Leitungsrecht eingeräumt worden sein, bestünde zufolge offenkundiger konkludenter Zustimmung durch die seinerzeitigen Liegenschaftseigentümer ein privatrechtliches „Besitzrecht“, dessen Nichtvorliegen die Beklagte im Kaufvertrag ebenfalls zugesichert hatte. Auch insofern kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht in vertretbarer Weise verneint werden. Gleiches gilt für den Einwand „neu für alt“, den die Klägerin nach Auffassung der Beklagten dem EVU entgegenhalten hätte müssen.
4. Aus diesen Gründen ist die Revision zurückzuweisen. Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortungen, in denen die Klägerin und ihre Nebenintervenientin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Streitgenossenzuschlag gebührt nicht, weil die obsiegenden Parteien im Revisionsverfahren nur der Beklagten, nicht aber deren Nebenintervenienten gegenübergestanden sind.4. Aus diesen Gründen ist die Revision zurückzuweisen. Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortungen, in denen die Klägerin und ihre Nebenintervenientin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO. Streitgenossenzuschlag gebührt nicht, weil die obsiegenden Parteien im Revisionsverfahren nur der Beklagten, nicht aber deren Nebenintervenienten gegenübergestanden sind.