Mit diesem Vorbringen wird keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) dargestellt.Mit diesem Vorbringen wird keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) dargestellt.
1. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht des Anlageberaters sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0029601 [T9]). Grundsätzlich muss die Beratung vollständig, richtig und verständlich sein, sie darf objektive Risken nicht herunterspielen und muss der Rechtslage entsprechen (RIS-Justiz RS0026135 [T23]). Ist das Papier in eine höhere Risikoklasse einzustufen als es den Risikovorstellungen des Kunden entspricht, muss eine vollständige, richtige und sorgfältige Beratung auch beinhalten, dass der Berater die Risikoklasse mit dem Kunden erörtert und ihn über deren Bedeutung und Auswirkungen auf das verfolgte Anlageziel aufklärt (10 Ob 7/12w).
2. Im Zusammenhang mit der erforderlichen Aufklärung über die Risikoträchtigkeit einer vorgeschlagenen Anlageform liegt dementsprechend ein Beratungsfehler vor, wenn der Anlageberater ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform hinstellt und dadurch den Anleger zur Zeichnung einer solchen Beteiligung veranlasst. In einem solchen Fall tritt (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs) eine Haftung für die fehlerhafte Beratung auch dann ein, wenn der Anlageberater von der Seriosität des Anlagegeschäfts überzeugt gewesen sein sollte: Er darf nämlich ein solches Geschäft nicht ohne weiteres als sichere Anlageform anpreisen (RIS-Justiz RS0108074 [T1]). Eine generelle Aufklärung über ein letztlich jeder Fremdveranlagung immanentes Risiko wie Malversationen ist allerdings bei einer Anlageberatung nicht von vornherein zu verlangen (RIS-Justiz RS0124492).
3.1. Nach den Feststellungen stellte der Beklagte das Produkt als österreichische Immobilienaktie dar, das aber nicht die üblichen Risiken einer Aktie aufweise, sondern deutlich geringere, da es von einer großen österreichischen Bank begeben würde und in Immobilien investiert würde, die nicht beliebig vermehrbar seien, weshalb eine hohe Sicherheit geboten werde. Dem Beklagten war bewusst, dass die Klägerin ein hohes Sicherheitsbedürfnis hat.
3.2. Der von den Vorinstanzen gezogene Schluss, die Zusage des Beklagten gegenüber der auf hohe Sicherheit bedachten Klägerin, die von ihr erworbenen Wertpapiere seien sicherer als „normale“ Aktien, sei als Fehlberatung zu qualifizieren, ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis auf die „österreichische“ Immobilienaktie ist im Licht der hohen Sicherheitserwartung zu sehen.
4. Auch wenn man mit dem Vorbringen des Beklagten davon ausginge, dass er mangels Erkennbarkeit nicht über die Möglichkeit eines Kursverfalls durch aufgedeckte Marktmanipulationen („Kurspflege“) aufklären musste, wird seine Haftung nach jüngerer Rechtsprechung nicht ausgeschlossen.
4.1. In der Entscheidung 6 Ob 249/07x (RIS-Justiz RS0022933 [T7]) hat der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit Veruntreuungshandlungen noch ausgesprochen, dass die Unterlassung des Hinweises auf ein bestimmtes (erkennbares) Risiko, das sich in der Folge jedoch nicht verwirklichte, mangels entsprechenden Rechtswidrigkeitszusammenhangs noch nicht die Haftung wegen des Eintritts anderer Risken begründet.
4.2. Die jüngere Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0127012) hat demgegenüber den Gedanken der Risikoerhöhung ins Treffen geführt: Hat der Berater den Eindruck einer sicheren Anlage vermittelt, muss ins Kalkül gezogen werden, ob die (im Zuge einer Fehlberatung) vorgeschlagenen Papiere etwa in Bezug auf Malversationen wie Kursmanipulationen mit einem deutlich höheren Risiko ausgestattet sind, indem sich das Risiko der Anleger, durch solche Manipulationen Vermögensnachteile zu erleiden, erheblich vergrößert (ausführlich 4 Ob 62/11p = SZ 2011/84 = ecolex 2011/311, 805 [zustimmend, aber differenzierend G. Graf] = EvBl 2011/146, 1017 [Völckl] = ÖBA 2011/1759, 892 [Ramharter] = wbl 2012/12, 44 [van Husen]). Eine ansatzweise vergleichbare Begründung enthält die Entscheidung 8 Ob 132/10k (= ecolex 2011/312, 806 [zustimmend Wilhelm] = ÖBA 2011/1758, 888 [Ramharter]), wonach Kursmanipulationen als „Teilaspekt des gesamten Risikobündels der unbesicherten Kursabhängigkeit“ zu sehen sind.
Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung 3 Ob 220/12t (= ecolex 2013/165, 420 [Wilhelm]) diesen Grundsätzen bereits angeschlossen.
4.3. Auch im vorliegenden Fall ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang ungeachtet der Gründe für den späteren Ausfall zu bejahen. Der Beklagte hat der Klägerin zugesichert, dass das vorgeschlagene Produkt ein deutlich geringeres Risiko als Aktien aufweise; die tatsächliche dahinter stehende Konstruktion ermöglichte aber in viel höherem Maß als bei Aktien von in Immobilien investierenden Unternehmen Manipulationen und die Gefahr von Verlusten (in diesem Zusammenhang ist auch auf den Inhalt der Beilagen ./10 und ./13 zu verweisen). Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin - durchaus aufgrund eigener Überzeugung - eine Anlage als risikoarm dargestellt, obwohl diese Eigenschaft nicht gegeben war; das Verlustrisiko hat sich für die Klägerin durch die konkrete Auswahl deutlich erhöht. Darauf, ob es sich bei M***** um eine österreichische oder um eine ausländische Aktiengesellschaft handelte, kommt es nach diesen Kriterien nicht entscheidend an.
5. Da die Vorinstanzen im Einklang mit der jüngeren höchstgerichtlichen Rechtsprechung entschieden haben, ist die außerordentliche Revision der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückzuweisen.5. Da die Vorinstanzen im Einklang mit der jüngeren höchstgerichtlichen Rechtsprechung entschieden haben, ist die außerordentliche Revision der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zurückzuweisen.