Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht in der Frage der Gutgläubigkeit des Käufers und des Zustandekommens des Kaufvertrags von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist, sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt:
I. Vorbringen in der Revision:römisch eins. Vorbringen in der Revision:
I.1. Bei der Verletzung obligatorischer Forderungsrechte sei Gutgläubigkeit des Käufers nicht - wie das Berufungsgericht meine - nur im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sondern bis zur Verbücherung notwendig. RIS-Justiz RS0011352 sei überholt und RIS-Justiz RS0011224 relevant.römisch eins.1. Bei der Verletzung obligatorischer Forderungsrechte sei Gutgläubigkeit des Käufers nicht - wie das Berufungsgericht meine - nur im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sondern bis zur Verbücherung notwendig. RIS-Justiz RS0011352 sei überholt und RIS-Justiz RS0011224 relevant.
I.2. Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte sei nicht nur bei wissentlichem Handeln bzw Hinwirkung auf einen Vertragsbruch anzunehmen, sondern auch bei bloßer Vereitelung der Leistungsabwicklung, weil im Hinblick auf die vorhandene Baustelleneinrichtung ein besitzverstärktes Forderungsrecht anzunehmen sei.römisch eins.2. Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte sei nicht nur bei wissentlichem Handeln bzw Hinwirkung auf einen Vertragsbruch anzunehmen, sondern auch bei bloßer Vereitelung der Leistungsabwicklung, weil im Hinblick auf die vorhandene Baustelleneinrichtung ein besitzverstärktes Forderungsrecht anzunehmen sei.
I.3. Das Übereinkommen vom 24. 8. 2007 sei ein gültiger Kaufvertrag und der Vorbehalt der Errichtung der Kaufvertragsurkunde keine aufschiebende Bedingung. Im Übrigen binde auch ein bedingt abgeschlossener Vertrag und könne auch dann bereits auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde geklagt werden.römisch eins.3. Das Übereinkommen vom 24. 8. 2007 sei ein gültiger Kaufvertrag und der Vorbehalt der Errichtung der Kaufvertragsurkunde keine aufschiebende Bedingung. Im Übrigen binde auch ein bedingt abgeschlossener Vertrag und könne auch dann bereits auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde geklagt werden.
II. Zum Vorliegen eines Kaufvertrags:römisch zwei. Zum Vorliegen eines Kaufvertrags:
II.1. Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich (RIS-Justiz
RS0038607
). Es genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens des Vertrags nicht entgegen. Diese sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. Nur wenn eine Vereinbarung über offen gebliebene - auch unwesentliche -
Punkte vorbehalten wird, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben (RIS-Justiz RS0013973). Es genügt objektive Bestimmbarkeit von Ware und
Preis
(RIS-Justiz RS0019952).römisch zwei.1. Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich (RIS-Justiz
RS0038607
). Es genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens des Vertrags nicht entgegen. Diese sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. Nur wenn eine Vereinbarung über offen gebliebene - auch unwesentliche -, Punkte vorbehalten wird, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben (RIS-Justiz RS0013973). Es genügt objektive Bestimmbarkeit von Ware und
Preis (RIS-Justiz RS0019952).
II.2. Auch beim Liegenschaftskauf ist der Kaufvertrag grundsätzlich schon dann perfekt, also für beide Vertragsteile voll verbindlich, wenn über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis Einigung besteht (RIS-Justiz RS0019951). Es genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteils, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (RIS-Justiz RS0020143).römisch zwei.2. Auch beim Liegenschaftskauf ist der Kaufvertrag grundsätzlich schon dann perfekt, also für beide Vertragsteile voll verbindlich, wenn über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis Einigung besteht (RIS-Justiz RS0019951). Es genügt die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteils, wenn auch dessen genaue Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll (RIS-Justiz RS0020143).
Dass die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form dagegen einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrags erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Vielmehr gilt der Vertrag als Punktation (RIS-Justiz RS0017166). Wird eine Liegenschaft gekauft und vor Errichtung der einverleibungsfähigen Urkunde übergeben, treten die Wirkungen des Vertrags bereits mit dem Abschluss ein. Die körperliche Übergabe ist bereits die Erfüllung, soweit es sich nicht um die Herbeiführung der dinglichen Wirkung des Eigentumserwerbs handelt (RIS-Justiz RS0011298).
