Die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit nach § 233 ZPO setzt zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie Identität der Parteien und der Ansprüche in diesen beiden Prozessen voraus (RIS-Justiz RS0039473). Ob idente Ansprüche vorliegen, ist nach den Streitgegenständen der beiden Verfahren zu beurteilen. Diese werden nach herrschender Meinung durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vom Kläger vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagegrund) bestimmt (sogenannter zweigliedriger Streitgegenstand; RIS-Justiz RS0037419). Streitanhängigkeit liegt demnach dann vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl im Begehren als auch im rechtserzeugenden Sachverhalt mit jenem des Vorprozesses übereinstimmt (RIS-Justiz RS0039347). Aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren muss das selbe Rechtsschutzziel angestrebt werden (RIS-Justiz RS0039196; Rechberger/Klicka in Rechberger ZPO² §§ 232 bis 233 Rz 10). Ob dies zutrifft oder nicht, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0044453
).Die Zurückweisung einer Klage wegen Streitanhängigkeit nach Paragraph 233, ZPO setzt zwei nacheinander streitanhängig gewordene Prozesse sowie Identität der Parteien und der Ansprüche in diesen beiden Prozessen voraus (RIS-Justiz RS0039473). Ob idente Ansprüche vorliegen, ist nach den Streitgegenständen der beiden Verfahren zu beurteilen. Diese werden nach herrschender Meinung durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vom Kläger vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagegrund) bestimmt (sogenannter zweigliedriger Streitgegenstand; RIS-Justiz RS0037419). Streitanhängigkeit liegt demnach dann vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl im Begehren als auch im rechtserzeugenden Sachverhalt mit jenem des Vorprozesses übereinstimmt (RIS-Justiz RS0039347). Aus den vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen und dem daraus abgeleiteten Begehren muss das selbe Rechtsschutzziel angestrebt werden (RIS-Justiz RS0039196; Rechberger/Klicka in Rechberger ZPO² Paragraphen 232 bis 233 Rz 10). Ob dies zutrifft oder nicht, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz
RS0044453).
Unstrittig ist die Identität der Parteien. Aber auch bei der Identität des Anspruchs vermag der Kläger keine wesentliche Fehlbeurteilung aufzuzeigen.
Hier geht es beide Male um die idente Kündigung und deren Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG. Das Rechtsschutzziel liegt darin, diese Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären.Hier geht es beide Male um die idente Kündigung und deren Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG. Das Rechtsschutzziel liegt darin, diese Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären.
Die Identität der Kündigung und des Rechtsschutzziels deren Aufhebung ändert sich aber nicht dadurch, dass die als Vorfrage zu beurteilende Rechtswirksamkeit der Kündigung (vgl allgemein dazu RIS-Justiz RS0039015) mittlerweile in einem anderen Verfahren abschließend entschieden wurde (vgl zur Identität von Kündigung und Kündigungstermin etwa Frauenberger in Rechberger aaO § 572 Rz 3).Die Identität der Kündigung und des Rechtsschutzziels deren Aufhebung ändert sich aber nicht dadurch, dass die als Vorfrage zu beurteilende Rechtswirksamkeit der Kündigung vergleiche allgemein dazu RIS-Justiz RS0039015) mittlerweile in einem anderen Verfahren abschließend entschieden wurde vergleiche zur Identität von Kündigung und Kündigungstermin etwa Frauenberger in Rechberger aaO Paragraph 572, Rz 3).
Im Ergebnis vermögen jedenfalls die konkreten Ausführungen des Revisionsrekurses keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO darzustellen.Im Ergebnis vermögen jedenfalls die konkreten Ausführungen des Revisionsrekurses keine Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO darzustellen.