Entscheidungstext 9ObA151/13s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ARD 6386/9/2014 = DRdA 2014,443 = RdW 2014/457 S 418 - RdW 2014,418 = infas 2014,127/A44 - infas 2014 A44

Geschäftszahl

9ObA151/13s

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Susanne Jonak als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Hubertus P. Weben, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B***** F*****, vertreten durch Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 14.507,57 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2013, GZ 8 Ra 72/13m-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht erachtete das mit Klage vom 30. 1. 2012 geltend gemachte Begehren der Klägerin, die Beklagte habe ihr die Ende Februar 2009 irrtümlich ein zweites Mal ausgezahlte Abfertigung von 14.507,57 EUR netto sA zurückzuzahlen, als nicht verjährt. Punkt römisch zwanzig.A. des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben, der für die Wahrung der gesetzlichen Verjährungsfrist eine (hier nicht fristgerecht erfolgte) schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers binnen sechs Monaten nach Fälligkeit vorsehe, sei auf diesen Anspruch nicht anwendbar.

Rechtliche Beurteilung

Zu dieser Beurteilung zeigt die Revision der Beklagten keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG können Kollektivverträge die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regeln. Es ist ständige Rechtsprechung, dass nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann (RIS-Justiz RS0033579; Vorheriger SuchbegriffRS0050949; s auch RS0050933). Dazu gehören nicht Kondiktionsansprüche wegen irrtümlich erbrachter rechtsgrundloser Leistungen im Sinn des Paragraph 1431, ABGB (RIS-Justiz RS0033579). Diese Rechtsprechung geht auf die Entscheidung 4 Ob 108/81 (SZ 54/147) zurück, an der trotz der dazu geäußerten Kritik der Lehre (zB Geppert, Entscheidungsanmerkung, ZAS 1983, 102 ff;  Wachter, Kommentar zu OGH 20. 10. 1981, 4 Ob 108/81, DRdA 1983, 180 ff; Jabornegg, Grenzen kollektivvertraglicher Rechtssetzung und richterliche Kontrolle, JBl 1990, 205, 208; Runggaldier, Grenzen der Kollektivvertragsautonomie bei der Regelung des Entgelts [1995], 8 ff) auch in der Folge festgehalten wurde (8 ObA 176/02v). Sie begründet auch keinen Widerspruch zu all jenen Entscheidungen, in denen die Befugnis der Kollektivvertragsparteien, abhängig von der absolvierten Dienstzeit die Rückzahlung aliquoter Teile einer zunächst voll ausgezahlten Sonderzahlung vorzusehen vergleiche RIS-Justiz RS0097952), nicht in Frage gestellt wurde. Denn mit einer solchen Kollektivvertragsregelung wird das typische Problem einer regulären Entgeltzahlung angesprochen, der wegen unterjähriger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in der Folge keine entsprechende Leistung mehr gegenübersteht. Das ist bei einer irrtümlichen Doppelzahlung nicht der Fall.

Neue, der dargelegten Rechtsprechung entgegenstehende Argumente macht die Revision nicht geltend. Sie ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E106393

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00151.13S.1219.000

Im RIS seit

05.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Dokumentnummer

JJT_20131219_OGH0002_009OBA00151_13S0000_000

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