Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 6Ob220/13s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EF‑Z 2014/93 S 141 - EF‑Z 2014,141 = EFSlg 140.328

Geschäftszahl

6Ob220/13s

Entscheidungsdatum

16.12.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen C***** S*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter S***** S*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2013, GZ 44 R 550/13b-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Alle Tatsachen, die die Mutter im Rechtsmittelverfahren gegen ein Kontaktrecht des Vaters zum Kind anführt, sind nach der Beschlussfassung des Erstgerichts entstanden (nova producta). Nach Paragraph 49, Absatz 3, AußStrG sind solche Tatsachen nur soweit zu berücksichtigen, als sie nicht ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Antrags gemacht werden können.

Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das

Kindeswohl - der oberste Grundsatz jeder Kontaktrechtsregelung - erfordert es, dass - auch noch vom Obersten Gerichtshof - alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen voll zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0048056). Dies bezieht sich aber nur auf unstrittige und

aktenkundige Umstände, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern. Vor allem ist zu bedenken, dass bei wesentlicher Änderung der maßgeblichen Umstände den Parteien ohnehin die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung offensteht (RIS-Justiz RS0048056 [T10]).

Textnummer

E106325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00220.13S.1216.000

Im RIS seit

28.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2016

Dokumentnummer

JJT_20131216_OGH0002_0060OB00220_13S0000_000

Navigation im Suchergebnis