Ob die Parteienvereinbarung schon vollständig ist, muss mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden (RIS-Justiz RS0013968).
II.3. Hier sollte nach dem Übereinkommen vom 24. 8. 2007 die grundbücherliche Durchführung erst nach Ermittlung der endgültigen Flächen erfolgen; das Kaufobjekt und der Kaufpreis waren aber bereits im damaligen Zeitpunkt bestimmt bzw bestimmbar und bestand auch Einigung über den Verkauf an sich und den Quadratmeterpreis. Lediglich die genaue Quadratmeteranzahl stand nicht fest.römisch zwei.3. Hier sollte nach dem Übereinkommen vom 24. 8. 2007 die grundbücherliche Durchführung erst nach Ermittlung der endgültigen Flächen erfolgen; das Kaufobjekt und der Kaufpreis waren aber bereits im damaligen Zeitpunkt bestimmt bzw bestimmbar und bestand auch Einigung über den Verkauf an sich und den Quadratmeterpreis. Lediglich die genaue Quadratmeteranzahl stand nicht fest.
Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass bereits kurz danach 80 % des aufgrund einer Schätzung ermittelten Kaufpreises von der klagenden Partei unbeanstandet an den Voreigentümer ausgezahlt wurden, kann an der für das Zustandekommen eines Vertrags notwendigen Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und das zumindest stillschweigende Erklären des Abschlusswillens kein Zweifel bestehen. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem Übereinkommen bereits ein Kaufvertrag abgeschlossen und lediglich dessen Erstellung in grundbuchsfähiger Form vorbehalten wurde.
Was notwendige behördliche Bewilligungen anlangt, hat sich die beklagte Partei in erster Instanz auf deren Fehlen nicht berufen, sondern lediglich vorgebracht, über den Eintritt dieser als aufschiebende Bedingung qualifizierten Umstände nicht informiert worden zu sein (Klagebeantwortung ON 3, S 3). Eine notwendige behördliche Genehmigung mag zwar eine Suspensivwirkung für die Wirksamkeit des Vertrags bilden, ändert aber nichts daran, dass die Parteien des Vertrags daran bis zur Versagung der Genehmigung gebunden sind (RIS-Justiz RS0038627 [T22]). Das Erfordernis der (nach den Revisionsbehauptungen längst vorliegenden) behördlichen Genehmigungen steht der Klage auf Zuhaltung des Vertrags und auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde nicht entgegen (RIS-Justiz RS0038693 [T4]; RS0038684; RS0038627 [T3]).
III. Zur Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechts durch die Beklagten:römisch drei. Zur Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechts durch die Beklagten:
III.1. Wie die Revision richtig aufzeigt, bezieht sich die vom Berufungsgericht herangezogene Judikaturkette, wonach der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der schadenersatzrechtlichen Haftung des Drittkäufers jener des Vertragsabschlusses ist, auf die Verletzung eines obligatorischen Vorkaufsrechts (RIS-Justiz RS0011352).römisch drei.1. Wie die Revision richtig aufzeigt, bezieht sich die vom Berufungsgericht herangezogene Judikaturkette, wonach der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der schadenersatzrechtlichen Haftung des Drittkäufers jener des Vertragsabschlusses ist, auf die Verletzung eines obligatorischen Vorkaufsrechts (RIS-Justiz RS0011352).
III.2. Zur Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte allgemein wird judiziert, dass auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter zu schützen ist (RIS-Justiz RS0025920).römisch drei.2. Zur Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte allgemein wird judiziert, dass auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter zu schützen ist (RIS-Justiz RS0025920).
Ein Schadenersatzanspruch wird daher einerseits bei Verleitung zur Nichteinhaltung des Vertrags, also wissentlicher Beeinträchtigung (RIS-Justiz RS0022852) oder bei arglistigem Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewusst zum Nachteil des Geschädigten (RIS-Justiz RS0083005) bejaht.
