Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der Klägerin ist zulässig, weil der Beschluss eines als Rekursgericht angerufenen Gerichts zweiter Instanz, mit dem das Verfahren aus Anlass des Rechtsmittels unter Zurückweisung der Klage für nichtig erklärt wurde, mit Rekurs anfechtbar ist, ohne dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 528 Abs 2 ZPO vorliegen müssen (RIS-Justiz RS0043774). Der Rekurs ist auch berechtigt.Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der Klägerin ist zulässig, weil der Beschluss eines als Rekursgericht angerufenen Gerichts zweiter Instanz, mit dem das Verfahren aus Anlass des Rechtsmittels unter Zurückweisung der Klage für nichtig erklärt wurde, mit Rekurs anfechtbar ist, ohne dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO vorliegen müssen (RIS-Justiz RS0043774). Der Rekurs ist auch berechtigt.
Ob eine Rechtsstreitigkeit unter die Prozesssperre nach § 6 Abs 1 IO fällt, entscheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch (RIS-Justiz RS0064050). Genügt das Klagsvorbringen für sich allein nicht, um diese Frage zu beantworten, hat das Erstgericht nicht sofort mit einer Zurückweisung der Klage vorzugehen, sondern von Amts wegen abzuklären, ob eine aus der Masse zu befriedigende Forderung geltend gemacht wird oder nicht (RIS-Justiz RS0064050 [T3]; 4 Ob 276/98m).Ob eine Rechtsstreitigkeit unter die Prozesssperre nach Paragraph 6, Absatz eins, IO fällt, entscheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch (RIS-Justiz RS0064050). Genügt das Klagsvorbringen für sich allein nicht, um diese Frage zu beantworten, hat das Erstgericht nicht sofort mit einer Zurückweisung der Klage vorzugehen, sondern von Amts wegen abzuklären, ob eine aus der Masse zu befriedigende Forderung geltend gemacht wird oder nicht (RIS-Justiz RS0064050 [T3]; 4 Ob 276/98m).
Die vorliegende Mahnklage wies mit der Angabe eines rund ein Jahr nach Insolvenzeröffnung datierten Forderungsbelegs und der Bezeichnung des Beklagten deutlich auf einen nicht insolvenzverfangenen Anspruch (§ 6 Abs 3 IO) hin. Selbst wenn die Klagsangaben für eine sichere rechtliche Beurteilung des Anspruchs nicht ausreichten, boten sie ebensowenig eine Grundlage für die gegenteilige Annahme, nämlich dass die Klägerin lediglich die Insolvenzeröffnung übersehen hatte. Im Zweifel wäre ihr vor der Entscheidung über die Anträge der Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur Präzisierung des Vorbringens einzuräumen gewesen.Die vorliegende Mahnklage wies mit der Angabe eines rund ein Jahr nach Insolvenzeröffnung datierten Forderungsbelegs und der Bezeichnung des Beklagten deutlich auf einen nicht insolvenzverfangenen Anspruch (Paragraph 6, Absatz 3, IO) hin. Selbst wenn die Klagsangaben für eine sichere rechtliche Beurteilung des Anspruchs nicht ausreichten, boten sie ebensowenig eine Grundlage für die gegenteilige Annahme, nämlich dass die Klägerin lediglich die Insolvenzeröffnung übersehen hatte. Im Zweifel wäre ihr vor der Entscheidung über die Anträge der Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur Präzisierung des Vorbringens einzuräumen gewesen.
Jenes ergänzende Vorbringen, das ihr in erster Instanz durch das Unterbleiben eines Verbesserungs-verfahrens verwehrt war, durfte die Klägerin aber im Rekursverfahren ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot nachtragen (RIS-Justiz RS0041812
[T10]). Neuerungen, die - wie im vorliegenden Fall - der Widerlegung des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO dienen, sind beachtlich, weil neue Tatsachen ins Treffen geführt werden, die auch von Amts wegen jederzeit wahrzunehmende Umstände betreffen. Die gegenteilige Auffassung des Rekursgerichts steht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl 4 Ob 276/98m: 1 Ob 530/93).Jenes ergänzende Vorbringen, das ihr in erster Instanz durch das Unterbleiben eines Verbesserungs-verfahrens verwehrt war, durfte die Klägerin aber im Rekursverfahren ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot nachtragen (RIS-Justiz
RS0041812 [T10]). Neuerungen, die - wie im vorliegenden Fall - der Widerlegung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO dienen, sind beachtlich, weil neue Tatsachen ins Treffen geführt werden, die auch von Amts wegen jederzeit wahrzunehmende Umstände betreffen. Die gegenteilige Auffassung des Rekursgerichts steht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche 4 Ob 276/98m: 1 Ob 530/93).
Ein Schuldner kann sich auch durch während des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Rechtsgeschäfte gegenüber seinem Vertragspartner gültig verpflichten; daraus entspringende Forderungen können aber nur gegen den Schuldner selbst geltend gemacht werden (Mohr, IO11 § 3 E 123). In diesem „Gemeinschuldnerprozess“ ist der Insolvenzverwalter nicht vertretungsbefugt (1 Ob 159/01s; Mohr, aaO, § 6 E 112).Ein Schuldner kann sich auch durch während des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Rechtsgeschäfte gegenüber seinem Vertragspartner gültig verpflichten; daraus entspringende Forderungen können aber nur gegen den Schuldner selbst geltend gemacht werden (Mohr, IO11 Paragraph 3, E 123). In diesem „Gemeinschuldnerprozess“ ist der Insolvenzverwalter nicht vertretungsbefugt (1 Ob 159/01s; Mohr, aaO, Paragraph 6, E 112).
Die Klägerin hat in ihrem Rechtsmittel klargestellt, dass ihre Forderung auf einer erst nach Insolvenzeröffnung eingegangenen Verpflichtung des Beklagten beruht und nicht die Insolvenzmasse betrifft. Da das Rekursgericht dieses Vorbringen aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht unberücksichtigt gelassen hat, war sein Beschluss aufzuheben und ihm die meritorische Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Nichtigkeitsgrund aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.