1. Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie ist auch im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
2. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass über die Frage des Mitverschuldens im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0106185). Hingegen gehört der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht zum Anspruchsgrund, sondern betrifft die Schadenshöhe (RIS-Justiz RS0040783). Soweit der Beklagte daher weiterhin ein Mitverschulden der Klägerin behauptet, steht dem - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat (§ 510 Abs 3 ZPO) wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) - die Rechtskraft des Zwischenurteils entgegen.
3.1. Hat das Erstgericht eine verfahrensrechtliche Entscheidung gemäß § 179 ZPO nicht getroffen und von der beantragten Beweisaufnahme aus materiellHat das Erstgericht eine verfahrensrechtliche Entscheidung gemäß Paragraph 179, ZPO nicht getroffen und von der beantragten Beweisaufnahme aus materiell-rechtlichen Gründen Abstand genommen, die zweite Instanz aber das neue Vorbringen gemäß § 179 ZPO für unstatthaft erklärt, so kann diese Entscheidung des Berufungsgerichts in dritter Instanz überprüft werden (RISrechtlichen Gründen Abstand genommen, die zweite Instanz aber das neue Vorbringen gemäß Paragraph 179, ZPO für unstatthaft erklärt, so kann diese Entscheidung des Berufungsgerichts in dritter Instanz überprüft werden (RIS-Justiz RS0036739).
3.2. Eine der Voraussetzungen für die Zurückweisung nach § 179 ZPO ist, dass die Zulassung des neuen Vorbringens die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde (6 Ob 110/12b). Eine solche Verzögerung kann nur eintreten, wenn die Behandlung des neuen Vorbringens die Entscheidung der Sache hinausschieben würde, der Schluss der Verhandlung also auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müsste. Um das neue Vorbringen zu erledigen, müsste zumindest noch eine sonst nicht erforderliche zusätzliche Tagsatzung stattfinden oder ein anderer Verfahrensschritt gesetzt werden, der eine Hinausschiebung der Entscheidung zur Folge hätte (Eine der Voraussetzungen für die Zurückweisung nach Paragraph 179, ZPO ist, dass die Zulassung des neuen Vorbringens die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde (6 Ob 110/12b). Eine solche Verzögerung kann nur eintreten, wenn die Behandlung des neuen Vorbringens die Entscheidung der Sache hinausschieben würde, der Schluss der Verhandlung also auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müsste. Um das neue Vorbringen zu erledigen, müsste zumindest noch eine sonst nicht erforderliche zusätzliche Tagsatzung stattfinden oder ein anderer Verfahrensschritt gesetzt werden, der eine Hinausschiebung der Entscheidung zur Folge hätte (Schragel in Fasching/Konecny² § 179 ZPO Rz 6).² Paragraph 179, ZPO Rz 6).
3.3. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte bereits mit Schriftsatz ON 128 vorgebracht, die Klägerin hätte im Vorverfahren vor dem Landesgericht Salzburg die geltend gemachten Ansprüche nicht im Detail bestritten, sondern sich nur auf die Unrichtigkeit des Gutachtens gestützt. Nach diesem Vorbringen hat das Erstgericht drei weitere Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung abgehalten. Damit hätte das neu erstattete Vorbringen aber keine zusätzliche Tagsatzung erforderlich gemacht und die Erledigung des Verfahrens nicht erheblich verzögert. § 179 ZPO bietet daher keine taugliche Grundlage dafür, das Vorbringen des Beklagten zur Schadensminderungspflicht unbeachtet zu lassen.Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte bereits mit Schriftsatz ON 128 vorgebracht, die Klägerin hätte im Vorverfahren vor dem Landesgericht Salzburg die geltend gemachten Ansprüche nicht im Detail bestritten, sondern sich nur auf die Unrichtigkeit des Gutachtens gestützt. Nach diesem Vorbringen hat das Erstgericht drei weitere Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung abgehalten. Damit hätte das neu erstattete Vorbringen aber keine zusätzliche Tagsatzung erforderlich gemacht und die Erledigung des Verfahrens nicht erheblich verzögert. Paragraph 179, ZPO bietet daher keine taugliche Grundlage dafür, das Vorbringen des Beklagten zur Schadensminderungspflicht unbeachtet zu lassen.
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erstrecken sich die Wirkungen eines materiell-rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils so weit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligt hat, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren insoweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand (1 Ob 2123/96d SZ 70/60; RIS-Justiz RS0107338).
4.2. Diese Bindungswirkung besteht aber nur gegenüber demjenigen, der im Hauptprozess den Streit verkündet hat, nicht aber auch gegenüber dem am Hauptprozess beteiligten Prozessgegner (10 Ob 144/05g). Es besteht keine Bindung an Feststellungen, die der Nebenintervenient wegen entsprechenden Vorbringens „seiner“ Hauptpartei nicht bekämpfen konnte (vgl 4 Ob 111/07p; RISDiese Bindungswirkung besteht aber nur gegenüber demjenigen, der im Hauptprozess den Streit verkündet hat, nicht aber auch gegenüber dem am Hauptprozess beteiligten Prozessgegner (10 Ob 144/05g). Es besteht keine Bindung an Feststellungen, die der Nebenintervenient wegen entsprechenden Vorbringens „seiner“ Hauptpartei nicht bekämpfen konnte vergleiche 4 Ob 111/07p; RIS-Justiz RS0122420). Aus diesem Grund kann etwa der Nebenintervenient auf Seiten des Klägers die von der Hauptpartei behauptete, vom Beklagten außer Streit gestellte Schadenshöhe nicht wirksam bestreiten; er ist in einem Regressprozess, in dem er vom Beklagten des Vorprozesses in Anspruch genommen wird, nicht von Einwendungen gegen die Schadenshöhe ausgeschlossen, die dem im Vorprozess ergangenen materiell rechtskräftigen Urteil zugrunde liegt (4 Ob 111/07p).
