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Entscheidungstext 6Ob69/13k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZVR 2014/58 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2014,75 (Danzl, tabellarische Übersicht)

Geschäftszahl

6Ob69/13k

Entscheidungsdatum

28.08.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** P*****, vertreten durch Dr. Anton Waltl und andere Rechtsanwälte in Zell am See, gegen die beklagte Partei C***** B*****, vertreten durch Mag. Claudia Fahrner, Rechtsanwältin in Zell am See, wegen 4.600 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2013, GZ 53 R 197/12w-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 30. Mai 2012, GZ 17 C 373/11f-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird in Ansehung des Leistungsbegehrens im Umfang von 2.300 EUR samt 4 % Zinsen seit 16. 8. 2011 und in Ansehung des Feststellungsbegehrens, die beklagte Partei hafte der klagenden Partei für alle künftigen Folgen aus dem Vorfall vom 2. 6. 2011 im Hallenbad Z*****, in einem über die Hälfte hinausgehenden Umfang aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts im Umfang des Rekurserfolgs wiederhergestellt wird.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Wasserrutsche im Hallenbad in Z***** ist eine sogenannte „Black-Hole-Wasserrutsche“ mittleren Schwierigkeitsgrads. In der allgemeinen Information zur Rutschanleitung wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Benutzung dieser Rutsche für Kinder unter 8 Jahre nicht erlaubt, während des Rutschens ein Orientierungsverlust möglich, der eine Wassertiefe von 0,25 Meter aufweisende Eintauchbereich direkt nach links zu verlassen, das Ampelsignal zu beachten und genügend Abstand mit einer Zeit von mindestens 20 Sekunden zu halten ist. In diese Information wird als eine der erlaubten Rutschhaltungen „Rückenlage, Blickrichtung vorwärts“ gezeigt und weiters, wie ein Kind vor einem Erwachsenen zu platzieren ist.

Die Beklagte hatte zwar schon die Wasserrutsche in G***** benutzt, nicht aber die Wasserrutsche in Z*****. Der Kläger hatte sie vorgelassen, damit sie hinter ihrem 9jährigen Sohn die Wasserrutsche benutzen konnte. Der Sohn setzte sich in den Einstiegsbereich der Rutsche und rutschte los, als für ihn grün war. In der gleichen Grünphase setzte sich gleich dahinter die Beklagte in die Rutsche und rutschte langsam aus dem Sitzen los. Ihre Hüfte hatte die Rutschrinne ausgefüllt. Als sie losrutschte, schaltete die Ampel auf rot. Das hatte sie nicht gesehen. Sie hätte das auch nicht sehen können, weil sie im gleichen Grünintervall mit ihrem Sohn mitrutschte. Mitten in der Rutsche war es der Beklagten zu langsam. Sie schubste sich an, wurde aber nicht schneller. Sie wusste nicht, dass diese Rutsche „so langsam geht“.

Der 1968 geborene, 95 kg wiegende Kläger, der auf dieser Rutsche schon sehr oft (1000 Mal) gerutscht war, sprang als nächster mit den Füssen nach vorn, eine Rückenlage einnehmend in einem Augenblick in die Rutsche hinein, als die Ampel von rot wieder auf grün geschaltet hatte. Er hatte gesehen, dass und wie die Beklagte losgerutscht ist. Diese war gerade dabei, am Ende der Rutsche aufzustehen, als der Kläger im Schlussabschnitt des Rutschtunnels sie noch im Auffangkanal befindlich sah. Um eine Kollision zu verhindern, versuchte er rechts an der Beklagten vorbeizukommen. Bei diesem Vorgang stieß er mit seinem Gesicht gegen den rechten Ellenbogen der Beklagten. Dadurch erlitt er eine Rissquetschwunde unter dem linken Auge, ein ausgeprägtes Monokelhämatom und eine Durchtrennung der Nasenwand.

