Die gegen diese Entscheidung erhobene, nach Freistellung gemäß § 508a ZPO vom Kläger beantwortete Revision der Beklagten ist nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht in seiner Begründung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Die Revision ist aber nur teilweise berechtigt.Die gegen diese Entscheidung erhobene, nach Freistellung gemäß Paragraph 508 a, ZPO vom Kläger beantwortete Revision der Beklagten ist nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht in seiner Begründung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Die Revision ist aber nur teilweise berechtigt.
1. Behauptete Mängel der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, die in zweiter Instanz entweder nicht geltend gemacht wurden oder mit denen sich das Berufungsgericht bereits auseinandergesetzt hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden. Dem Obersten Gerichtshof ist daher eine neuerliche Überprüfung der vom Berufungsgericht bestätigten erstgerichtlichen Feststellung, die Beklagte wäre keinesfalls bereit gewesen, dem Kläger ab seinem Wiedereintritt die Entsendungszulage weiterzubezahlen, verwehrt.
Auf diese Feststellung kommt es letztlich aber auch nicht an. Der Kläger hat seinen Austritt nicht für den Fall der Aberkennung dieser Zulage angekündigt, zumal die Streitteile ohnedies in Verhandlungen über eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses in der laufenden Gehaltsperiode standen. Der Austritt wurde angedroht und schließlich ausgesprochen, weil die Beklagte mit den für die Dauer des Anfechtungsverfahrens rückständigen und fälligen Bezügen des Klägers säumig war.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen war die Beklagte nicht berechtigt, ihre Nachzahlung von der Vorlage von Bilanzen oder sonstigen Nachweisen des Einkommens des Klägers aus seinen selbstständigen Tätigkeiten abhängig zu machen. Für das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen ist der Arbeitgeber behauptungs- und beweispflichtig (Rebhahn in ZellKomm² § 1155 ABGB Rz 49; RIS-Justiz RS0021543). Zwar kann aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht und der Beweisnähe des Arbeitnehmers eine Auskunftsobliegenheit abgeleitet werden, die aber nicht zur Umkehr der Beweislast führt.Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen war die Beklagte nicht berechtigt, ihre Nachzahlung von der Vorlage von Bilanzen oder sonstigen Nachweisen des Einkommens des Klägers aus seinen selbstständigen Tätigkeiten abhängig zu machen. Für das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen ist der Arbeitgeber behauptungs- und beweispflichtig (Rebhahn in ZellKomm² Paragraph 1155, ABGB Rz 49; RIS-Justiz RS0021543). Zwar kann aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht und der Beweisnähe des Arbeitnehmers eine Auskunftsobliegenheit abgeleitet werden, die aber nicht zur Umkehr der Beweislast führt.
Stellt der Dienstnehmer in Abrede, aufgrund des Unterbleibens der Dienstleistung Einkünfte erzielt zu haben, und gelingt dem Dienstgeber der ihm obliegende Beweis nicht, bleibt es bei der Fälligkeit des ungekürzten Entgeltanspruchs. Der Kläger hat vor seinem Austritt wiederholt erklärt und auch durch Urkunden belegt, keine der Anrechnung unterliegenden Einkünfte erzielt zu haben.
Schon die trotz Mahnung fortgesetzte Säumnis der Beklagten, die ausständigen Grundgehälter nachzuzahlen, rechtfertigte daher den Austritt des Klägers. Auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Streitteile über eine Weitergeltung der Entsendungsvereinbarung kam es nicht an.
2. Teilweise berechtigt ist die Rechtsrüge, soweit sie sich auf den bereits in erster Instanz erhobenen und von den Vorinstanzen verneinten Verfallseinwand bezieht.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine vertragliche Verfallsfrist auf Ansprüche, die der einseitig zwingenden Präklusivfrist des § 34 AngG unterliegen, nicht anwendbar ist.Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine vertragliche Verfallsfrist auf Ansprüche, die der einseitig zwingenden Präklusivfrist des Paragraph 34, AngG unterliegen, nicht anwendbar ist.
Das Klagebegehren umfasst jedoch nicht nur eine Kündigungsentschädigung im Sinne des § 29 AngG, sondern auch einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG für den in der Vergangenheit, während des aufrechten Dienstverhältnisses, erworbenen Urlaubsanspruch.Das Klagebegehren umfasst jedoch nicht nur eine Kündigungsentschädigung im Sinne des Paragraph 29, AngG, sondern auch einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 10, UrlG für den in der Vergangenheit, während des aufrechten Dienstverhältnisses, erworbenen Urlaubsanspruch.
