Der Rekurs der Beklagten ist nicht zulässig. Der Rekurs der Kläger ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und berechtigt.
1. Zum Rekurs der Beklagten:
1.1. Die Beklagte macht nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, weshalb ihr Rekurs trotz Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0102059). Die Ausführungen können sich auf die Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
1.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestand kein Rücktrittsrecht der Verkäuferinnen der Liegenschaft gemäß § 30a KSchG gegenüber den Klägern. Zutreffend wiesen die Vorinstanzen darauf hin, dass nach dem Wortlaut des § 30a Abs 1 KSchG das Rücktrittsrecht bei bestimmten Erwerbsvorgängen (Immobiliengeschäften) zwar dem Mieter oder Käufer zusteht, nicht jedoch Verkäuferinnen einer Liegenschaft. Zudem kommt das Rücktrittsrecht nach § 30a KSchG nur in Betracht, wenn das vom Verbraucher zu erwerbende oder anzumietende Objekt der Wohnversorgung dienen soll (iglS 2 Ob 1/12d = immolex 2012/78, 248 [Leitner]; dazu auch Kolba in Kosesnik-Wehrle, KSchG³ [2010] § 30a Rz 7 und 20). Gerade das kann auf Verkäufer einer Liegenschaft nicht zutreffen. Der Schutzzweck des § 30a KSchG besteht - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - gerade nicht darin, Verkäufern einer Liegenschaft durch Rücktritt vom Vertrag mit den Erstkäufern zum höchstmöglich erzielbaren Kaufpreis zu verhelfen.
1.3. Die Beklagte geht hinsichtlich der wissentlichen Beeinträchtigung des Forderungsrechts der Kläger und insbesondere der Frage ihres Kenntnisstands beim Erwerb der Liegenschaft nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und wiederholt unzulässigerweise Beweisergebnisse, um damit Feststellungen zu erlangen, die ihre Schlechtgläubigkeit verneinen. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch nicht Tatsacheninstanz, weshalb eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen zu unterbleiben hat (vgl 5 Ob 236/06a mwN).
Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgehend vom festgestellten Sachverhalt eine wissentliche Beeinträchtigung des Forderungsrechts der Kläger durch die Beklagte bejaht. Der Geschäftsführer der Beklagten kannte bei Erwerb der Liegenschaft und Verbücherung des Eigentumsrechts der Beklagten die obligatorische Position der Kläger und wusste, dass der Abschluss des zweiten Kaufvertrags und dessen Verbücherung in das Forderungsrecht der Kläger eingriff, die die Liegenschaft bereits zuvor vertraglich erworben und daraus einen obligatorischen Anspruch auf Verbücherung ihres Eigentumsrechts hatten. Im Zeitpunkt der Stellung des Kaufanbots durch die Beklagte war eine Rücktrittserklärung der Verkäuferinnen gegenüber den Klägern noch gar nicht erfolgt. Jene unterzeichneten vielmehr erst einen Tag darauf die von der Beklagten vorformulierte Rücktrittserklärung. Die Beklagte veranlasste somit die versuchte (unwirksame) Vertragsauflösung der Verkäuferinnen mit den Klägern und vereitelte damit die Vertragserfüllung. Dass ein Rücktritt der Verkäuferinnen von § 30a KSchG nicht gedeckt ist, zeigt schon der eindeutige Gesetzeswortlaut. Da völlig ausreichende Feststellungen getroffen wurden, liegen keine sekundären Feststellungsmängel vor. Der erstmalige Einwand der Beklagten, ihr Geschäftsführer habe sich rechtlich beraten lassen und ihm sei von seinem damaligen anwaltlichen Berater mitgeteilt worden, dass kein wirksames Kaufanbot vorliege oder jedenfalls vom Kaufanbot rechtswirksam zurückgetreten werden könne, widerspricht einerseits den Feststellungen und ist andererseits eine unzulässige Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO). Nach der vom Erstgericht disloziert in der Beweiswürdigung getroffenen Feststellung ging letztlich auch die Beklagte von einer wirksamen Vereinbarung zwischen den Klägern und den Verkäuferinnen aus. Sie hat damit ganz bewusst die Erfüllung des ihr bekannten Rechts der Kläger auf Durchführung der Punktation des ersten Kaufvertrags vereitelt. Mangels Bestellung des vorgesehenen Treuhänders hatten die Kläger auch keine Möglichkeit, den vereinbarten Kaufpreis auf dessen Anderkonto einzuzahlen.
