Die Klägerin macht in ihrer Revision zusammengefasst geltend, das Berufungsgericht habe sich über die Feststellung hinweggesetzt, dass bei den Tätigkeiten einer Portierin oder Eintrittskartenkassiererin stündliche Miktionsintervalle und die damit einhergehende stündliche Unterbrechung der Arbeit für mehrere Minuten zu einer massiven Störung des Arbeitsablaufs führen würden und ein Dienstgeber derartige Störungen ohne besonderes Entgegenkommen nicht akzeptiert. Vorsichtsweise werde auch ein rechtlicher Feststellungsmangel geltend gemacht, weil nicht konkret feststehe, wie lange genau die mit den stündlichen Miktionsintervallen der Klägerin einhergehende Unterbrechung der Arbeit andauere.
Dazu ist auszuführen:
1.1. Grundsätzlich darf ein Versicherter auf eine Berufstätigkeit dann nicht verwiesen werden, wenn er diese nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers verrichten kann (10 ObS 221/88, SSV-NF 2/97 ua).
1.2. Für die Annahme eines besonderen Entgegenkommens des Dienstgebers ist entscheidend, ob und inwieweit in der Wirtschaft ein bestimmtes Ausmaß von zusätzlichen Pausen im Allgemeinen toleriert wird (RIS-Justiz RS0084389 [T5]).
1.3. Dabei ist grundsätzlich von der Regelung über die Ruhepausen in § 11 AZG auszugehen. Benötigt ein Versicherter über die gesetzlich vorgesehenen Pausen hinaus zusätzliche Arbeitspausen, so ist eine Verweisung nur zulässig, wenn eine entsprechende Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, bei denen die erforderlichen Pausen gewährt werden. Ob dies zutrifft ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0043613).1.3. Dabei ist grundsätzlich von der Regelung über die Ruhepausen in Paragraph 11, AZG auszugehen. Benötigt ein Versicherter über die gesetzlich vorgesehenen Pausen hinaus zusätzliche Arbeitspausen, so ist eine Verweisung nur zulässig, wenn eine entsprechende Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, bei denen die erforderlichen Pausen gewährt werden. Ob dies zutrifft ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0043613).
1.4. Im vorliegenden Fall ist also nicht zu prüfen, ob im Rahmen eines konkreten Arbeitsverhältnisses einem Arbeitgeber eine bestimmte Verhaltensweise des Arbeitnehmers zumutbar ist, (welche Frage der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen wäre), sondern ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Verweisungstätigkeiten bestehen, die die Klägerin mit den festgestellten Einschränkungen auszuführen in der Lage ist. Wie bereits oben ausgeführt, ist diese Frage dem Tatsachenbereich zuzuordnen (10 ObS 209/88, SSV-NF 2/106; 10 ObS 305/90).
2.1. Im Allgemeinen werden behinderungsbedingte zusätzliche Kurzpausen in einer täglichen Gesamtdauer bis zu etwa 20 Minuten bei (Büro-)Tätigkeiten, die nicht mit Kundenverkehr verbunden sind, in der Wirtschaft toleriert, sodass diese Gruppe von Arbeitnehmern nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen und deshalb nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist (10 ObS 137/03z, SSV-NF 17/66; RIS-Justiz RS0084414, RS0084389 [T3]).
2.2. Was behinderungsbedingte Toilettengänge betrifft, wurde mit der Begründung, dass das Aufsuchen der Toilette keineswegs nur während der Arbeitspausen üblich sei, die Frage aufgeworfen, inwieweit dafür überhaupt „zusätzliche Arbeitspausen“ (siehe oben Pkt 1.3.) erforderlich sind (10 ObS 119/05f mwN). Im Allgemeinen ist es üblich, jedenfalls kurze Toilettenpausen während der Arbeitszeit zu tolerieren und diese nicht als zusätzliche Arbeitspausen zu qualifizieren (10 ObS 106/11b mwN).
