Entscheidungsgründe:
Die Wasserrutsche im Hallenbad in Z***** ist eine sogenannte „Black-Hole-Wasserrutsche“ mittleren Schwierigkeitsgrads. In der allgemeinen Information zur Rutschanleitung wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Benutzung dieser Rutsche für Kinder unter 8 Jahre nicht erlaubt, während des Rutschens ein Orientierungsverlust möglich, der eine Wassertiefe von 0,25 Meter aufweisende Eintauchbereich direkt nach links zu verlassen, das Ampelsignal zu beachten und genügend Abstand mit einer Zeit von mindestens 20 Sekunden zu halten ist. In diese Information wird als eine der erlaubten Rutschhaltungen „Rückenlage, Blickrichtung vorwärts“ gezeigt und weiters, wie ein Kind vor einem Erwachsenen zu platzieren ist.
Die Beklagte hatte zwar schon die Wasserrutsche in G***** benutzt, nicht aber die Wasserrutsche in Z*****. Der Kläger hatte sie vorgelassen, damit sie hinter ihrem 9jährigen Sohn die Wasserrutsche benutzen konnte. Der Sohn setzte sich in den Einstiegsbereich der Rutsche und rutschte los, als für ihn grün war. In der gleichen Grünphase setzte sich gleich dahinter die Beklagte in die Rutsche und rutschte langsam aus dem Sitzen los. Ihre Hüfte hatte die Rutschrinne ausgefüllt. Als sie losrutschte, schaltete die Ampel auf rot. Das hatte sie nicht gesehen. Sie hätte das auch nicht sehen können, weil sie im gleichen Grünintervall mit ihrem Sohn mitrutschte. Mitten in der Rutsche war es der Beklagten zu langsam. Sie schubste sich an, wurde aber nicht schneller. Sie wusste nicht, dass diese Rutsche „so langsam geht“.
Der 1968 geborene, 95 kg wiegende Kläger, der auf dieser Rutsche schon sehr oft (1000 Mal) gerutscht war, sprang als nächster mit den Füssen nach vorn, eine Rückenlage einnehmend in einem Augenblick in die Rutsche hinein, als die Ampel von rot wieder auf grün geschaltet hatte. Er hatte gesehen, dass und wie die Beklagte losgerutscht ist. Diese war gerade dabei, am Ende der Rutsche aufzustehen, als der Kläger im Schlussabschnitt des Rutschtunnels sie noch im Auffangkanal befindlich sah. Um eine Kollision zu verhindern, versuchte er rechts an der Beklagten vorbeizukommen. Bei diesem Vorgang stieß er mit seinem Gesicht gegen den rechten Ellenbogen der Beklagten. Dadurch erlitt er eine Rissquetschwunde unter dem linken Auge, ein ausgeprägtes Monokelhämatom und eine Durchtrennung der Nasenwand.
Das Erstgericht wies das Leistungsbegehren von 4.600 EUR sA (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Spesenersatz) und das auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Folgen des Vorfalls gerichtete Begehren ab. Rechtlich beurteilte es den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt dahin, dass der Beklagten ein als Verschulden anzulastendes Fehlverhalten bei Benutzen der Rutsche nicht vorzuwerfen sei. Der Kläger habe gesehen, dass sie in der gleichen Grünphase mit ihrem Sohn langsam losgerutscht sei. Wenn man bei dieser Situation im Moment des Umschaltens der Ampel von rot auf grün mit einem Gewicht von rund 95 kg in die Rutsche hineinspringe, so liege es in seiner Sphäre, dass er auf diese Weise noch im Bereich der Rutsche gegen die Beklagte habe stoßen können.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers statt und hob die angefochtene Entscheidung auf. In einem der Hinweiszeichen der „Rutschanleitung“ sei ausdrücklich angeführt, dass das Ampelsignal zu beachten sei und der Abstand zwischen zwei rutschenden Personen mindestens 20 Sekunden zu betragen habe. Damit sei auch klargestellt, dass für jede einzelne Person der Start jeweils durch das Ampelsignal freigegeben wird, zumal Badegäste nicht immer eine Uhr bei sich hätten und Zeitintervalle sich zumeist auch schlecht abschätzen ließen. Im Rahmen der erlaubten Rutschhaltungen bestehe insoweit auch keine Ausnahme, vielmehr sei dort nur vorgesehen, dass entweder eine Person einzeln rutscht oder aber ein gemeinsames Rutschen zweier Personen in der Form erfolgen darf, dass ein Kind vor einem Erwachsenen platziert wird. Aus dem Piktogramm ergebe sich dabei deutlich, dass in diesem Fall nur ein gemeinsames Rutschen der beiden Personen erlaubt ist. Ein Nachrutschen innerhalb der gleichen Grünphase der Ampel sei damit grundsätzlich nicht zulässig. Daran habe sich die Beklagte aber nicht gehalten. Die Verpflichtung Abstand zu halten, möge primär dem Schutz des Vordermanns dienen, um diesen im Rutschkanal bzw im Auffangbecken nicht zu gefährden, doch dienten die Hinweiszeichen zur Beachtung der Ampelregelung und eines Rutschabstands letztlich allen Benutzern der Anlage, daher auch weiteren dahinter rutschenden Badegästen. Es liege auf der Hand, dass durch ein Nachrutschen innerhalb der gleichen Grünphase immer die Gefahr bestehe, dass die Ampel bereits während der Einleitung des Rutschvorgangs umschalte, damit der Abstand zwischen zweier Personen in gefährlicher Weise verkürzt werde. Dem Kläger sei kein Mitverschulden anzulasten, könne ihm doch ein Reaktionsverzug nicht vorgeworfen werden. Er habe vielmehr noch durch Ausweichen nach rechts versucht, eine Kollision mit der Beklagten zu verhindern. Als Eigenverschulden könne ihm auch nicht angelastet werden, bei Umschalten der Ampel von rot auf grün trotz wahrnehmbarem Fehlverhalten der Beklagten in die Rutsche hineingesprungen zu sein. Immerhin handle es sich um eine Wasserrutsche mittleren Schwierigkeitsgrads, wobei gerade die im Einstiegsbereich angebrachte Querstange auch ein sportliches „Einsteigen“ in die Wasserrutsche erlaube. Über die technischen Sicherheitsfunktionen der Wasserrutsche habe der Kläger ebenso wie die Beklagte nicht Bescheid wissen können, womit ihm auch nicht angelastet werden könne, er hätte aufgrund der Umstände einem weniger dynamischen Start den Vorzug geben müssen. Da sich nach den Feststellungen nicht beurteilen lasse, ob das Begehren auf Zahlung einer Verunstaltungsentschädigung und das Feststellungsbegehren berechtigt seien, sei mit Aufhebung vorzugehen gewesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Zu Unfällen auf Wasserrutschen bestehe zwar oberstgerichtliche Rechtsprechung, doch beziehe sich diese - soweit überblickbar - nur auf eine allfällige Haftung des Betreibers. Halte man sich vor Augen, dass sich die Benutzer von Wasserrutschen nicht immer an vorhandene Hinweistafeln über eine bestimmte „Rutschordnung“ hielten, so komme dem Maßstab für eine dadurch ausgelöste Haftung für die Folgen eines Unfalls erhebliche Bedeutung im Rahmen der Rechtssicherheit zu.
Der Rekurs der Klägerin ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Rekurswerberin führt aus, aufgrund der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen sei ihr weder rechtswidriges Verhalten noch Verschulden vorzuwerfen. Jedenfalls treffe aber den Kläger das überwiegende Mitverschulden.