1.4. Da Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung somit nicht zu lösen sind, ist der Rekurs der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Die Rekursbeantwortung der Kläger enthält begründete Ausführungen zur mangelnden Zulässigkeit des Rekurses und ist daher zu honorieren (vgl RIS-Justiz RS0123222; RS0035976 [T2]). Die verzeichnete „Verbindungsgebühr“ steht ihnen mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu. Der 10%ige Streitgenossenzuschlag gemäß § 15 lit a RATG beträgt lediglich 163,86 EUR.
2. Zum Rekurs der Kläger:
2.1. Zu beurteilen ist ein Fall der Doppelveräußerung. Veräußert ein Eigentümer seine Liegenschaft an zwei verschiedene Käufer, so erwirbt jener Eigentum, der früher um die Einverleibung angesucht hat (§ 440 ABGB). Die zeitliche Reihenfolge der Titelgeschäfte ist bedeutungslos, weil es für den Eigentumserwerb an Liegenschaften allein auf das Verfügungsgeschäft ankommt. Der Ersterwerber hat jedoch einen Restitutionsanspruch aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Beeinträchtigung seiner Forderungsrechte, wenn der (im Grundbuch einverleibte) Zweitkäufer den Vertragspartner des Geschädigten gezielt zum Vertragsbruch verleitet hat, aber auch wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt hat. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet nach der Rechtsprechung absolute Wirkung. Es ist daher jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie kennt oder - ohne unzumutbare Nachforschungen anstellen zu müssen - kennen muss. Es genügt die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Umgehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente. Kennt daher der Eingreifer den Bestand des Gläubigerrechts, ist ihm zumutbar, dieses auch zu respektieren (4 Ob 198/08h mwN).
2.2. Die Kläger begehren von der beklagten Zweitkäuferin die Einverleibung ihres Eigentumsrechts Zug um Zug gegen Zahlung des mit den Verkäuferinnen vereinbarten Kaufpreises an die Beklagte. Diese behauptete, für die Verkäuferinnen sei Bedingung gewesen, dass der Kaufpreis vor Unterfertigung der verbücherungstauglichen Urkunden auf dem Treuhandkonto erliege. Damit macht sie inhaltlich geltend, mangels Zahlung des vereinbarten Kaufpreises an die Verkäuferinnen - im Wege des (von ihr ja schuldhaft vereitelten; dazu 1.3.) Treuhanderlags - hätten die Kläger keinen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechts.
2.3. Die Kläger schlossen mit den Verkäuferinnen einen Kaufvertrag in Form einer Punktation ab, in der eine Einigung über Ware (Liegenschaft) und Preis (190.000 EUR) erzielt wurde (vgl RIS-Justiz RS0017166; RS0017187). Da keine Uneinigkeit über Nebenpunkte bestand, liegt eine - rechtsgeschäftlich verbindliche - Punktation im Sinn des § 885 ABGB vor. Die Kläger könnten von den Verkäuferinnen die Einwilligung in die Einverleibung ihres Eigentumsrechts an der Liegenschaft begehren, ohne dass sie von ihnen die Unterfertigung einer schriftlichen Vertragsurkunde begehren müssten (stRsp, 1 Ob 77/63 = SZ 36/76; RIS-Justiz RS0011230; 5 Ob 1/88 = RIS-Justiz RS0011337; Apathy in KBB³ § 1061 ABGB Rz 1; Urbanek, Aspekte der zwangsweisen Durchsetzung mündlicher Kaufverträge aus Käufersicht, Zak 2008/525, 303; vgl auch Binder in Schwimann, ABGB³ § 1061 Rz 32).
2.4. Der zu 1.3. erörterte Eingriff der Beklagten in das Forderungsrecht der Kläger berechtigt diese, Naturalersatz zu begehren. In Fällen der Doppelveräußerung von Liegenschaften bejaht die Rechtsprechung regelmäßig einen Anspruch des Erstkäufers gegen den Zweitkäufer auf Herausgabe (RIS-Justiz RS0083005; vgl auch RS0083001), wozu auch die Eigentumsverschaffung gehört, sofern das Eigentum des Zweitkäufers bereits bücherlich einverleibt ist (vgl 5 Ob 236/06a). Es liegt im Wesen des Naturalersatzes, den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Ist der Schädiger in der Lage, einen derartigen Zustand herzustellen, kann der Geschädigte die Naturalherstellung als somit vorrangige Art des Ersatzes wählen, was in diesem Verfahren auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wurde.