2.3. Zusätzliche Pausen beeinflussen aber den Arbeitsablauf im Hinblick auf deren Länge, zeitliche Lagerung, Vorhersehbarkeit etc den Arbeitsablauf in ganz unterschiedlicher Weise und stellen an die Toleranz des Arbeitgebers ganz unterschiedliche Anforderungen (10 ObS 124/99d, SSV-NF 13/113). Auch bei der Notwendigkeit häufiger Unterbrechungen wegen Aufsuchens der Toilette ist daher immer auf die konkrete Verweisungstätigkeit abzustellen (Sonntag in Sonntag ASVG4 § 255 Rz 25). In diesem Sinn betrafen die in der Entscheidung 10 ObS 110/11s getroffenen Aussagen ausschließlich die - nicht mit Kundenverkehr verbundene -
Verweisungstätigkeit einer Büro-Reinigungskraft. Mit dieser Verweisungstätigkeit wurden einen geringen Zeitaufwand erfordernde zusätzlich nötige Pausen für Toilettenbesuche (unter im einzelnen festgestellten weiteren Voraussetzungen) als leicht vereinbar angesehen, sodass ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers als nicht erforderlich erachtet wurde.2.3. Zusätzliche Pausen beeinflussen aber den Arbeitsablauf im Hinblick auf deren Länge, zeitliche Lagerung, Vorhersehbarkeit etc den Arbeitsablauf in ganz unterschiedlicher Weise und stellen an die Toleranz des Arbeitgebers ganz unterschiedliche Anforderungen (10 ObS 124/99d, SSV-NF 13/113). Auch bei der Notwendigkeit häufiger Unterbrechungen wegen Aufsuchens der Toilette ist daher immer auf die konkrete Verweisungstätigkeit abzustellen (Sonntag in Sonntag ASVG4 Paragraph 255, Rz 25). In diesem Sinn betrafen die in der Entscheidung 10 ObS 110/11s getroffenen Aussagen ausschließlich die - nicht mit Kundenverkehr verbundene -, Verweisungstätigkeit einer Büro-Reinigungskraft. Mit dieser Verweisungstätigkeit wurden einen geringen Zeitaufwand erfordernde zusätzlich nötige Pausen für Toilettenbesuche (unter im einzelnen festgestellten weiteren Voraussetzungen) als leicht vereinbar angesehen, sodass ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers als nicht erforderlich erachtet wurde.
2.4. Wie die Revisionswerberin zutreffend aufzeigt, steht im vorliegenden Fall aber fest, dass bei den der Klägerin allein möglichen Verweisungstätigkeiten einer Portierin und Eintrittskartenkassiererin infolge der regelmäßigen Publikums- bzw Kundenkontakte erwartet wird, dass der Arbeitsplatz durchgängig besetzt ist, weshalb stündliche Miktionsintervalle und die damit einhergehende stündliche Unterbrechung der Arbeit auch nur für wenige Minuten zu einer massiven Störung des Arbeitsablaufs führen; bei eineinhalbstündigen Miktionsintervallen ist dies hingegen nicht mehr der Fall. Diese - vom Berufungsgericht übernommenen - Feststellungen sind für die Beurteilung ausschlaggebend, weil es darauf ankommt, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Verweisungstätigkeiten bestehen, die die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auszuführen in der Lage ist. Dass über die konkret festgestellten Verweisungstätigkeiten hinaus, die nicht in Frage kommen, noch andere Verweisungsmöglichkeiten bestünden, wurde von der beklagten Partei nicht behauptet.
2.5. Auf Basis dieser Feststellung kommt dem Klagebegehren für die Dauer des Fortbestehens der nur einstündigen Miktionsintervalle daher Berechtigung zu. Das Erstgericht hat das Bestehen der Invalidität im Hinblick auf die Besserbarkeit auf eineinhalbstündige Miktionsintervalle ab dem Stichtag bis 28. 2. 2013 angenommen. Diesem Zeitraum hat die beklagte Partei weder in ihrer Berufung noch in ihrer Revisionsbeantwortung in Frage gestellt.
Das Ersturteil war daher vorbehaltlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen abweislichen Teils wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.
Die ERV-Entlohnung beträgt nicht 3,60 EUR, sondern nur 1,80 EUR, weil eine Rechtsmittelschrift (hier: Revision) kein „verfahrenseinleitender“ sondern ein „weiterer“ Schriftsatz ist (§ 23a 2. Satz RATG; RIS-Justiz RS0126594
[T1]).Die ERV-Entlohnung beträgt nicht 3,60 EUR, sondern nur 1,80 EUR, weil eine Rechtsmittelschrift (hier: Revision) kein „verfahrenseinleitender“ sondern ein „weiterer“ Schriftsatz ist (Paragraph 23 a, 2. Satz RATG; RIS-Justiz
RS0126594 [T1]).