Das Erstgericht wies das Leistungsbegehren von 4.600 EUR sA (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Spesenersatz) und das auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Folgen des Vorfalls gerichtete Begehren ab. Rechtlich beurteilte es den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt dahin, dass der Beklagten ein als Verschulden anzulastendes Fehlverhalten bei Benutzen der Rutsche nicht vorzuwerfen sei. Der Kläger habe gesehen, dass sie in der gleichen Grünphase mit ihrem Sohn langsam losgerutscht sei. Wenn man bei dieser Situation im Moment des Umschaltens der Ampel von rot auf grün mit einem Gewicht von rund 95 kg in die Rutsche hineinspringe, so liege es in seiner Sphäre, dass er auf diese Weise noch im Bereich der Rutsche gegen die Beklagte habe stoßen können.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers statt und hob die angefochtene Entscheidung auf. In einem der Hinweiszeichen der „Rutschanleitung“ sei ausdrücklich angeführt, dass das Ampelsignal zu beachten sei und der Abstand zwischen zwei rutschenden Personen mindestens 20 Sekunden zu betragen habe. Damit sei auch klargestellt, dass für jede einzelne Person der Start jeweils durch das Ampelsignal freigegeben wird, zumal Badegäste nicht immer eine Uhr bei sich hätten und Zeitintervalle sich zumeist auch schlecht abschätzen ließen. Im Rahmen der erlaubten Rutschhaltungen bestehe insoweit auch keine Ausnahme, vielmehr sei dort nur vorgesehen, dass entweder eine Person einzeln rutscht oder aber ein gemeinsames Rutschen zweier Personen in der Form erfolgen darf, dass ein Kind vor einem Erwachsenen platziert wird. Aus dem Piktogramm ergebe sich dabei deutlich, dass in diesem Fall nur ein gemeinsames Rutschen der beiden Personen erlaubt ist. Ein Nachrutschen innerhalb der gleichen Grünphase der Ampel sei damit grundsätzlich nicht zulässig. Daran habe sich die Beklagte aber nicht gehalten. Die Verpflichtung Abstand zu halten, möge primär dem Schutz des Vordermanns dienen, um diesen im Rutschkanal bzw im Auffangbecken nicht zu gefährden, doch dienten die Hinweiszeichen zur Beachtung der Ampelregelung und eines Rutschabstands letztlich allen Benutzern der Anlage, daher auch weiteren dahinter rutschenden Badegästen. Es liege auf der Hand, dass durch ein Nachrutschen innerhalb der gleichen Grünphase immer die Gefahr bestehe, dass die Ampel bereits während der Einleitung des Rutschvorgangs umschalte, damit der Abstand zwischen zweier Personen in gefährlicher Weise verkürzt werde. Dem Kläger sei kein Mitverschulden anzulasten, könne ihm doch ein Reaktionsverzug nicht vorgeworfen werden. Er habe vielmehr noch durch Ausweichen nach rechts versucht, eine Kollision mit der Beklagten zu verhindern. Als Eigenverschulden könne ihm auch nicht angelastet werden, bei Umschalten der Ampel von rot auf grün trotz wahrnehmbarem Fehlverhalten der Beklagten in die Rutsche hineingesprungen zu sein. Immerhin handle es sich um eine Wasserrutsche mittleren Schwierigkeitsgrads, wobei gerade die im Einstiegsbereich angebrachte Querstange auch ein sportliches „Einsteigen“ in die Wasserrutsche erlaube. Über die technischen Sicherheitsfunktionen der Wasserrutsche habe der Kläger ebenso wie die Beklagte nicht Bescheid wissen können, womit ihm auch nicht angelastet werden könne, er hätte aufgrund der Umstände einem weniger dynamischen Start den Vorzug geben müssen. Da sich nach den Feststellungen nicht beurteilen lasse, ob das Begehren auf Zahlung einer Verunstaltungsentschädigung und das Feststellungsbegehren berechtigt seien, sei mit Aufhebung vorzugehen gewesen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Zu Unfällen auf Wasserrutschen bestehe zwar oberstgerichtliche Rechtsprechung, doch beziehe sich diese - soweit überblickbar - nur auf eine allfällige Haftung des Betreibers. Halte man sich vor Augen, dass sich die Benutzer von Wasserrutschen nicht immer an vorhandene Hinweistafeln über eine bestimmte „Rutschordnung“ hielten, so komme dem Maßstab für eine dadurch ausgelöste Haftung für die Folgen eines Unfalls erhebliche Bedeutung im Rahmen der Rechtssicherheit zu.

Der Rekurs der Klägerin ist zulässig und teilweise berechtigt.

