Die Revision der Klägerin ist unzulässig; die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
I. Zur Revision der Klägerin
1. Die Revision der Klägerin nimmt nicht zu jener Rechtsfrage Stellung, zu der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, sondern enthält umfangreiche Ausführungen zu behaupteten Verfahrensmängeln im Schiedsverfahren, die der Beklagte krass grob fahrlässig verschuldet habe und die seine Befangenheit begründeten. Beide Themenkomplexe hängen - wie nachfolgend ausgeführt - nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen ab, weshalb die Revision trotz Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen ist (vgl RIS-Justiz RS0102059, RS0048272).
2. Einer neuerlichen Überprüfung der Befangenheit des Beklagten im vorliegenden Verfahren steht die Bindungswirkung der Entscheidung im Vorverfahren 17 Nc 10/10h des Handelsgerichts Wien entgegen. Ob der Klägerin aus der Befangenheit des Beklagten ein Schaden entstanden ist, und ob der Beklagte schuldhaft gehandelt hat, ist hingegen im Schadenersatzprozess selbständig zu beurteilen (vgl 1 Ob 3/92 zum Anspruch aus Amtshaftung auf Kostenersatz eines nach Befangenheit eines Richters für nichtig erklärten Verfahrens). Als Schaden kommen in diesem Zusammenhang vor allem durch die Befangenheit entstandene Mehrkosten und frustrierte Aufwendungen in Betracht (vgl RIS-Justiz RS0038794, RS0124312; 1 Ob 3/92; 6 Ob 238/12m).
3. Die Klägerin macht frustrierte Aufwendungen betreffend nicht verwertbare Teile des Schiedsverfahrens geltend. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen steht nicht fest, dass irgendein Verfahrensaufwand des bisherigen schiedsgerichtlichen Verfahrens frustriert wäre. Solange aber nicht feststeht, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist oder eintreten wird, fehlen auch die Voraussetzungen für eine Feststellung der Ersatzpflicht (vgl RIS-Justiz RS0038944 [T8]).
4. Soweit die Klägerin den Ersatz der Kosten des Ablehnungverfahrens als zusätzliche Mehrkosten begehrt, die durch die vom Beklagten selbst herbeigeführte Befangenheit verursacht seien, macht sie einen nach allgemeinen Grundsätzen ersatzfähigen Schaden geltend. Insoweit stellen sich demnach zwar die in der Revision aufgeworfenen Fragen nach dem Umfang des vereinbarten Haftungsausschlusses und dem Verschulden des Beklagten an der eigenen Befangenheit. Beide Fragen sind allerdings nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; eine grobe, in dritter Instanz korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht insoweit nicht unterlaufen.
5. Die vertragliche Haftung eines Schiedsrichters setzt voraus, dass sie auf eine erfolgreiche Anfechtung des Schiedsspruchs gestützt werden kann. Weist ein Schiedsspruch einen Fehler auf, der nicht zu seiner erfolgreichen Anfechtung führt, haften die Schiedsrichter für einen solchen Fehler nicht. Zum Verfahrensverstoß muss also auch noch die Aufhebung des Schiedsspruchs hinzukommen, damit ein Schiedsrichter zur Haftung herangezogen werden kann (9 Ob 126/04a; 8 Ob 4/08h; vgl auch Hausmaninger in Fasching/Konecny² § 594 ZPO Rz 122 mwN).
6. Ob diese Rechtsprechung auch im hier gegebenen Fall gilt, dass ein Schiedsrichter wegen Befangenheit noch vor Fällung des Schiedsspruchs aus dem Schiedsgericht ausscheidet, muss nicht näher geprüft werden: Dass der Beklagte nach der Vertragslage nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet, stellt das Rechtsmittel der Klägerin nicht in Frage; entgegen der dort vertretenen Auffassung haben die Vorinstanzen allerdings grobes Verschulden des Beklagten an seiner Befangenheit in vertretbarer Weise verneint.
7. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (RIS-Justiz RS0030644, RS0038120).
8. Grobes Verschulden läge vor, wenn die Verfahrensführung durch den Beklagten im Schiedsverfahren in derart krassem Widerspruch zur dort geltenden Verfahrensordnung gestanden wäre, dass sie für einen typischen Schiedsrichter (§ 1299 ABGB) eine auffallende Vernachlässigung seiner Pflichten wäre, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Abberufung wegen Befangenheit führt.
9. Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Beklagte habe seine Funktion als Vorsitzender des Schiedsgerichts zwar ungeschickt ausgeübt, er sei jedoch nicht parteilich eingestellt gewesen und habe weder durch seine - der Bestellung des Sachverständigen vorausgehenden - Besprechungen mit der als Sachverständiger in Aussicht genommenen Person noch durch das Unterlassen einer (unverzüglichen oder gänzlichen) Weiterleitung von Dokumenten an die Parteien qualifiziert (krass grob) fahrlässig gehandelt und dadurch seine Abberufung verursacht, ist nach den Umständen des Einzelfalls vertretbar. Die Beurteilung des Verschuldensgrades ist im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0030644 [T47]).
10. Die Revision der Klägerin ist daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
II. Zur Revision des Beklagten
12. Bei nicht institutionellen Schiedsgerichten kommt - allenfalls konkludent - ein Schiedsrichtervertrag zwischen (allen) Schiedsrichtern und (allen) Parteien des Schiedsverfahrens zustande. Dabei handelt es sich um einen Werkvertrag mit Elementen der Geschäftsbesorgung, der, soweit dem nicht seine Eigenart entgegensteht oder die Zivilprozessordnung abweichende Regelungen enthält, nach den Regeln der §§ 1165 ff, 1002 ff ABGB zu beurteilen ist. Hauptpflichten dieses Vertrags sind die Durchführung des Schiedsverfahrens und - bei im Zweifel anzunehmender Entgeltlichkeit - die Zahlung des Honorars (4 Ob 30/12h mwN).
13.1. Der Honoraranspruch eines Schiedsrichters beruht primär auf privatrechtlicher Vereinbarung im Schiedsrichtervertrag; mangels vertraglicher Vereinbarung gilt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen (Hausmaninger in Fasching/Konecny² IV/2 § 587 ZPO Rz 214 mwN).
13.2. Der Honoraranspruch entsteht im vertraglich festgesetzten Zeitpunkt, im Zweifel zufolge § 1170 ABGB mit der Beendigung des Schiedsverfahrens; er wird auch in diesem Zeitpunkt fällig (Hausmaninger in Fasching/Konecny² IV/2 § 587 ZPO Rz 220 mwN).
13.3. Die Vergütung wird auch geschuldet, wenn sich nach Beginn des Schiedsverfahrens die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder irgendwelche Mängel des Schiedsverfahrens herausstellen sollten (Hausmaninger in Fasching/Konecny² IV/2 § 587 ZPO Rz 220 mwN). Der Vergütungsanspruch entfällt daher nicht etwa wegen irgendwelcher Mängel des Schiedsverfahrens. Ob der Schiedsspruch oder Schiedsvergleich materiell rechtsbeständig ist, ob ihnen die Vollstreckbarkeitserklärung versagt ist oder ob der Schiedsspruch auf Antrag hin aufgehoben wird, ist für den Vergütungsanspruch belanglos (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit7 Kap 12 Rz 15 unter Hinweis auf Rsp des BGH und dt. Schrifttum).
14.1. Die erfolgreiche Ablehnung eines Schiedsrichters gemäß § 589 ZPO führt zum Erlöschen des Schiedsrichtervertrags (Hausmaninger in Fasching/Konecny² IV/2 § 587 ZPO Rz 241 mwN).
14.2. Die für begründet erklärte Ablehnung eines Schiedsrichters wirkt nur für die Zukunft. Die vor Geltendmachung der Ablehnung vorgenommenen Amtshandlungen des abgelehnten Schiedsrichters sind und bleiben wirksam (Hausmaninger in Fasching/Konecny² IV/2 § 588 ZPO Rz 146 mwN; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit7 Kap 14 Rz 3).
15.1. Das rechtliche Schicksal des Honoraranspruchs eines vor Beendigung des Schiedsverfahrens erfolgreich abgelehnten Schiedsrichters haben die Parteien im Schiedsrichtervertrag nicht geregelt, ist dort doch nur ein „Gesamthonorar“ der Schiedsrichter bestimmt, dessen Höhe davon abhängt, ob ein endgültiger und rechtsverbindlicher Schiedsspruch in der Sache ergeht oder nicht; in letzterem Fall gebührt nur das halbe Honorar (Beil ./A5 Punkt III.2 und III.3).
15.2. Auch im österreichischen Recht, dessen zwingende Bestimmungen die Parteien des Schiedsrichtervertrags als maßgebliche Verfahrensregeln bestimmt haben (vgl Beil ./A4 Punkt V.2.2), ist das rechtliche Schicksal des Honoraranspruchs für den hier in Ansehung des Beklagten eingetretenen Fall des vorzeitigen Erlöschens des Schiedsrichtervertrags nicht geregelt.
15.3. Hier haben die Parteien des Schiedsrichtervertrags eine Vergütung der Schiedsrichter nur für die Gesamtleistung vereinbart; damit fehlt eine Regelung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses in Ansehung eines Schiedsrichters. Diese - auch durch dispositives gesatztes Recht nicht ausfüllbare - Vertragslücke ist daher im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu füllen.