Bei der Verletzung eines besitzverstärkten Forderungsrechts zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruchs genügt andererseits bereits, dass der Erwerber die obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste (RIS-Justiz RS0113118). Der Besitz bildet gleichsam ein Alarmsignal, das den Erwerber zu Nachforschungen verpflichtet (RIS-Justiz RS0023657). Ein Dritter darf das Recht des Gläubigers auf obligatorische Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen. Es genügt, dass der Gegner des Ersterwerbers dessen obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste (RIS-Justiz RS0025920 [T1]), weil es jedermann zumutbar ist, fremde Verträge zu respektieren. Weiß der Eingreifer um den Bestand des Gläubigerrechts, kann ihm durchaus zugemutet werden, dieses zu respektieren (RIS-Justiz RS0025920 [T6 und T9]). Im rechtsgeschäftlichen Verkehr sind also nicht nur absolute Rechtspositionen Dritter, sondern auch bloß obligatorische Rechte zu respektieren, sofern diese bekannt oder zumindest leicht erkennbar sind (RIS-Justiz RS0025920 [T12]).
III.3. Zum Liegenschaftserwerb:römisch drei.3. Zum Liegenschaftserwerb:
Bei der Doppelveräußerung oder Mehrfachveräußerung von Liegenschaften wird ein Schadenersatzanspruch in Form der Herausgabe der Liegenschaft als Naturalrestitution daher schon dann gewährt, wenn der Zweiterwerber leicht fahrlässig das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers nicht erkannte (RIS-Justiz RS0083005 [T4]). Demjenigen, der die Liegenschaft als Erster außerbücherlich erworben und in Besitz genommen hat, steht also ein schadenersatzrechtlicher Herausgabeanspruch (Naturalrestitution nach § 1323 ABGB) zu, wenn der Zweiterwerber dessen - durch den Besitz verstärktes - Forderungsrecht kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste (RIS-Justiz RS0015122 [T1, T2]).Bei der Doppelveräußerung oder Mehrfachveräußerung von Liegenschaften wird ein Schadenersatzanspruch in Form der Herausgabe der Liegenschaft als Naturalrestitution daher schon dann gewährt, wenn der Zweiterwerber leicht fahrlässig das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers nicht erkannte (RIS-Justiz RS0083005 [T4]). Demjenigen, der die Liegenschaft als Erster außerbücherlich erworben und in Besitz genommen hat, steht also ein schadenersatzrechtlicher Herausgabeanspruch (Naturalrestitution nach Paragraph 1323, ABGB) zu, wenn der Zweiterwerber dessen - durch den Besitz verstärktes - Forderungsrecht kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste (RIS-Justiz RS0015122 [T1, T2]).
Dabei muss auch die Gutgläubigkeit des zweiten Käufers, die erforderlich ist, um den ersten Käufer, an den die Liegenschaft bereits übergeben wurde, zu verdrängen, bis zum Eintritt des „Erwerbs“, also bis zur Verbücherung des Erwerbsgeschäfts gegeben sein (RIS-Justiz RS0011224).
III.4. Nach den Feststellungen hatte im Zeitpunkt der Kaufvertragsverhandlungen zwischen dem Voreigentümer und den Beklagten die klagende Partei bereits die Baustelleneinrichtung auf dem Grundstück Nr 51/1 errichtet und ein Schild, das auf die Durchführung der Hochwasserdammarbeiten hinwies, aufgestellt. Nach Abschluss des Kaufvertrags mit den Beklagten, aber noch vor deren Gesuch auf grundbücherliche Einverleibung wurde den Beklagten bekannt, dass es sich bei diesen Maßnahmen nicht - wie sie ihren Behauptungen nach vermuteten - um die Ausübung einer Servitut, sondern um Besitzhandlungen im Rahmen des Übereinkommens vom 24. 8. 2007 handelte.römisch drei.4. Nach den Feststellungen hatte im Zeitpunkt der Kaufvertragsverhandlungen zwischen dem Voreigentümer und den Beklagten die klagende Partei bereits die Baustelleneinrichtung auf dem Grundstück Nr 51/1 errichtet und ein Schild, das auf die Durchführung der Hochwasserdammarbeiten hinwies, aufgestellt. Nach Abschluss des Kaufvertrags mit den Beklagten, aber noch vor deren Gesuch auf grundbücherliche Einverleibung wurde den Beklagten bekannt, dass es sich bei diesen Maßnahmen nicht - wie sie ihren Behauptungen nach vermuteten - um die Ausübung einer Servitut, sondern um Besitzhandlungen im Rahmen des Übereinkommens vom 24. 8. 2007 handelte.
