Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
1. Gemäß § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper in Folge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Gemäß § 333 Abs 4 ASVG gilt dies auch für Ersatzansprüche Versicherter gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb.Gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper in Folge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG gilt dies auch für Ersatzansprüche Versicherter gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betrieb.
Gemäß § 334 Abs 1 ASVG hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG Gleichgestellter dann, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen.Gemäß Paragraph 334, Absatz eins, ASVG hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG Gleichgestellter dann, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen.
Gemäß § 335 Abs 1 ASVG sind die Bestimmungen der §§ 333 und 334 ASVG auch anzuwenden, wenn der Dienstgeber eine juristische Person, eine offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft ist und der Arbeitsunfall vorsätzlich Gemäß Paragraph 335, Absatz eins, ASVG sind die Bestimmungen der Paragraphen 333 und 334 ASVG auch anzuwenden, wenn der Dienstgeber eine juristische Person, eine offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft ist und der Arbeitsunfall vorsätzlich - bei der Anwendung des § 334 ASVG auch grob fahrlässig bei der Anwendung des Paragraph 334, ASVG auch grob fahrlässig - durch ein Mitglied des geschäftsführenden Organs der juristischen Person oder durch einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft verursacht worden ist. Gemäß § 335 Abs 2 ASVG haften in diesem Fall mit der juristischen Person als Dienstgeber die Mitglieder des geschäftsführenden Organs oder die zur Geschäftsführung berechtigten Personen zur ungeteilten Hand, sofern die betreffenden Mitglieder den Arbeitsunfall vorsätzlich oder im Falle des § 334 ASVG auch grob fahrlässig verursacht haben. durch ein Mitglied des geschäftsführenden Organs der juristischen Person oder durch einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft verursacht worden ist. Gemäß Paragraph 335, Absatz 2, ASVG haften in diesem Fall mit der juristischen Person als Dienstgeber die Mitglieder des geschäftsführenden Organs oder die zur Geschäftsführung berechtigten Personen zur ungeteilten Hand, sofern die betreffenden Mitglieder den Arbeitsunfall vorsätzlich oder im Falle des Paragraph 334, ASVG auch grob fahrlässig verursacht haben.
2. Zum Ausschluss der Haftungsbefreiung des Dienstgebers bei vorsätzlicher Schadenszufügung ist festzuhalten, dass Vorsatz iSd § 333 ASVG gleichbedeutend mit „böser Absicht“ ist, die nach § 1294 ABGB nur gegeben ist, wenn der Schaden widerrechtlich mit Wissen und Willen des Schädigers verursacht worden ist (RISZum Ausschluss der Haftungsbefreiung des Dienstgebers bei vorsätzlicher Schadenszufügung ist festzuhalten, dass Vorsatz iSd Paragraph 333, ASVG gleichbedeutend mit „böser Absicht“ ist, die nach Paragraph 1294, ABGB nur gegeben ist, wenn der Schaden widerrechtlich mit Wissen und Willen des Schädigers verursacht worden ist (RIS-Justiz RS0085680). Der Vorsatz muss Eintritt und Umfang des Schadens umfassen, wobei bedingter Vorsatz genügt. Es reicht jedoch nicht aus, wenn zB vorsätzlich Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten werden, solange nicht auch der Schadenseintritt vom Vorsatz umfasst ist. Selbst gröblichste Fahrlässigkeit ist dem Vorsatz nicht gleichzuhalten (vgl RISJustiz RS0085680). Der Vorsatz muss Eintritt und Umfang des Schadens umfassen, wobei bedingter Vorsatz genügt. Es reicht jedoch nicht aus, wenn zB vorsätzlich Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten werden, solange nicht auch der Schadenseintritt vom Vorsatz umfasst ist. Selbst gröblichste Fahrlässigkeit ist dem Vorsatz nicht gleichzuhalten vergleiche RIS-Justiz RS0085680 [T1, T2, T3]; Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB VII3 § 333 ASVG Rz 54). Paragraph 333, ASVG Rz 54).
Der Kläger hat zwar vorgebracht, dass der Vorarbeiter „vorsätzlich in Bezug auf eine Körperverletzung des Klägers gehandelt“ habe. Nähere Tatsachen, aus denen sich nicht nur der Vorsatz des Vorarbeiters zur Nichteinhaltung der Arbeitnehmervorschriften, sondern auch ein zumindest billigendes Inkaufnehmen der Verletzungen des Klägers ergeben könnten, wurden allerdings nicht behauptet. Auf einen auf die Körperverletzung bezogenen Vorsatz des Vorarbeiters kommt der Kläger in der Revision auch nicht mehr zurück.
Selbst wenn man aber das Vorbringen zu einer vorsätzlichen Schädigung des Vorarbeiters für ausreichend erachtet, wäre für den Kläger nichts gewonnen.