16.1. Treten nach Abschluss eines Geschäfts Konfliktfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, so ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (4 Ob 28/09k; RIS-Justiz RS0017758, RS0017899). Die Lücke ist daher durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (RIS-Justiz RS0017829).
16.2. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie zuvor aufgezeigt - der Vergütungsanspruch des Schiedsrichters weder wegen irgendwelcher Mängel des Schiedsverfahrens entfällt noch davon abhängig ist, ob der Schiedsspruch materiell rechtsbeständig ist oder auf Antrag hin aufgehoben wird.
16.3. Im Lichte dieser Rechtslage ist daher redlichen und vernünftigen Parteien, die eine Vergütung der Schiedsrichter für deren Gesamtleistung vereinbart haben, die Vereinbarung zu unterstellen, bei Bedachtnahme auf den Fall vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses das Entgelt nicht gänzlich entfallen zu lassen, sondern auf einen der bisherigen Leistung entsprechenden Anteil zu kürzen (der notfalls nach § 273 ZPO der Schätzung unterliegt).
16.4. Dass die vom Beklagten bis zu seinem Ausscheiden als Schiedsrichter erbrachten Leistungen wertlos gewesen wären, ist nach dem festgestellten Sachverhalt, der allein auf den Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (8. 10. 2012) abzustellen hat, nicht erwiesen. In diesem Zeitpunkt war bereits der (Zwischen-)Schiedsspruch vom 3. 2. 2012 gefällt, in dem das (seit 15. 9. 2011 mit einem neuen Vorsitzenden wieder vollständig besetzte) Schiedsgericht den Antrag der Klägerin auf Beendigung des Schiedsverfahrens abgelehnt und seine Zuständigkeit bestätigt hat; auch eine Neudurchführung des gesamten Schiedsverfahrens oder von Teilen davon hat das Schiedsgericht in seiner neuen Zusammensetzung bis dahin nicht beschlossen (zur Berechtigung dazu siehe Hausmaninger in Fasching/Konecny² IV/2 § 591 ZPO Rz 29 mwN; Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO³ § 591 Rz 2). Damit kann mangels Relevanz hier dahingestellt bleiben, ob die zuvor entwickelte ergänzende Vertragsauslegung auch für den hier nicht gegebenen (Spezial-)Fall der (gänzlichen oder teilweisen) Wertlosigkeit der Tätigkeit des ausgeschiedenen Schiedsrichters zu gelten hat.
16.5. Dass die Leistungen des Beklagten im Schiedsgerichtsverfahren bis zu seinem Ausscheiden aus dem Schiedsgericht wertlos gewesen wären, hat die Klägerin im Übrigen vor Überweisung des (nunmehr strittigen) Teilhonorars vom Treuhandkonto an den Beklagten nicht behauptet. Sie hat gegen die vom Schiedsgericht am 27. 5. 2010 vorgeschlagene Vorschusszahlung auf das Honorar in Höhe von 50 % (Beil ./A11) zwar am 28. 5. 2010 Einspruch erhoben (Beil ./A12), diesen aber allein mit der „noch offenen Ablehnung des Schiedsrichters“ [damit gemeint: der Beklagte] begründet. In der Folge hat das Schiedsgericht diese als ausständig beanstandete Zwischenentscheidung mit Beschluss vom 18. 6. 2010 (abweislich) erledigt, sodass dieser Einwand der am selben Tag beschlossenen Überweisung des Honorarvorschusses an die Schiedsrichter (Beil ./A13) nicht mehr entgegengehalten werden kann. Auch war der Beklagte nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen nicht parteilich eingestellt (Ersturteil S 43 erster Absatz; Berufungsurteil S 12 letzter Satz).
17. Die von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung zitierte Entscheidung 6 Ob 207/06v (= RIS-Justiz RS0021668 [T3]) ist nicht einschlägig. Sie behandelt den - hier nicht gegebenen - Fall eines Schiedsrichters, bei dem Befangenheitsgründe schon vor seiner Bestellung vorlagen und der die Parteien des Schiedsverfahrens bzw das Schiedsgericht vor seiner Bestellung nicht über eine Befangenheit informiert und damit seine „Warnpflicht“ verletzt hat, was ihm seinen Anspruch auf ein Schiedsrichterhonorar nimmt.
18. Der Revision des Beklagten ist Folge zu geben und das abweisliche Ersturteil auch in Ansehung des Honorarvorschusses von 150.000 EUR sA wiederherzustellen.
19. Die Kostenentscheidung ist in den § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO begründet.