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Entscheidungstext 8Ob27/13y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

RdW 2014/153 S 128 - RdW 2014,128

Geschäftszahl

8Ob27/13y

Entscheidungsdatum

28.10.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwältin in Wien, wegen 52.667 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2013, GZ 1 R 222/12t-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Berufungsgericht hat sich entgegen den Revisionsausführungen mit der Beweisrüge befasst und sie mit der Begründung verworfen, dass der Inhalt der begehrten Ersatzfeststellung in Wahrheit nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen abweicht. Im Revisionsverfahren kann die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen nicht mehr angefochten werden. Diese Rechtsmittelbeschränkung kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein unerwünschtes Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens releviert wird.

2. Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte überhaupt kein Risikoprofil der Anlegerin erhoben und sie nicht persönlich beraten, sondern auf schriftliche Unterlagen verwiesen habe. Damit spricht sie allerdings ein Risiko an, das sich im konkreten Einzelfall gerade nicht verwirklicht hat. Die Anlegerin wollte von Anfang an genau jene Anlageform haben, die sie auch bekommen hat.

Ob die festgestellten Risikohinweise objektiv ausreichend und vollständig waren, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0106373; RS0108074). Der Anlegerin war bei Abschluss des Vertrags bewusst, dass speziell im Fall des von ihr gewünschten vorzeitigen Ausstiegs aus dem langfristigen Anlageplan keine völlige Sicherheit bestand, das eingesetzte Kapital zur Gänze zurückzubekommen, weil künftige Bonusanteile hinter den Erwartungen zurückbleiben konnten, bei einer Anlage in britischen Pfund ein Wechselkursrisiko bestand und auch noch Provisionen und Spesen anfielen. Ein Kapitalverlust ist, lässt man die Vertragsspesen außer Betracht, tatsächlich nicht eingetreten. Die Ursache für das Ausbleiben eines Gewinns war nach der (dislozierten) erstgerichtlichen Feststellung vor allem die ungünstige Kursentwicklung des britischen Pfunds. Genau dieses Risiko hatte die Anlegerin aber - aus Mangel an Vertrauen in die damals noch „junge“ Eurowährung - ganz bewusst in Kauf genommen.

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die eine haftungsbegründende Fehlberatung verneint haben, erweist sich damit im Einzelfall jedenfalls nicht als unvertretbar.

Textnummer

E105949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00027.13Y.1028.000

Im RIS seit

06.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Dokumentnummer

JJT_20131028_OGH0002_0080OB00027_13Y0000_000

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