3. Festzuhalten ist zunächst, dass die Frage der Zurechnung eines vorsätzlichen Verhaltens von Erfüllungshilfen an den Dienstgeber durch die Regelung des § 333 Abs 4 ASVG nicht berührt wird, weil diese Bestimmung nur die unmittelbare Haftung der dort genannten Personen gegenüber dem Geschädigten reduziert.Festzuhalten ist zunächst, dass die Frage der Zurechnung eines vorsätzlichen Verhaltens von Erfüllungshilfen an den Dienstgeber durch die Regelung des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG nicht berührt wird, weil diese Bestimmung nur die unmittelbare Haftung der dort genannten Personen gegenüber dem Geschädigten reduziert.
Auch muss der für juristische Personen geltenden Bestimmung des § 335 Abs 1 ASVG für die Zurechnung fremden Verhaltens kein abschließender Regelungsgehalt beigemessen werden, weil damit nur im Sinne der allgemeinen Regeln klargestellt wird, dass bei juristischen Personen mangels eigener Handlungsfähigkeit auf den Vorsatz ihrer Organe abzustellen ist (Auch muss der für juristische Personen geltenden Bestimmung des Paragraph 335, Absatz eins, ASVG für die Zurechnung fremden Verhaltens kein abschließender Regelungsgehalt beigemessen werden, weil damit nur im Sinne der allgemeinen Regeln klargestellt wird, dass bei juristischen Personen mangels eigener Handlungsfähigkeit auf den Vorsatz ihrer Organe abzustellen ist (Neumayr in Schwimann/Kodek aaO § 335 ASVG Rz 1; aaO Paragraph 335, ASVG Rz 1; Mayer in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Kommentar § 335 ASVG Rz 4; SV-Kommentar Paragraph 335, ASVG Rz 4; Atria in Sonntag, ASVG4 § 335 Rz 28). Ob die Bestimmung im Wege der Analogie auch „Repräsentanten“ der juristischen Person erfasst, kann dabei dahingestellt bleiben, weil keine Tatsachen für eine entsprechende Stellung des Vorarbeiters der Beklagten behauptet wurden. Paragraph 335, Rz 28). Ob die Bestimmung im Wege der Analogie auch „Repräsentanten“ der juristischen Person erfasst, kann dabei dahingestellt bleiben, weil keine Tatsachen für eine entsprechende Stellung des Vorarbeiters der Beklagten behauptet wurden.
Richtig meint der Kläger daher, dass die Frage der Zurechnung des vorsätzlichen Verhaltens anderer Personen an den Dienstgeber unabhängig davon zu beantworten ist, ob der Dienstgeber eine natürliche oder eine juristische Person ist.
4. Selbst wenn nach allgemeinen Regeln die Zurechnung des vorsätzlichen Verhaltens von Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a ABGB denkbar wäre, so ist nicht zu übersehen, dass der Zweck des § 1313a ABGB darin liegt, dass der Vertragspartner durch die Einschaltung von Selbst wenn nach allgemeinen Regeln die Zurechnung des vorsätzlichen Verhaltens von Erfüllungsgehilfen iSd Paragraph 1313 a, ABGB denkbar wäre, so ist nicht zu übersehen, dass der Zweck des Paragraph 1313 a, ABGB darin liegt, dass der Vertragspartner durch die Einschaltung von - allenfalls weniger finanzstarken oder bloß deliktisch haftenden - Gehilfen in seiner Rechtsposition nicht schlechter gestellt werden soll (s RIS-Justiz RS0028495; Karner in KBB3 § 1313a Rz 1; Paragraph 1313 a, Rz 1; Harrer in Schwimann/Kodek VI3 § 1313a ABGB Rz 1; Paragraph 1313 a, ABGB Rz 1; Schacherreiter in Kletečka/Schauer ABGB-ON 1.01 § 1313a Rz 1f).ON 1.01 Paragraph 1313 a, Rz 1f).
