Der Revisionsrekurs ist unzulässig; entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ab.Der Revisionsrekurs ist unzulässig; entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ab.
1.1. Nach § 166 Abs 1 AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft, nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes „im Zeitpunkt seines Todes“ (vgl RIS-Justiz RS0109531
, RS0007818, RS0107373).1.1. Nach Paragraph 166, Absatz eins, AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft, nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes „im Zeitpunkt seines Todes“ vergleiche RIS-Justiz
RS0109531, RS0007818, RS0107373).
1.2. Dem Erblasser gehörige Sachen sind auch dann zu inventarisieren, wenn er sie nicht besessen hat (vgl RIS-Justiz RS0107373 zur Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs, die alle Sachen umfasst, die im Zeitpunkt des Ablebens im Eigentum des Erblassers standen, und überdies noch auf jene Sachen, die er damals zumindest in seiner Gewahrsame hatte; ebenso Koziol/Welser II13 576; Rechberger, AußStrG, § 166 Rz 12; Rabl, Das Nachlassinventar - Inhalt und Zweck, NZ 1999, 129, 133). Dabei ist der Grund anzugeben, warum sich die Sache bei einem Dritten befindet (6 Ob 213/09f zum AußStrG aF).1.2. Dem Erblasser gehörige Sachen sind auch dann zu inventarisieren, wenn er sie nicht besessen hat vergleiche RIS-Justiz RS0107373 zur Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs, die alle Sachen umfasst, die im Zeitpunkt des Ablebens im Eigentum des Erblassers standen, und überdies noch auf jene Sachen, die er damals zumindest in seiner Gewahrsame hatte; ebenso Koziol/Welser II13 576; Rechberger, AußStrG, Paragraph 166, Rz 12; Rabl, Das Nachlassinventar - Inhalt und Zweck, NZ 1999, 129, 133). Dabei ist der Grund anzugeben, warum sich die Sache bei einem Dritten befindet (6 Ob 213/09f zum AußStrG aF).
1.3. Auch auf den Todesfall geschenkte Sachen sind in das Inventar aufzunehmen, wenn sie sich im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers noch in dessen Besitz befunden haben (vgl RIS-Justiz RS0007843 [T3]; Koziol/Welser II13 542).1.3. Auch auf den Todesfall geschenkte Sachen sind in das Inventar aufzunehmen, wenn sie sich im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers noch in dessen Besitz befunden haben vergleiche RIS-Justiz RS0007843 [T3]; Koziol/Welser II13 542).
1.4. Ist die Aufnahme eines Wertes oder einer Sache in das Inventar strittig, hat darüber das Abhandlungsgericht zu entscheiden, ohne dass dies präjudiziell für eine endgültige Entscheidung über die Rechtszuständigkeit (Eigentumsfrage) im streitigen Verfahren wäre (vgl RIS-Justiz RS0121985 [T11]).1.4. Ist die Aufnahme eines Wertes oder einer Sache in das Inventar strittig, hat darüber das Abhandlungsgericht zu entscheiden, ohne dass dies präjudiziell für eine endgültige Entscheidung über die Rechtszuständigkeit (Eigentumsfrage) im streitigen Verfahren wäre vergleiche RIS-Justiz RS0121985 [T11]).
2.1. Der Rechtsmittelwerber stellt außer Streit, dass die Gesellschaft - mangels modus - nicht Eigentümerin der Betriebsgebäude ist (Rechtsmittel S 4) und stellt auch nicht in Frage, dass der Erblasser Eigentümer der Betriebsgebäude war. Damit entspricht deren Aufnahme in das Inventar der zuvor referierten Rechtsprechung, von der das Rekursgericht nicht abgewichen ist.
2.2. Selbst wenn demnach die Gesellschaft rechtmäßige Sachbesitzerin der Betriebsgebäude wäre (so der Standpunkt des Rechtsmittelwerbers), hindert dieser Umstand nicht, die Gebäude als unstrittiges Eigentum des Erblassers in das Inventar aufzunehmen.
2.3. Ob aus dem Titel der Einbringung des Unternehmens samt Betriebsgebäuden in die GmbH ein Anspruch der GmbH auf Übertragung des Eigentumsrechts an den Betriebsgebäuden gegen den Erblasser bzw die Verlassenschaft besteht, der auf der Passivseite des Inventars aufzunehmen wäre, ist hier nicht zu prüfen.