Geht es nicht um die reale Beschädigung einer (körperlichen) Sache, die § 1323 Satz 1 ABGB mit der Anordnung der Zurückversetzung in den vorigen Stand primär im Auge hat, ist der Geschädigte nicht auf die Herstellung des Zustands vor der schädigenden Handlung beschränkt. Er kann vielmehr verlangen, so gestellt zu werden, wie er „heute“ - also zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge stünde, wenn der Schädiger sein schuldhaft rechtswidriges Verhalten unterlassen hätte (RIS-Justiz RS0030523). Nachdem der Beklagten hier ein sogar vorsätzlicher Eingriff in die schuldrechtliche Rechtsposition der Kläger aus dem Kaufvertrag mit den Verkäuferinnen vorzuwerfen ist, steht den Klägern jedenfalls voller Ersatz ihres positiven Vertragsinteresses zu (§ 1324 ABGB).
2.5. Im vorliegenden Fall ist schon das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger den Kaufpreis bezahlt und die Verkäuferinnen das Eigentum an der Liegenschaft übertragen hätten, wenn die Beklagte die Abwicklung des Vertrags nicht vereitelt hätte. Der von der Beklagten erhobene Einwand, der Anspruch der Kläger auf Eigentumsübertragung hätte sich deshalb nicht realisiert, weil sie den Kaufpreis nicht erlegt haben, geht - wie schon unter 1.3. dargelegt - ins Leere, ist es doch allein der Beklagten zuzuschreiben, dass den Klägern die Möglichkeit der mit den Verkäuferinnen vereinbarten Vertragsabwicklung (einschließlich des Erlags des Kaufpreises auf ein Treuhänderkonto) genommen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger auch ohne das Verhalten der Beklagten den vereinbarten Kaufpreis nicht vertragsgemäß erlegt hätten, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden auch von der Beklagten nicht behauptet.
Nach Auffassung des erkennenden Senats können die Kläger daher von der Beklagten Naturalherstellung im Sinne ihres Klagebegehrens verlangen. Dem vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die zu 4 Ob 198/08h ergangene Entscheidung geäußerten Bedenken gegen einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen die beklagte Schädigerin ist entgegenzuhalten, dass sich der Anspruch auf Naturalersatz - wie bereits dargelegt - nicht stets auf die Herstellung des vor der Schädigung bestehenden Zustands beschränken muss, sondern der Geschädigte grundsätzlich Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, wie er heute ohne das schädigende Ereignis stünde. Steht nun fest, dass die Kläger ohne den rechtswidrigen Eingriff der Beklagten bereits Eigentümer der Liegenschaft wären, stellte es einen bloß unvollständigen Ersatz dar, die Beklagte dazu zu verhalten, das Liegenschaftseigentum an die ursprünglichen Verkäuferinnen zurückfallen zu lassen bzw rückzuübertragen. Da die Beklagte aber als nunmehrige Liegenschaftseigentümerin in der Lage ist, den Klägern durch Eigentumsübertragung die ihnen gebührende Rechtsposition zu verschaffen, ist sie als Schädigerin dazu auch verpflichtet.
Im Übrigen halten die Kläger ihr Bestreben, so gestellt zu werden, wie sie bei ungestörter Vertragsabwicklung mit den Verkäuferinnen stünden, auch insoweit konsequent durch, als sie die Übereignung der Liegenschaft nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 190.000 EUR an die Beklagte begehren. Damit tragen sie dem Gedanken Rechnung, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne das schädigende Verhalten der Beklagten zwar einerseits Eigentümer der Liegenschaft wären, sich andererseits aber ihr Vermögen gleichzeitig um einen Geldbetrag in Höhe des mit ihr vereinbarten Kaufpreises verringert hätte. Dass die Zahlung an sie selbst und nicht an die Verkäuferinnen erfolgen soll, hat die Beklagte nie kritisiert.
Da es somit der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Verfahrensergänzung nicht bedarf, ist in der Sache selbst zu entscheiden, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird (§ 519 Abs 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 und § 50 Abs 1 ZPO. Den Klägern ist die rechnerisch richtige Verdienstsumme für die Berufungsbeantwortung von 3.006,45 EUR zuzusprechen.