5. Die § 333 ASVG zugrunde liegende Interessenlage stellt sich anders dar: In Hinblick auf die Sonderregel des § 333 ASVG ist es hL und ständige Rechtsprechung, dass damit alle anderen Haftungsgründe, insbesondere auch jene nach dem ABGB, dem EKHG oder anderen Haftpflichtvorschriften, wie auch jede Haftung für fremdes Verschulden ausgeschlossen sind (RISDie Paragraph 333, ASVG zugrunde liegende Interessenlage stellt sich anders dar: In Hinblick auf die Sonderregel des Paragraph 333, ASVG ist es hL und ständige Rechtsprechung, dass damit alle anderen Haftungsgründe, insbesondere auch jene nach dem ABGB, dem EKHG oder anderen Haftpflichtvorschriften, wie auch jede Haftung für fremdes Verschulden ausgeschlossen sind (RIS-Justiz RS0028584 [T4]; Neumayr in Schwimann/Kodek aaO § 333 ASVG Rz 6 mwN). Dieses Dienstgeberhaftungsprivileg basiert darauf, dass die aaO Paragraph 333, ASVG Rz 6 mwN). Dieses Dienstgeberhaftungsprivileg basiert darauf, dass die - von den Dienstgebern - finanzierte gesetzliche Unfallversicherung nach ihrer historischen Wurzel als Ablöse der Haftpflicht des einzelnen Unternehmers gedacht ist und zivilrechtliche Ansprüche mit verschuldens- und mitverschuldensunabhängigen Leistungen aus der Sozialversicherung abgetauscht werden (Neumayr in Schwimann/Kodek aaO § 333 ASVG Rz 2). Während also die gesetzgeberische Zielsetzung des § 1313a ABGB in einer Ausweitung des dem Geschädigten haftenden Personenkreises liegt, muss sie bei § 333 Abs 1 ASVG in einer weitgehenden Einschränkung der Dienstgeberhaftung gesehen werden, weil der Geschädigte für seine (kongruenten) Ansprüche den Sozialversicherungsträger in Anspruch nehmen kann. Diese Zielsetzung führt aber zu einem Verständnis der Regelung des § 333 Abs 1 ASVG dahin, dass sie die Haftungsbefreiung nur bei eigenem vorsätzlichen Verhalten des Dienstgebers ausschließt. Eine Haftung für das vorsätzliche Verhalten eines Erfüllungsgehilfen im Wege der Zurechnung nach § 1313a ABGB kommt daneben nicht in Betracht. aaO Paragraph 333, ASVG Rz 2). Während also die gesetzgeberische Zielsetzung des Paragraph 1313 a, ABGB in einer Ausweitung des dem Geschädigten haftenden Personenkreises liegt, muss sie bei Paragraph 333, Absatz eins, ASVG in einer weitgehenden Einschränkung der Dienstgeberhaftung gesehen werden, weil der Geschädigte für seine (kongruenten) Ansprüche den Sozialversicherungsträger in Anspruch nehmen kann. Diese Zielsetzung führt aber zu einem Verständnis der Regelung des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG dahin, dass sie die Haftungsbefreiung nur bei eigenem vorsätzlichen Verhalten des Dienstgebers ausschließt. Eine Haftung für das vorsätzliche Verhalten eines Erfüllungsgehilfen im Wege der Zurechnung nach Paragraph 1313 a, ABGB kommt daneben nicht in Betracht.
6. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem von der Rechtsprechung und der Literatur zu § 334 ASVG entwickelten Verständnis, dass der Arbeitgeber den Schaden selbst verursacht haben muss und daher eine Haftung für fremdes Verschulden nicht eintritt. Der für Fälle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung vorgesehene Rückersatz des Sozialversicherungsträgers wird daher nur bei eigenem Verschulden des Arbeitgebers selbst, nicht aber auch bei Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem von der Rechtsprechung und der Literatur zu Paragraph 334, ASVG entwickelten Verständnis, dass der Arbeitgeber den Schaden selbst verursacht haben muss und daher eine Haftung für fremdes Verschulden nicht eintritt. Der für Fälle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung vorgesehene Rückersatz des Sozialversicherungsträgers wird daher nur bei eigenem Verschulden des Arbeitgebers selbst, nicht aber auch bei - wenn auch grobem - Verschulden anderer Personen bejaht (vgl RIS Verschulden anderer Personen bejaht vergleiche RIS-Justiz RS0085276; RS0085245; Neumayr in Schwimann/Kodek aaO, § 334 ASVG Rz 30; aaO, Paragraph 334, ASVG Rz 30; Teschner-Widlar-Pöltner, ASVG § 334 Rn 5)., ASVG Paragraph 334, Rn 5).
7. Danach sind die Vorinstanzen zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass auch eine Haftung der Beklagten, die nach allgemeinem Zivilrecht auf der Zurechnung eines allfälligen Vorsatzes des Vorarbeiters der Beklagten iSd § 1313a ABGB beruhen könnte, von § 333 ASVG ausgeschlossen wird. Da eine Haftung der Beklagten daher schon aus dem Tatsachenvorbringen des Klägers nicht ableitbar ist, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Danach sind die Vorinstanzen zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass auch eine Haftung der Beklagten, die nach allgemeinem Zivilrecht auf der Zurechnung eines allfälligen Vorsatzes des Vorarbeiters der Beklagten iSd Paragraph 1313 a, ABGB beruhen könnte, von Paragraph 333, ASVG ausgeschlossen wird. Da eine Haftung der Beklagten daher schon aus dem Tatsachenvorbringen des Klägers nicht ableitbar ist, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.