Damit fehlte es den Beklagten aber an der geforderten Gutgläubigkeit bis zum Eintritt des Erwerbs und lag daher ein ihnen bekanntes besitzverstärktes Forderungsrecht vor, das sie zu respektieren hatten. Das Erstgericht hat daher der klagenden Partei grundsätzlich zu Recht die Naturalrestitution zugestanden.
IV. Zum Zug-um-Zug-Einwand:römisch vier. Zum Zug-um-Zug-Einwand:
IV.1. Nach den Verfahrensergebnissen wurden erst 80 % des vereinbarten Kaufpreises an den Voreigentümer ausbezahlt.römisch vier.1. Nach den Verfahrensergebnissen wurden erst 80 % des vereinbarten Kaufpreises an den Voreigentümer ausbezahlt.
Zum Zug-um-Zug-Einwand haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung ON 7 S 5 vorgebracht, dass die Endvermessung abgeschlossen und die endgültige Ablösesumme daher bekannt sei. Der Differenzbetrag zwischen dem bereits ausbezahlten Teil der Entschädigungssumme und dem sich aus der Vermessung ergebenden sei aber weder dem Voreigentümer noch den Beklagten ausbezahlt worden. Die klagende Partei könne daher, wenn überhaupt, ihre Eigentumseinverleibung nur Zug um Zug gegen die Bezahlung der restlichen Entschädigungssumme begehren.
Die klagende Partei bestritt dies und erwiderte, dass das Klagebegehren inklusive der Eventualbegehren unabhängig von der Zahlung des Kaufpreises jedenfalls zu Recht bestehe (ohne weitere Begründung warum). Überdies hat sie Schadenersatzansprüche wegen der auf der Liegenschaft befindlichen Belastungen ins Treffen geführt.
IV.2. Judikatur zum Zug-um-Zug-Einwand:römisch vier.2. Judikatur zum Zug-um-Zug-Einwand:
Nach der in RIS-Justiz RS0020973 aufzufindenden neueren Judikatur ist die Einführung einer Zug-um-Zug-Verpflichtung durch das Gericht nur dann unzulässig, wenn die klagende Partei die Erbringung der Gegenleistung endgültig verweigert hat bzw bestreitet (T9, T10). Dass der die Leistung begehrende Kläger zur Erfüllung bereit ist, kann zwar, braucht aber nicht in der Klage erklärt werden (RIS-Justiz RS0020963). Dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz - oder im Laufe des Rechtsmittelverfahrens -
muss sich die Bereitwilligkeit zur Erbringung der Gegenleistung entnehmen lassen. Eine Verurteilung Zug um Zug ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Bereitwilligkeit der klagenden Partei, auch ihrerseits die Gegenleistung zu erbringen, weder dem Parteienvorbringen noch wenigstens den Verfahrensergebnissen entnommen werden kann (RIS-Justiz RS0020997 [T4, T7, T11]; RS0107733). Das Klagebegehren ist dann abzuweisen, wenn der Kläger seine Gegenleistung ausdrücklich verweigert und ihm nur unter Auferlegung einer Gegenleistung stattgegeben werden könnte (RIS-Justiz RS0020948).Nach der in RIS-Justiz RS0020973 aufzufindenden neueren Judikatur ist die Einführung einer Zug-um-Zug-Verpflichtung durch das Gericht nur dann unzulässig, wenn die klagende Partei die Erbringung der Gegenleistung endgültig verweigert hat bzw bestreitet (T9, T10). Dass der die Leistung begehrende Kläger zur Erfüllung bereit ist, kann zwar, braucht aber nicht in der Klage erklärt werden (RIS-Justiz RS0020963). Dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz - oder im Laufe des Rechtsmittelverfahrens -, muss sich die Bereitwilligkeit zur Erbringung der Gegenleistung entnehmen lassen. Eine Verurteilung Zug um Zug ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Bereitwilligkeit der klagenden Partei, auch ihrerseits die Gegenleistung zu erbringen, weder dem Parteienvorbringen noch wenigstens den Verfahrensergebnissen entnommen werden kann (RIS-Justiz RS0020997 [T4, T7, T11]; RS0107733). Das Klagebegehren ist dann abzuweisen, wenn der Kläger seine Gegenleistung ausdrücklich verweigert und ihm nur unter Auferlegung einer Gegenleistung stattgegeben werden könnte (RIS-Justiz RS0020948).
