Entscheidungstext 7Ob156/13m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

JEV 2013,137/22 - JEV 2013/22 = iFamZ 2014/38 S 38 - iFamZ 2014,38 = EF‑Z 2014/57 S 89 - EF‑Z 2014,89 = EFSlg 140.114 = EFSlg 140.345 = EFSlg 140.706 = EFSlg 140.710 = EFSlg 140.711 = EFSlg 140.712 = EFSlg 140.726

Geschäftszahl

7Ob156/13m

Entscheidungsdatum

02.10.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. Dr. O***** F***** V*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionrekurs der erbantrittserklärten Erbin X***** D*****, vertreten durch Dr. Gernot Fellner, Notar in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Februar 2013, GZ 45 R 36/13x-69, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat den Antrag, die zur Ermittlung des dem Erblasser zuzurechnenden Vermögens konkret bezeichneten Personen einzuvernehmen, abgewiesen und ausgesprochen, dass das vom Gerichtskommissär errichtete Inventar unverändert aufrecht bleibe. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.

Der dagegen von der Antragstellerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Paragraph 45, Satz 2 AußStrG sieht vor, dass verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar sind. Verfahrensleitende Beschlüsse dienen der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben. Ob die Abweisung des Antrags auf Durchführung der beantragten Beweise selbständig oder als verfahrensleitender Beschluss erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar ist, kann dahingestellt bleiben, weil die Anfechtung ohnedies mit dem Rekurs gegen den jedenfalls selbständig anfechtbaren Beschluss nach Paragraph 166, Absatz 3, AußStrG (RIS-Justiz RS0121985) vorgenommen wurde.

2. Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente und ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs dienlich ist. Das rechtliche Gehör einer Partei ist auch dann gegeben, wenn sie sich nur schriftlich äußern konnte oder geäußert hat (RIS-Justiz RS0006048, RS0006036).

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG ist ein Verfahrensfehler, der analog Paragraph 55, Absatz 3, AußStrG zwar aus Anlass eines zulässigen Rekurses auch von Amts wegen (RIS-Justiz RS0119971), jedoch nur dann wahrzunehmen ist, wenn dieser Fehler Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (Paragraph 57, Ziffer 4, AußStrG, RIS-Justiz RS0120213).

Dagegen wird der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs hier nur abstrakt geltend gemacht. Die Rechtsmittelwerberin zeigt die Relevanz des von ihr gerügten Verfahrensverstoßes nicht auf.

3. Nach Paragraph 166, Absatz eins, AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft, nämlich aller körperlicher Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Werts im Zeitpunkt seines Todes (RIS-Justiz Vorheriger SuchbegriffRS0109531, RS0007818, RS0107373).

Gemäß Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern (RIS-Justiz RS0121985).

Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG beschränkt das Verfahren über die Einbeziehung oder Ausscheidung von Nachlassgegenständen aus dem Inventar auf ein reines Urkundenverfahren. Unbedenkliche Urkunden im Sinn des Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG sind nun etwa Kontoauszüge und Ein- und Auszahlungsbelege eines Wertpapierver-rechnungskontos (6 Ob 287/08m).

4. Die Nichtdurchführung der beantragten Einvernahmen findet damit Deckung in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, wobei noch hinzukommt, dass der entsprechende Antrag, der auf die Erforschung gerichtet ist, ob überhaupt weitere Vermögenswerte im Besitz des Erblassers gestanden sind, auf einem bloßen Verdacht der Rechtsmittelwerberin gründet. Letztlich werden auch keine konkreten Vermögenswerte bezeichnet, die in das Inventar aufgenommen werden sollen; beschränkt sich die Rechtsmittelwerberin doch darauf, eine „entsprechende Anpassung des Inventars nach Durchführung der beantragten Beweise“ zu begehren.

5. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

6. Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG), den der Rechtsvertreter der Rechtsmittelwerberin nach dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (Paragraph 98, Absatz 15, Ziffer eins, GOG) - entgegen Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins, GOG - nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte.

Textnummer

E105635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00156.13M.1002.000

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Dokumentnummer

JJT_20131002_OGH0002_0070OB00156_13M0000_000

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