Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach vom Erstgericht ein fristgebundenes Verbesserungsverfahren durchzuführen (RIS-Justiz RS0128266).Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins, GOG in der Fassung BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (Paragraph 98, Absatz 15, Ziffer eins, GOG), die auf dem Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach vom Erstgericht ein fristgebundenes Verbesserungsverfahren durchzuführen (RIS-Justiz RS0128266).
Die bisherige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV-Teilnehmer/innen nunmehr den Elektronischen Rechtsverkehr verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR 24. GP 3). Das gesetzwidrige Abgehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll - als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) - zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen (JAB 1699 BlgNR 24. GP 1).Die bisherige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG in der Fassung BGBl I 2012/26 genannten ERV-Teilnehmer/innen nunmehr den Elektronischen Rechtsverkehr verwenden (ErläutRV 1676 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3, ). Das gesetzwidrige Abgehen von der Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll - als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG in der Fassung BGBl römisch eins 2012/26) - zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen (JAB 1699 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode eins, ).
Danach ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit des Revsionsrekurses infolge des Unterbleibens der aufgetragenen Verbesserung hin. Für die Revisionsrekursbeantwortung gebührt aber lediglich ein ERV-Zuschlag von 1,80 EUR (RIS-Justiz RS0126594
).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger wies auf die Unzulässigkeit des Revsionsrekurses infolge des Unterbleibens der aufgetragenen Verbesserung hin. Für die Revisionsrekursbeantwortung gebührt aber lediglich ein ERV-Zuschlag von 1,80 EUR (RIS-Justiz
RS0126594).