Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres nach dem Parteiwillen auszulegenden Inhalts zu ermitteln (RIS-Justiz RS0018023). Wird kein übereinstimmender Parteiwille festgestellt, so ist der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung einer vernünftigen und den Zweck der Vereinbarung begünstigenden Auslegung zu unterziehen (aaO [T3]). Das Ergebnis der Auslegung richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0045045 [T7]; RS0018023 [T6, T11]). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist dem Rekursgericht, das den geltend gemachten Entschädigungsanspruch des Antragstellers als nicht von der Schiedsklausel erfasst ansah, jedoch nicht vorzuwerfen.
Richtig ist zwar, dass ein Schiedsgericht nach dem Wortlaut der Vereinbarung „in allen Streitfällen“ entscheiden soll. Diese vertragliche Regelung kann auf vernünftige Weise aber nur so interpretiert werden, dass sie aus dem vertraglichen Verhältnis zwischen Servitutsberechtigtem und -verpflichtetem resultierende privatrechtliche Streitigkeiten erfassen sollte, nicht jedoch für eine Rechtssache über die Festsetzung einer Entschädigung als Ausgleich für eine von den Vertragsparteien kaum vorhersehbare, etwa 100 Jahre nach dem Vertragsabschluss (1911), nach § 34 Abs 1 erster Satz WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung hoheitlich angeordnete Beschränkung der Rechte einer Vertragspartei. Wie der Antragsteller im vorangegangenen Rekursverfahren über die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs klarstellte, macht er auch ausschließlich einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung nach § 34 Abs 4 iVm § 117 Abs 4 WRG geltend. Das vom Rekursgericht erzielte Auslegungsergebnis ist demnach zumindest vertretbar, weshalb sich auch Überlegungen erübrigen, ob dieser in einem „streitigen Außerstreitverfahren“ (vgl RIS-Justiz RS0111543) geltend zu machende Anspruch auf Festsetzung einer Entschädigung nach dem WRG überhaupt schiedsfähig (vgl RIS-Justiz RS0045187) wäre.Richtig ist zwar, dass ein Schiedsgericht nach dem Wortlaut der Vereinbarung „in allen Streitfällen“ entscheiden soll. Diese vertragliche Regelung kann auf vernünftige Weise aber nur so interpretiert werden, dass sie aus dem vertraglichen Verhältnis zwischen Servitutsberechtigtem und -verpflichtetem resultierende privatrechtliche Streitigkeiten erfassen sollte, nicht jedoch für eine Rechtssache über die Festsetzung einer Entschädigung als Ausgleich für eine von den Vertragsparteien kaum vorhersehbare, etwa 100 Jahre nach dem Vertragsabschluss (1911), nach Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung hoheitlich angeordnete Beschränkung der Rechte einer Vertragspartei. Wie der Antragsteller im vorangegangenen Rekursverfahren über die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs klarstellte, macht er auch ausschließlich einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung nach Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 117, Absatz 4, WRG geltend. Das vom Rekursgericht erzielte Auslegungsergebnis ist demnach zumindest vertretbar, weshalb sich auch Überlegungen erübrigen, ob dieser in einem „streitigen Außerstreitverfahren“ vergleiche RIS-Justiz RS0111543) geltend zu machende Anspruch auf Festsetzung einer Entschädigung nach dem WRG überhaupt schiedsfähig vergleiche RIS-Justiz RS0045187) wäre.
§ 117 Abs 6 erster Satz WRG in der Fassung der WRG-Nov 2005, der die Zuständigkeit des Landesgerichts festsetzt, ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. 1. 2006 gestellt wurde (Art 1 Abs 9 Agrarrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl I 87).Paragraph 117, Absatz 6, erster Satz WRG in der Fassung der WRG-Nov 2005, der die Zuständigkeit des Landesgerichts festsetzt, ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. 1. 2006 gestellt wurde (Artikel eins, Absatz 9, Agrarrechtsänderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt , I 87).