Lediglich gegen den Schuldspruch A./ richtet sich die auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Lediglich gegen den Schuldspruch A./ richtet sich die auf Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Entgegen der Kritik der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrags auf neuerliche Ladung und Vernehmung der Zeugin Emina S***** (ON 79 S 22 f) Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn angesichts des Umstands, dass die Zeugin mehrmals trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung (ON 59 S 56; ON 62) den Termin nicht eingehalten hat (ON 59 S 53; ON 63 S 5), sie zunächst im Verfahren AZ 53 Hv 173/12s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, dann auch im gegenständlichen Verfahren zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (ON 76) und von der von ihr angegebenen Wohnadresse polizeilich abgemeldet worden war, hätte es zusätzlicher Informationen im Antrag bedurft, die die Durchführung dieser Beweisaufnahme ermöglichen (§ 55 Abs 1 StPO). Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).Entgegen der Kritik der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des Antrags auf neuerliche Ladung und Vernehmung der Zeugin Emina S***** (ON 79 S 22 f) Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn angesichts des Umstands, dass die Zeugin mehrmals trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung (ON 59 S 56; ON 62) den Termin nicht eingehalten hat (ON 59 S 53; ON 63 S 5), sie zunächst im Verfahren AZ 53 Hv 173/12s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, dann auch im gegenständlichen Verfahren zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (ON 76) und von der von ihr angegebenen Wohnadresse polizeilich abgemeldet worden war, hätte es zusätzlicher Informationen im Antrag bedurft, die die Durchführung dieser Beweisaufnahme ermöglichen (Paragraph 55, Absatz eins, StPO). Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Die finanzielle Situation des Zeugen K***** sowie die Frage seines allfälligen Suchtgiftkonsums waren, weil weder auf eine entscheidende noch eine erhebliche Tatsache gerichtet, nicht erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall). Soweit die Mängelrüge die Angaben dieses Zeugen als teilweise widersprüchlich und als der Lebenserfahrung widersprechend qualifiziert oder sie als unverständlich bewertet, kritisiert sie nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld, ohne einen Begründungsmangel darstellen zu können. Gleiches gilt für die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen M***** ins Treffen geführten Argumente. Mit Diskrepanzen in deren Aussagen haben sich die Tatrichter im Übrigen auseinandergesetzt (US 13). Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) schließlich wird keine Nichtigkeit aus Z 5 aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).Die finanzielle Situation des Zeugen K***** sowie die Frage seines allfälligen Suchtgiftkonsums waren, weil weder auf eine entscheidende noch eine erhebliche Tatsache gerichtet, nicht erörterungsbedürftig (Ziffer 5, zweiter Fall). Soweit die Mängelrüge die Angaben dieses Zeugen als teilweise widersprüchlich und als der Lebenserfahrung widersprechend qualifiziert oder sie als unverständlich bewertet, kritisiert sie nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld, ohne einen Begründungsmangel darstellen zu können. Gleiches gilt für die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen M***** ins Treffen geführten Argumente. Mit Diskrepanzen in deren Aussagen haben sich die Tatrichter im Übrigen auseinandergesetzt (US 13). Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) schließlich wird keine Nichtigkeit aus Ziffer 5, aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).
Gegenstand der Rechtsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat daher das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Diesen Kriterien wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht, indem sie behauptet, das Vorhandensein eines Bargeldbetrags von 800 bis 900 Euro sei völlig unglaubwürdig, der Aussage des Zeugen K***** zur Barbehebung beim Bankomaten fehle es an Überzeugungskraft und die Feststellungen zum Einsatz einer Faustfeuerwaffe (A.I.1.b) seien nicht durch ein Beweisergebnis gestützt. Welcher weiteren Konstatierungen zur Verwendung der Waffe es über die ohnehin getroffenen (US 8; „... zeigte diese [die Waffe] drohend und demonstrativ, zog sie aus dem Hosenbund heraus und spannte den Abzugshahn, wobei beide Männer K***** aufforderten, ihnen Bargeld auszufolgen“) bedurft hätte, vermag die Beschwerde nicht anzugeben.Diesen Kriterien wird die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht gerecht, indem sie behauptet, das Vorhandensein eines Bargeldbetrags von 800 bis 900 Euro sei völlig unglaubwürdig, der Aussage des Zeugen K***** zur Barbehebung beim Bankomaten fehle es an Überzeugungskraft und die Feststellungen zum Einsatz einer Faustfeuerwaffe (A.I.1.b) seien nicht durch ein Beweisergebnis gestützt. Welcher weiteren Konstatierungen zur Verwendung der Waffe es über die ohnehin getroffenen (US 8; „... zeigte diese [die Waffe] drohend und demonstrativ, zog sie aus dem Hosenbund heraus und spannte den Abzugshahn, wobei beide Männer K***** aufforderten, ihnen Bargeld auszufolgen“) bedurft hätte, vermag die Beschwerde nicht anzugeben.
Soweit der Beschwerdeführer abschließend behauptet, es lägen aktenkundige Beweisergebnisse vor, die „gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen zulassen“ (inhaltlich Z 5a), unterlässt er es, diese Beweise konkret zu bezeichnen (RIS-Justiz RS0117446).Soweit der Beschwerdeführer abschließend behauptet, es lägen aktenkundige Beweisergebnisse vor, die „gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen zulassen“ (inhaltlich Ziffer 5 a,), unterlässt er es, diese Beweise konkret zu bezeichnen (RIS-Justiz RS0117446).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die vom Angeklagten angemeldete (ON 79 S 28), im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (§§ 280, 283 Abs 1 StPO) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die vom Angeklagten angemeldete (ON 79 S 28), im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch von einer nicht geltend gemachten, dem Angeklagten aber zum Nachteil gereichenden Nichtigkeit betreffend das Einziehungserkenntnis überzeugt (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO).Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch von einer nicht geltend gemachten, dem Angeklagten aber zum Nachteil gereichenden Nichtigkeit betreffend das Einziehungserkenntnis überzeugt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO).
Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB setzt voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298). Davon kann bei einem Schlitzschraubenzieher - ungeklärter Herkunft (US 10; ON 2 S 3, 45) - ohne Hinzutreten besonderer Eigenschaften in der Regel nicht die Rede sein (vgl RIS-Justiz RS0082031
). Feststellungen hiezu hat das Erstgericht allerdings nicht getroffen, weshalb insoweit Verfahrenserneuerung in Form eines selbständigen Verfahrens vor dem Bezirksgericht (§ 445 Abs 3 StPO) anzuordnen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).Einziehung nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB setzt voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298). Davon kann bei einem Schlitzschraubenzieher - ungeklärter Herkunft (US 10; ON 2 S 3, 45) - ohne Hinzutreten besonderer Eigenschaften in der Regel nicht die Rede sein vergleiche RIS-Justiz
RS0082031). Feststellungen hiezu hat das Erstgericht allerdings nicht getroffen, weshalb insoweit Verfahrenserneuerung in Form eines selbständigen Verfahrens vor dem Bezirksgericht (Paragraph 445, Absatz 3, StPO) anzuordnen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Über die Berufung des Angeklagten wird vorerst das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird vorerst das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.