Das widerspricht aus folgenden Gründen der Rechtslage:
1. Für die Frage, ob der außerordentliche Revisionsrekurs das prozessrechtlich zutreffend erhobene Rechtsmittel gegen die erst vom Rekursgericht ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Fortsetzung der Räumungsexekution ist, kommt es darauf an, ob von einer Rechtsstreitigkeit iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO auszugehen ist.Für die Frage, ob der außerordentliche Revisionsrekurs das prozessrechtlich zutreffend erhobene Rechtsmittel gegen die erst vom Rekursgericht ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Fortsetzung der Räumungsexekution ist, kommt es darauf an, ob von einer Rechtsstreitigkeit iSd Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO auszugehen ist.
Das ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats zu verneinen, weil die Entscheidung über die Durchsetzung des bereits in vollstreckbarer Form festgestellten Räumungsanspruchs im Unterschied zu jener über den materiell-rechtlichen Räumungsanspruch diesem Ausnahmetatbestand nicht zu unterstellen ist (RIS-Justiz RS0115036).
Der Verweis der Betreibenden auf § 575 Abs 2 ZPO rechtfertigt keine andere Beurteilung. Durch die Unterlassung alsbaldiger Exekutionsführung iSd § 575 Abs 2 ZPO tritt nämlich keine Änderung der materiellDer Verweis der Betreibenden auf Paragraph 575, Absatz 2, ZPO rechtfertigt keine andere Beurteilung. Durch die Unterlassung alsbaldiger Exekutionsführung iSd Paragraph 575, Absatz 2, ZPO tritt nämlich keine Änderung der materiell-rechtlichen Beziehungen der Parteien ein, weil das materielle Recht, den Bestandgegenstand geräumt übergeben zu erhalten, durch den Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht verloren geht. Ein beendetes Bestandverhältnis bleibt beendet, der frühere Bestandnehmer ist weiterhin zur Zurückstellung der Bestandsache iSd § 1109 ABGB verpflichtet; der Räumungsanspruch muss allerdings neuerlich im Wege der Kündigung, eines Antrags nach § 567 ZPO oder einer Klage wegen - jetzt titelloser Benützung - geltend gemacht werden (3 Ob 179/07f mwN = SZ 2008/28; RISrechtlichen Beziehungen der Parteien ein, weil das materielle Recht, den Bestandgegenstand geräumt übergeben zu erhalten, durch den Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht verloren geht. Ein beendetes Bestandverhältnis bleibt beendet, der frühere Bestandnehmer ist weiterhin zur Zurückstellung der Bestandsache iSd Paragraph 1109, ABGB verpflichtet; der Räumungsanspruch muss allerdings neuerlich im Wege der Kündigung, eines Antrags nach Paragraph 567, ZPO oder einer Klage wegen - jetzt titelloser Benützung - geltend gemacht werden (3 Ob 179/07f mwN = SZ 2008/28; RIS-Justiz RS0020831; Weixelbraun in Fasching/Konecny² § 575 ZPO Rz 17).² Paragraph 575, ZPO Rz 17).
2. Unter diesen Voraussetzungen hatte die Betreibende gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3, § 508 ZPO (hier iVm § 78 EO) einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht zu stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Oberste Gerichtshof ist in solchen Fällen zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel Unter diesen Voraussetzungen hatte die Betreibende gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 508, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht zu stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Oberste Gerichtshof ist in solchen Fällen zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Ein solches Rechtsmittel der Klägerin wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der nur an den Obersten Gerichtshof gerichtete Revisionsrekurs einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, RIS als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Ein solches Rechtsmittel der Klägerin wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der nur an den Obersten Gerichtshof gerichtete Revisionsrekurs einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, RIS-Justiz RS0109620).
3. Dieser Vorlage an das Rekursgericht steht der bereits eingebrachte Abänderungsantrag nicht entgegen. Bei sinnvoller Deutung des Vorgehens der Betreibenden muss dieser nämlich zu ihren Gunsten als (eventualiter) vorweggenommene Verbesserung des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses angesehen werden, sodass er weder mit dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (vgl RISDieser Vorlage an das Rekursgericht steht der bereits eingebrachte Abänderungsantrag nicht entgegen. Bei sinnvoller Deutung des Vorgehens der Betreibenden muss dieser nämlich zu ihren Gunsten als (eventualiter) vorweggenommene Verbesserung des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses angesehen werden, sodass er weder mit dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels vergleiche RIS-Justiz RS0041666) im Konflikt steht, noch als verspätet zu beurteilen ist
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Der Akt ist daher vom Erstgericht dem Berufungsgericht vorzulegen, das über den Abänderungsantrag zu entscheiden haben wird.