Begründung:
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 22. 6. 2012 eingebrachten Klage zuletzt die Zahlung von 8.156,58 EUR sA von der Beklagten. Sie brachte zusammengefasst vor, dass sich im Sommer 1994 Birgit R*****, eine Mitarbeiterin der Beklagten, an sie gewandt und ihr angeboten habe, diverse Möglichkeiten der Geldveranlagung durchzuarbeiten und eine optimale Veranlagungsform zu finden. Sie sei daran interessiert gewesen, für ihren damals neugeborenen Sohn auf sichere Art und Weise Geld anzusparen, das diesem bei Volljährigkeit zur Verfügung stehen sollte. Birgit R***** habe vom Abschluss dreier Bausparverträge abgeraten und stattdessen ein Ansparmodell namens „Kapital & Wert Flexibel“ beworben. Dieses sei mindestens so sicher wie Bausparverträge, jedoch weit moderner, flexibler und ertragreicher. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe immer betont, dass die Anlage in ertragreiche Immobilien außerordentlich sicher sei. Sie habe dabei allfällige Risiken verschwiegen. Die Klägerin sei nie darüber aufgeklärt worden, dass es sich nicht um eine sichere Veranlagungsform, sondern um ein riskantes Wertpapiergeschäft gehandelt habe. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sich die Klägerin gegen die hoch riskante Anlageform entschieden, und wie zuvor geplant, drei aufeinanderfolgende Bausparverträge abgeschlossen. In der Folge habe sie jährlich Nachrichten erhalten, deren Inhalt für sie weitgehend unverständlich gewesen sei. Erst im Herbst 2011 habe sie erkennen können, dass es sich bei ihrer Veranlagung um keine sichere Investitionsform gehandelt habe. Sie habe erkannt, dass sie anstatt der versprochenen Rendite einen Wertverlust von 20,57 % erlitten habe. Hätte sie drei aufeinanderfolgende Bausparverträge mit monatlicher Zahlung von 800 S abgeschlossen, hätte sie zuzüglich der angefallenen Prämien und Zinsen einen Betrag von 18.413,61 EUR angespart. Abzüglich der ersparten Raten à 58,14 EUR von März 2012 bis September 2012 in Höhe von insgesamt 406,98 EUR errechne sich der Schaden mit 18.006,63 EUR, wovon die mittlerweile erfolgte Rückzahlung der Kommanditeinlage von 9.850,05 EUR abzuziehen sei.
Die Beklagte wendete ein, dass der Klägerin durch ihre freie Mitarbeiterin unter Ausfolgung umfangreicher Prospekte alle Chancen und Risiken der Anlage erklärt worden seien. Es sei nie behauptet worden, dass die Veranlagung gleich sicher wie ein Bausparvertrag oder gar mündelsicher wäre. Der Anspruch der Klägerin sei auch verjährt. Der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns liege spätestens im Jänner/Februar 2003. Damals sei die Klägerin im Tätigkeitsbericht für das Jahr 2002 darüber informiert worden, dass sich die Anlage einer negativen Entwicklung nicht entziehen habe können und dass sich vor allem bei den erworbenen argentinischen Staatsanleihen starke Kursverluste bemerkbar gemacht hätten. Die Klägerin habe jederzeit einen detaillierten Rechenschaftsbericht anfordern können, aus dem klar erkennbar gewesen wäre, dass die Veranlagung im Jahr 2002 Verluste erleiden habe müssen. Zumindest mit Jahreswechsel 2004/2005 habe die Klägerin auch einen Rechenschaftsbericht für die Jahre 1993 bis 2003 erhalten. Aus diesem habe sich für das Jahr 2001 eine negative Rendite von -9,6 %, -11,5 % und -12,2 % ergeben. Spätestens mit Erhalt des von der Klägerin ausdrücklich gewünschten Rechenschaftsberichts (28. 2. 2005) habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest:
Die Mitarbeiterin der Beklagten, Birgit R*****, riet der Klägerin vom Abschluss eines Bausparvertrags ab und führte aus, dass Bausparen nur sehr geringe Erträge bringen würde und überdies sehr unflexibel sei. Sie schlug stattdessen die Veranlagung in das Produkt „Kapital & Wert - Flexibel“ vor, das von der Beklagten vertrieben und von ihr als Investition in Immobilien beschrieben wurde. Es wurde nicht erörtert, in welcher Rechtsform die Investitionen erfolgen sollten, und auch nicht besprochen, dass ein Teil des veranlagten Kapitals in Wertpapiere investiert werden würde. Es wurde nur von Beteiligungen an Immobilien gesprochen. Die Beraterin klärte über keine mit der Veranlagung verbundenen Risiken auf, sie wies weder auf die Möglichkeit eines Kapitalverlusts noch auf mögliche Kursschwankungen der Beteiligung hin.
Im Vertrauen auf die Beratung der Mitarbeiterin der Beklagten unterzeichnete die Klägerin am 5. 8. 1994 das von dieser ausgefüllte Formular „Kapital & Wert Flexibel Zeichnungsschein I“ in der Überzeugung, eine absolut sichere, langfristige und ertragreiche Veranlagung ohne jedes Risiko im Hinblick auf potentielle Verluste abgeschlossen zu haben.