Diese Forderung zählt nicht zu den in § 34 AngG genannten Schadenersatzansprüchen. Eine Urlaubsersatzleistung fällt nur insoweit unter § 34 AngG, als der Urlaubsanspruch innerhalb der fingierten Kündigungsfrist entstanden wäre (RIS-Justiz RS0097327 [T3]; vgl auch RS0028710; Pfeil in ZellKomm, § 34 AngG Rz 6; Haider in Reissner [Hrsg], AngG § 34 Rz 7, 9).Diese Forderung zählt nicht zu den in Paragraph 34, AngG genannten Schadenersatzansprüchen. Eine Urlaubsersatzleistung fällt nur insoweit unter Paragraph 34, AngG, als der Urlaubsanspruch innerhalb der fingierten Kündigungsfrist entstanden wäre (RIS-Justiz RS0097327 [T3]; vergleiche auch RS0028710; Pfeil in ZellKomm, Paragraph 34, AngG Rz 6; Haider in Reissner [Hrsg], AngG Paragraph 34, Rz 7, 9).
Nach ständiger Rechtsprechung können auch für zwingende gesetzliche Ansprüche kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen vorgesehen werden (RIS-Justiz RS0034517 [T11]), wenn sie nicht zum Nachteil der Dienstnehmer gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung verstoßen. Eine dreimonatige Verfallsfrist, die durch außergerichtliche schriftliche Anspruchsstellung gewahrt werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung noch nicht unangemessen kurz (RIS-Justiz RS0034517 [T17]; RS0016688
[T10; T19, T20, T28]; ua Haider aaO, § 34 AngG Rz 37 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung können auch für zwingende gesetzliche Ansprüche kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen vorgesehen werden (RIS-Justiz RS0034517 [T11]), wenn sie nicht zum Nachteil der Dienstnehmer gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung verstoßen. Eine dreimonatige Verfallsfrist, die durch außergerichtliche schriftliche Anspruchsstellung gewahrt werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung noch nicht unangemessen kurz (RIS-Justiz RS0034517 [T17];
RS0016688 [T10; T19, T20, T28]; ua Haider aaO, Paragraph 34, AngG Rz 37 mwN).
Der Verfallseinwand der Beklagten ist daher, soweit er den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG betrifft, grundsätzlich beachtlich. Der Kläger hat den Verfallseinwand in erster Instanz mit der Begründung bestritten, die vereinbarte Frist widerspreche zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, jedoch nie behauptet, seine Forderung ohnedies innerhalb von drei Monaten ab dem Austrittstag schriftlich geltend gemacht zu haben. Das Unterbleiben einer fristgerechten schriftlichen Aufforderung ist unter Würdigung dieser Umstände als zugestandene Tatsache zu werten (§ 267 Abs 1 ZPO).Der Verfallseinwand der Beklagten ist daher, soweit er den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 10, UrlG betrifft, grundsätzlich beachtlich. Der Kläger hat den Verfallseinwand in erster Instanz mit der Begründung bestritten, die vereinbarte Frist widerspreche zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, jedoch nie behauptet, seine Forderung ohnedies innerhalb von drei Monaten ab dem Austrittstag schriftlich geltend gemacht zu haben. Das Unterbleiben einer fristgerechten schriftlichen Aufforderung ist unter Würdigung dieser Umstände als zugestandene Tatsache zu werten (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO).
Vom gesamten Urlaubsersatzbegehren besteht daher nur jener Teil zu Recht, der als Teil der Kündigungentschädigung gebührt und innerhalb der Frist des § 34 AngG gerichtlich geltend gemacht wurde, nämlich für aliquot 6,6 Arbeitstage. Ausgehend von der vom Erstgericht ermittelten, im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Berechnungsgrundlage (5.567,67 EUR brutto x 14) beträgt dieser Anspruch zusammen mit den aliquoten Sonderzahlungen 1.948,64 EUR brutto.Vom gesamten Urlaubsersatzbegehren besteht daher nur jener Teil zu Recht, der als Teil der Kündigungentschädigung gebührt und innerhalb der Frist des Paragraph 34, AngG gerichtlich geltend gemacht wurde, nämlich für aliquot 6,6 Arbeitstage. Ausgehend von der vom Erstgericht ermittelten, im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Berechnungsgrundlage (5.567,67 EUR brutto x 14) beträgt dieser Anspruch zusammen mit den aliquoten Sonderzahlungen 1.948,64 EUR brutto.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 2 ASGG, §§ 43 und 50 ZPO. Die Obsiegensquote des Klägers belief sich in erster Instanz auf rund 70 % seines Begehrens, im Rechtsmittelverfahren auf rund 72 % des Berufungs- und Revisionsinteresses.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 2, ASGG, Paragraphen 43 und 50 ZPO. Die Obsiegensquote des Klägers belief sich in erster Instanz auf rund 70 % seines Begehrens, im Rechtsmittelverfahren auf rund 72 % des Berufungs- und Revisionsinteresses.