IV.3. Die Klägerin hat ihre Zug-um-Zug-Leistungsverpflichtung ausdrücklich bestritten und dazu vorgebracht (AS 77), dass das Klagebegehren inklusive beider Eventualbegehren unabhängig von einer Zahlung des Kaufpreises jedenfalls zu Recht bestehe. Auch in der mündlichen Streitverhandlung vom 18. Jänner 2012 hat sie sich lediglich zu einer Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem Ablösebetrag und dem gemeinen Wert der Grundfläche (vgl S 5 ON 10) abzüglich des Wertes sämtlicher bücherlicher und außerbücherlicher Lasten bereit erklärt.römisch vier.3. Die Klägerin hat ihre Zug-um-Zug-Leistungsverpflichtung ausdrücklich bestritten und dazu vorgebracht (AS 77), dass das Klagebegehren inklusive beider Eventualbegehren unabhängig von einer Zahlung des Kaufpreises jedenfalls zu Recht bestehe. Auch in der mündlichen Streitverhandlung vom 18. Jänner 2012 hat sie sich lediglich zu einer Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem Ablösebetrag und dem gemeinen Wert der Grundfläche vergleiche S 5 ON 10) abzüglich des Wertes sämtlicher bücherlicher und außerbücherlicher Lasten bereit erklärt.
Nach der Textierung des Übereinkommens ist die Auszahlung des restlichen Kaufpreises nicht an die grundbücherliche Eigentumsübertragung sondern an das Vorliegen der Schlussvermessung geknüpft. Weil die Schlussvermessung aber auch Voraussetzung für die Kenntnis der genauen m²-Anzahl des Kaufobjekts ist und daher denknotwendig jedenfalls davor vorliegen muss, wurde der restliche Kaufpreis vielleicht schon früher, spätestens aber bei Verbücherung fällig.
Dass die Schlussvermessung bereits durchgeführt wurde, hat die Klägerin schon in der Klage ausgeführt (AS 17) und implizit dadurch zugestanden, dass sie ihr „m²-Begehren“ den Verfahrensergebnissen angepasst hat. Die Beklagten haben die Tatsache der Schlussvermessung ausdrücklich zugestanden (AS 77). Eigener Feststellungen dazu bedurfte es daher nicht.
Auf die von der klagenden Partei eingewandten vorhandenen Lasten und deren Abzugsfähigkeit braucht nicht eingegangen zu werden, weil lastenfreie Übergabe begehrt wird und etwas anderes im ganzen Verfahren nicht releviert wurde.
V. Erfüllung sonstiger vertraglicher Verbindlichkeiten durch die Klägerin:römisch fünf. Erfüllung sonstiger vertraglicher Verbindlichkeiten durch die Klägerin:
Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob die klagende Partei - was die Beklagten ausdrücklich bestreiten - sämtliche im Übereinkommen aus 2007 übernommenen Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere die Baustraße in den Urzustand zurückgeführt und Materialentnahmen ausgeglichen hat.
Allerdings bringt der Wortlaut des Übereinkommens diese Verpflichtungen nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung des Kaufs und seiner grundbücherlichen Durchführung. Dass nicht alle seine Bestimmungen als Bedingung dafür verstanden wurden, ergibt sich schon daraus, dass es auch Regelungen enthält, die lange über die Abwicklung hinaus wirken, wie etwa die landwirtschaftliche Nutzung der verkauften Fläche durch den Voreigentümer.
Da dem Klagebegehren aufgrund des Zug-um-Zug-Einwands derzeit ohnehin nicht Folge gegeben werden kann, muss darauf aber nicht weiter eingegangen werden.
VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis:
Da die Klägerin eine Zug-um-Zug-Verpflichtung zur Leistung der restlichen Ablösesumme bei lastenfreier Übergabe bestritten hat, muss auch das erste Eventualbegehren „derzeit“ (vgl RIS-Justiz RS0021035) abgewiesen werden.Da die Klägerin eine Zug-um-Zug-Verpflichtung zur Leistung der restlichen Ablösesumme bei lastenfreier Übergabe bestritten hat, muss auch das erste Eventualbegehren „derzeit“ vergleiche RIS-Justiz RS0021035) abgewiesen werden.
Dem zweiten Eventualbegehren steht entgegen, dass nach den obigen Ausführungen ein Kaufvertrag ohnehin bereits abgeschlossen wurde.
VII. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO.römisch sieben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.