Sie ging davon aus, auf sichere Art und Weise in eine Immobiliengesellschaft zu investieren, welche ihrerseits in Immobilien investiert.
Die Klägerin erhielt von der B*****gesellschaft mbH & Co KEG in der Folge jährlich Zahlungsübersichten über die geleisteten Einzahlungen zugestellt, so wie dies in ähnlicher Weise auch bei Bausparverträgen der Fall ist. Eine Übersicht über die Wertentwicklung der jeweiligen Einlagen war darin, mit Ausnahme einer Übersicht über das steuerliche Ergebnis bezüglich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, jeweils nicht enthalten. Weiters war diesen jeweils eine Übersicht über die im vergangenen Jahr getätigten Investitionen beigeschlossen, wobei im Vorwort stets gleichlautend mitgeteilt wurde, dass das vom Anleger einbezahlte Kapital in fertiggestellte und vermietete Immobilien sowie in festverzinsliche Wertpapiere veranlagt wird. An eine bebilderte Aufstellung jener Immobilien, in welche investiert worden war, schloss sich eine Auflistung der Wertpapiere und Barmittel an, die als äußerst rentabel und ertragreich beschrieben wurden. Diese Übersichten enthielten keine Information über den Wert der Veranlagung der Klägerin, auch ein Kursverlust konnte nicht entnommen werden. Diese Unterlagen hielt die Klägerin vielmehr für eine Bestätigung ihrer sicheren Veranlagung.
Ob die Klägerin darüber hinaus noch Rechenschaftsberichte zugestellt erhielt, kann nicht festgestellt werden.
Im Jahr 2005 wollte die Klägerin den aktuellen Wert ihrer Veranlagung erfahren. Anlass dafür war, dass ihr aufgefallen war, dass in den übersandten Zahlungsübersichten immer nur ihre Einzahlungen aufgelistet waren, jedoch nie der Wert ihrer Veranlagung.
Sie rief daher bei der Firma A*****gesellschaft mbH, die als Treuhänderin die Kommanditbeteiligungen der Anleger verwaltet, an und fragte nach, wie hoch der Wert ihrer Veranlagung sei. Darauf wurde ihr mitgeteilt, dass dies nicht so einfach zu erheben sei und erst durch ein Abschichtungsverfahren ermittelt werden könne. Diese Information verstand die Klägerin nicht, worauf ihr mitgeteilt wurde, dass alles in bester Ordnung sei. Die Klägerin fühlte sich durch diese Auskünfte gut beraten und vertraute weiterhin auf die ihrer Meinung nach sichere Anlageform.
Aufgrund ihres Anrufs erhielt die Klägerin im Februar 2005 einen Auszug aus den Rechenschaftsberichten der B*****gesellschaft mbH & Co KEG übermittelt mit der Überschrift „Buchwerte, Zeitwerte und Rentabilitätsrechnung gemäß Rechenschaftsbericht 31. 12. 1993 bis 31. 12. 2003“. Es wurden auf zwei Seiten, mit den Überschriften „Rentabilitätsrechnungen“, „Wertentwicklung“ und „Entwicklung der Verkehrswerte der bisherigen Abschichtungsstichtage“ versehen, eine Vielzahl an verschiedenen Kolonnen, Buchwerten, Zeitwerten, Stichtagen, Einkünften und Prozentwerten angeführt. Die Klägerin konnte aufgrund ihrer Unkenntnis in Veranlagungsdingen mit diesen Informationen überhaupt nichts anfangen, war jedoch darüber nicht beunruhigt, weil sie der Ansicht war, dass ihr Geld bei den Fachleuten in guten Händen sei und der Mitarbeiter der Treuhandgesellschaft ihr ja versichert hatte, dass alles in bester Ordnung sei.