4.3. Hingegen erstreckt sich die Bindungswirkung eines Urteils auch auf den Nebenintervenienten, der im Vorprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, wenn ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt (7 Ob 159/07v).
4.4. Ist angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile eine Inanspruchnahme des Dritten je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen denkbar, so kann dieser wählen, auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt (RIS-Justiz RS0117330).
5.1. Im vorliegenden Fall wurde dem Beklagten im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg zwar von der nunmehr klagenden - damals beklagten - Partei der Streit verkündet; er trat jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin dem Verfahren bei. Eine derartige Konstellation wurde von der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher nicht behandelt.
5.2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es dem (potentiellen) Nebenintervenienten grundsätzlich frei stehen soll, einzuschätzen, welche Ansprüche ihm wahrscheinlich erscheinen und welche Partei er durch eine Nebenintervention unterstützen will. Dies hat auch dann zu gelten, wenn dem (potentiellen) Nebenintervenienten durch eine der Streitparteien der Streit verkündet wurde (vgl 1 Ob 287/02s).Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es dem (potentiellen) Nebenintervenienten grundsätzlich frei stehen soll, einzuschätzen, welche Ansprüche ihm wahrscheinlich erscheinen und welche Partei er durch eine Nebenintervention unterstützen will. Dies hat auch dann zu gelten, wenn dem (potentiellen) Nebenintervenienten durch eine der Streitparteien der Streit verkündet wurde vergleiche 1 Ob 287/02s).
6.1. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, dass ein Regresspflichtiger, dem von einer Prozesspartei der Streit verkündet wurde, nicht willkürlich auf Seiten der Gegenpartei beitreten kann und damit im Verhältnis zur streitverkündenden Partei in einem Folgeprozess die Bindung vermeiden kann. In einem solchen Fall wäre - insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen - der auf Seiten der Gegenpartei beitretende Nebenintervenient ebenso zu behandeln wie eine Partei, die nach Streitverkündung dem Verfahren überhaupt nicht als Nebenintervenient beigetreten ist.
6.2. Eine derartige Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts war es nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beklagte auch Regressansprüchen seitens der L***** OEG ausgesetzt sein würde. Immerhin hat die L***** OEG das Verfahren vor dem Bezirksgericht Feldkirchen verloren. Von daher war ex ante betrachtet keineswegs ausgeschlossen, dass diese Gesellschaft im Fall ihres Verlustes des Prozesses auch gegen die nunmehrige klagende Partei vor dem Landesgericht Salzburg Regressansprüche gegen den Beklagten erheben würde. Hätte dieser nämlich im Verfahren vor dem Bezirksgericht Feldkirchen ein richtiges Gutachten erstattet, so ist nach den derzeitigen Verfahrensergebnissen (die nach Auffassung des Berufungsgerichts freilich noch einer Ergänzung bedürfen) zumindest nicht ausgeschlossen, dass die L***** OEG bereits das Verfahren vor dem Bezirksgericht Feldkirchen gewonnen hätte.
6.3. Dass wegen der den Nebenintervenienten treffenden Bindungswirkung die nunmehrige klagende Partei als seinerzeitige Nebenintervenientin im Verfahren vor dem Bezirksgericht Feldkirchen an das Verfahrensergebnis gebunden war, schloss einen Beitritt des nunmehrigen Beklagten als Nebenintervenient auf Seiten der L***** OEG keineswegs aus, kann die Bindungswirkung doch nicht zu Lasten des im Vorprozess vor dem Bezirksgericht Feldkirchen nicht als Partei oder Nebenintervenient beteiligten, sondern als Gutachter fungierenden Beklagten gehen.
6.4. Ist der Beklagte aber zu Recht auf Seiten der L***** OEG als Nebenintervenient beigetreten, so bestand für ihn weder eine Veranlassung noch eine rechtliche Möglichkeit, die Höhe der von der L***** OEG begehrten Schadenersatzforderung zu bestreiten.
6.5. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts besteht daher für eine Bindung des Beklagten an das Ergebnis des Verfahrens vor dem Landesgericht Salzburg kein Raum.
7. Damit muss aber der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht inhaltlich behandelt werden.
7.1. Aus § 1304 ABGB folgt, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden möglichst gering zu halten. Er verletzt die Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden. Im Nichtergreifen eines Rechtsmittels oder der Unterlassung einer Prozessführung kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegen (8 Ob 85/06t mwN; vgl RISAus Paragraph 1304, ABGB folgt, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden möglichst gering zu halten. Er verletzt die Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Maßgebend ist, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung nach Möglichkeit abzuwenden. Im Nichtergreifen eines Rechtsmittels oder der Unterlassung einer Prozessführung kann eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegen (8 Ob 85/06t mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0027787, RS0023573).
7.2. Im fortgesetzten Verfahren sind daher nähere Feststellungen dazu erforderlich, welche Auswirkungen es auf die beiden Vorverfahren gehabt hätte, wenn der Beklagte ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegebenen hätte (vgl RISIm fortgesetzten Verfahren sind daher nähere Feststellungen dazu erforderlich, welche Auswirkungen es auf die beiden Vorverfahren gehabt hätte, wenn der Beklagte ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegebenen hätte vergleiche RIS-Justiz RS0026360) und ob ein anderes Prozessverhalten der klagenden Partei im Vorverfahren zu einer Minderung des Schadens geführt hätte und schuldhaft unterlassen wurde.
8. Zusammenfassend erweist sich daher die Rechtssache entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts noch nicht als spruchreif, sodass spruchgemäß mit Aufhebung vorzugehen war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.