Die Rekurswerberin führt aus, aufgrund der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen sei ihr weder rechtswidriges Verhalten noch Verschulden vorzuwerfen. Jedenfalls treffe aber den Kläger das überwiegende Mitverschulden.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu wurde erwogen:

Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist jeder Badegast bei Benutzung von in einem Schwimmbad zur Verfügung gestellten Einrichtungen zur Vorsicht und Aufmerksamkeit - nicht nur im Hinblick auf seine eigene Sicherheit, sondern auch im Hinblick auf die Sicherheit der anderen Badegäste - verpflichtet (1 Ob 114/08h; 9 Ob 70/06v). Entscheidend ist, in welchem Ausmaß der Benutzer einer Anlage in einem Schwimmbad selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann (1 Ob 114/08h; 10 Ob 44/05a). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind eine Ampelanlage und eine Hinweistafel (Rutschordnung) bei Röhrenrutschen als vom Schwimmbadbetreiber zu treffende Sicherheitsmaßnahmen grundsätzlich ausreichend, um seinen Verkehrssicherungspflichten zu entsprechen (10 Ob 26/04b mwN). Hinweisschilder des Betreibers zur Schwimmbadbenutzung der Einrichtungen sind von den Badegästen zu beachten (1 Ob 114/08h). Einem Benutzer einer Wasserrutsche ist es durchaus möglich, durch Beachtung entsprechender Hinweisschilder Gefahren zu erkennen (1 Ob 114/08h).

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich ohne weiteres, dass die Nichtbeachtung von Ampelsignalen und Hinweisschildern haftungsbegründende Sorgfaltsverstöße sind.

Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten vorzuwerfen ist, entgegen den Darstellungen auf den Piktogrammen, entweder einzeln in ausreichendem Abstand oder aneinanderliegend gemeinsam zu rutschen, gerade noch in der selben Grünphase in kurzem Abstand hinter ihrem Sohn in die Rutsche gestiegen zu sein. Sie erhöhte dadurch die Gefahr des Zusammenstoßes mit dem Nachrutschenden, die sich schließlich verwirklichte. Ihr musste nämlich klar sein, dass diese Anordnungen und die Ampel dazu dienen, den Abstand auch zum Nachrutschenden zu regulieren, sodass sich die Gefahr eines Zusammenstoßes vermeiden lässt.

Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung war auch der Kläger bei der Benutzung der Wasserrutsche zu erhöhter Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet. Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts verlangte die den Kläger, der die regelwidrige Benutzung durch die Beklagte wahrnehmen konnte, treffende Sorgfaltspflicht, eine weitere Ampelphase abzuwarten oder weniger schnell in die Rutsche zu starten. Denn ihm musste klar sein, dass sie aufgrund seiner sportlich, dynamischen Rutschweise im Verhältnis zu Eltern mit ihren Kindern im besonderen Maß auf die Einhaltung eines ausreichenden Abstands zur eigenen und zur Sicherheit der anderen Badegäste angewiesen ist, hat er doch die Rutsche bereits „über 1000 Mal“ benutzt. Er konnte beobachten, dass die Beklagte im allerletzten Moment der Grünphase eher schwunglos gestartet war, sodass er nicht sofort, als die Ampel auf grün sprang, mit voller Geschwindigkeit starten durfte.

Da nicht nur die Beklagte, sondern auch der Kläger sorglos eine Bedingung für den Schadenseintritt setzte, liegt Mitverschulden vor, weshalb der Ersatzanspruch des geschädigten Klägers zu kürzen ist. Bei der Verschuldensteilung kommt es vor allem auf die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahren, auf die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs und auf den Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers an (RIS-Justiz RS0027466; 4 Ob 173/05b mwN; Harrer in Schwimann3 Paragraph 1304, ABGB Rz 35 mwN; Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger3 Paragraph 1304, ABGB Rz 4; Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 Paragraph 1304, Rz 17 mwN). Im vorliegenden Fall ist eine gleichteilige Schadensteilung im Hinblick auf Verschulden und Sorglosigkeit beider Teile angemessen.

Der Oberste Gerichtshof kann gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Im Bezug auf die Abweisung der Hälfte des Leistungsbegehrens und der Feststellung einer 50 % hinausgehenden Haftung der Beklagten für allfällige künftige Schäden des Klägers aus dem Vorfall ist die Sache zur Entscheidung reif, sodass wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen war.

Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.

Textnummer

E105301

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00069.13K.0828.000

Im RIS seit

07.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015

Dokumentnummer

JJT_20130828_OGH0002_0060OB00069_13K0000_000

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