Ende des Jahres 2011 wollte die Klägerin einen Tiefgaragenplatz erwerben, weshalb sie sich bei ihrer Hausbank über mögliche Finanzierungsformen erkundigen wollte. Sie bot das erworbene Anlageprodukt der B*****gesellschaft mbH & Co KEG, das im Jahr darauf ausgelaufen wäre, als Sicherstellung an. Der Geschäftsführer der Hausbank klärte die Klägerin darüber auf, dass diese Veranlagungsform riskant und mit Verlusten verbunden sei.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die von der Mitarbeiterin der Beklagten abgegebene Beratung, womit vom beabsichtigten Abschluss von Bausparverträgen abgeraten und stattdessen als gleich sichere Alternative eine Kommanditbeteiligung mit der Begründung angeboten worden sei, dass in Immobilien investiert werde, im Hinblick auf die Sicherheitserwartung der Klägerin absolut falsch gewesen sei. Auch die fehlende Aufklärung darüber, was eine Kommanditbeteiligung bedeute und dass ein Teil des Veranlagungsvolumens in Wertpapiere veranlagt werde, sowie über die damit zusammenhängenden Risiken, sei eine pflichtwidrige und unvollständige Beratung und begründe die Haftung der Beklagten. Zum Einwand der Verjährung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die Klägerin über keine wirtschaftliche Ausbildung verfügt habe und als unerfahrene Laiin anzusehen sei. Selbst wenn ab dem Jahr 2004 ein Hinweis im Rechenschaftsbericht enthalten gewesen sei, wonach man sich von einer Homepage die allgemeine Entwicklung auf Basis eines Musterdepots herunterladen könne, wäre dies nicht als Verdachtsmoment im Hinblick auf eine fehlerhafte Beratung zu werten. Die Klägerin sei nicht zu weiterführenden Erkundigungen verpflichtet gewesen. Es habe kein Anlass bestanden, der ihrer Ansicht nach kompetenten Beratung der Beklagten zu misstrauen. Zu Beginn des Jahres 2005 habe sich die Klägerin bei der Treuhandgesellschaft erkundigt. Es könne ihr nicht angelastet werden, dass sie auf die telefonischen Auskünfte des Mitarbeiters der Treuhandgesellschaft, wonach alles in Ordnung sei, vertraut habe. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, aufgrund des Rechenschaftsberichts, der für sie eine nicht nachvollziehbare Unterlage gewesen sei, Verdacht zu schöpfen und den Wahrheitsgehalt der Beratung der Beklagten und die Auskunft des Mitarbeiters der Treuhandgesellschaft durch ein Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen. Dies würde die Erkundigungspflicht jedenfalls überspannen. Damit seien die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt.
Das Berufungsgericht wies über Berufung der Beklagten das Klagebegehren ab. Ohne die Beweisrüge zu erledigen, erachtete das Berufungsgericht den Einwand der Verjährung als berechtigt. Zwar sei durch die Übermittlung der jährlichen Zahlungsübersicht sowie der dieser Zahlungsübersicht beigeschlossenen Übersicht über die im vergangenen Jahr getätigten Investitionen noch keine die Verjährung auslösende Information an die Klägerin gelangt. In den Übersichten sei zwar auch deutlich geworden, dass die Klägerin entgegen ihrer Erwartung nicht nur in Immobilien, sondern auch in Wertpapiere veranlagt habe. Dies habe jedoch für die Klägerin noch nicht die Befürchtung nach sich ziehen müssen, dass es sich bei dieser Investition in Wahrheit um ein risikoreiches Investment gehandelt habe, weil ausdrücklich davon die Rede gewesen sei, dass in festverzinsliche Wertpapiere veranlagt worden sei. Ein Rückschluss dahin, dass ein risikoreiches Investment vorgelegen sei, sei damit aber nicht zwingend geboten. Anders gelagert sei die Situation jedoch nach Übermittlung des Rechenschaftsberichts durch die A*****gesellschaft mbH. Im Rechenschaftsbericht (Beilage ./E) sei auf dem ersten Blatt im letzten Absatz ausdrücklich festgehalten: „Berücksichtigt man in der Berechnung für 2001 zusätzlich die steuerlich unbeachtliche Wertänderung der Wertpapiere des Anlagevermögens, Liegenschaften sowie der Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien ergeben sich für 2001 negative Renditen von -9,6 %, -11,5 % und -12,2 %.“ Unter Bedachtnahme auf diese der Klägerin zugegangene Information sei für sie aber zweifellos erkennbar gewesen, dass sie nicht eine risikoarme und ertragreiche Investition getätigt habe, sondern in Wahrheit eine mit Verlusten verbundene, jedenfalls aber risikoreiche Veranlagungsform. Damit seien ihr spätestens im Jahr 2005 alle für eine erfolgreiche Klagsführung notwendigen Informationen zur Verfügung gestanden und habe die Verjährung mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die vom Mitarbeiter der A*****gesellschaft mbH getätigte beschwichtigende Auskunft, „dass alles in Ordnung sei“, vermöge am Beginn der Verjährungsfrist nichts zu ändern, weil diese nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten sei. Die Beklagte habe keine wie auch immer geartete Äußerung getätigt, die als Beschwichtigung verstanden werden könnte und dazu beigetragen hätte, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht fristgerecht verfolgt habe. Spätestens mit dem Zugang des Rechenschaftsberichts im Februar 2005 habe die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu laufen begonnen, sodass die Ansprüche der Klägerin verjährt seien.
Das Berufungsgericht ließ nachträglich gemäß § 508 Abs 3 ZPO die Revision zu, weil von zentraler Bedeutung sei, ob der im Rechenschaftsbericht verwendete Begriff „negative Rendite“ von der Klägerin so verstanden werden habe müssen, dass ihr die Risikoträchtigkeit des Investments klar werden konnte. Die Frage, ob die unter Verwendung eines derartigen Fachbegriffs der geschädigten Klägerin zugegangenen Informationen als ausreichend zu beurteilen seien, um die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB in Gang zu setzen, gehe über die Bedeutung des Einzelfalls hinaus.