Zu dieser Beurteilung zeigt die Revision der Beklagten keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:Zu dieser Beurteilung zeigt die Revision der Beklagten keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG können Kollektivverträge die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regeln. Es ist ständige Rechtsprechung, dass nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann (RIS-Justiz RS0033579; RS0050949
; s auch RS0050933). Dazu gehören nicht Kondiktionsansprüche wegen irrtümlich erbrachter rechtsgrundloser Leistungen im Sinn des § 1431 ABGB (RIS-Justiz RS0033579). Diese Rechtsprechung geht auf die Entscheidung 4 Ob 108/81 (SZ 54/147) zurück, an der trotz der dazu geäußerten Kritik der Lehre (zB Geppert, Entscheidungsanmerkung, ZAS 1983, 102 ff; Wachter, Kommentar zu OGH 20. 10. 1981, 4 Ob 108/81, DRdA 1983, 180 ff; Jabornegg, Grenzen kollektivvertraglicher Rechtssetzung und richterliche Kontrolle, JBl 1990, 205, 208; Runggaldier, Grenzen der Kollektivvertragsautonomie bei der Regelung des Entgelts [1995], 8 ff) auch in der Folge festgehalten wurde (8 ObA 176/02v). Sie begründet auch keinen Widerspruch zu all jenen Entscheidungen, in denen die Befugnis der Kollektivvertragsparteien, abhängig von der absolvierten Dienstzeit die Rückzahlung aliquoter Teile einer zunächst voll ausgezahlten Sonderzahlung vorzusehen (vgl RIS-Justiz RS0097952), nicht in Frage gestellt wurde. Denn mit einer solchen Kollektivvertragsregelung wird das typische Problem einer regulären Entgeltzahlung angesprochen, der wegen unterjähriger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in der Folge keine entsprechende Leistung mehr gegenübersteht. Das ist bei einer irrtümlichen Doppelzahlung nicht der Fall.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG können Kollektivverträge die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regeln. Es ist ständige Rechtsprechung, dass nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann (RIS-Justiz RS0033579;
RS0050949; s auch RS0050933). Dazu gehören nicht Kondiktionsansprüche wegen irrtümlich erbrachter rechtsgrundloser Leistungen im Sinn des Paragraph 1431, ABGB (RIS-Justiz RS0033579). Diese Rechtsprechung geht auf die Entscheidung 4 Ob 108/81 (SZ 54/147) zurück, an der trotz der dazu geäußerten Kritik der Lehre (zB Geppert, Entscheidungsanmerkung, ZAS 1983, 102 ff; Wachter, Kommentar zu OGH 20. 10. 1981, 4 Ob 108/81, DRdA 1983, 180 ff; Jabornegg, Grenzen kollektivvertraglicher Rechtssetzung und richterliche Kontrolle, JBl 1990, 205, 208; Runggaldier, Grenzen der Kollektivvertragsautonomie bei der Regelung des Entgelts [1995], 8 ff) auch in der Folge festgehalten wurde (8 ObA 176/02v). Sie begründet auch keinen Widerspruch zu all jenen Entscheidungen, in denen die Befugnis der Kollektivvertragsparteien, abhängig von der absolvierten Dienstzeit die Rückzahlung aliquoter Teile einer zunächst voll ausgezahlten Sonderzahlung vorzusehen vergleiche RIS-Justiz RS0097952), nicht in Frage gestellt wurde. Denn mit einer solchen Kollektivvertragsregelung wird das typische Problem einer regulären Entgeltzahlung angesprochen, der wegen unterjähriger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in der Folge keine entsprechende Leistung mehr gegenübersteht. Das ist bei einer irrtümlichen Doppelzahlung nicht der Fall.
Neue, der dargelegten Rechtsprechung entgegenstehende Argumente macht die Revision nicht geltend. Sie ist daher zurückzuweisen.