Die Revision ist zulässig und berechtigt.
1. Zum Rückersatzanspruch gemäß Art XII Z 3 EGUStG 1972:1. Zum Rückersatzanspruch gemäß Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG 1972:
1.1 Das Gericht hat bei der Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die Umsatzsteuer, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu entscheiden, ob der Ersatzberechtigte die Umsatzsteuer im Weg des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten könnte (RIS-Justiz RS0038172). Die in einem Gerichtsverfahren obsiegende Partei hat daher auch dann Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten einschließlich der Umsatzsteuer, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Steht ihr das Recht auf Vorsteuerabzug zu, so hat die unterlegene Partei für die vorher ersetzte Umsatzsteuer allerdings einen Rückersatzanspruch gemäß Art XII Z 3 EGUStG 1972 und kann diesen in einem gesonderten Rückersatzprozess geltend machen (RIS-Justiz RS0037844; RS0030251), weil es sich beim Ersatz von Prozesskosten umsatzsteuerrechtlich um echten nicht steuerbaren Schadenersatz handelt (vgl Rz 9 UStRL 2000; Wieland in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON 2.03 § 1 UStG Rz 251 mwH; VwGH 94/14/0037): Diese Bestimmung ist daher auch auf den - hier im Rahmen einer gerichtlich geltend gemachten Gegenforderung - behaupteten Rückersatzanspruch der Zweitbeklagten anzuwenden (vgl 7 Ob 21/09b).1.1 Das Gericht hat bei der Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz einer Sache oder Leistung die Umsatzsteuer, die aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung, der Verwendung oder des Prozesskostenersatzes begehrt wird, nicht gesondert zu behandeln und auch nicht die abgabenrechtliche Vorfrage zu entscheiden, ob der Ersatzberechtigte die Umsatzsteuer im Weg des Vorsteuerabzugs vergütet erhalten könnte (RIS-Justiz RS0038172). Die in einem Gerichtsverfahren obsiegende Partei hat daher auch dann Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten einschließlich der Umsatzsteuer, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Steht ihr das Recht auf Vorsteuerabzug zu, so hat die unterlegene Partei für die vorher ersetzte Umsatzsteuer allerdings einen Rückersatzanspruch gemäß Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG 1972 und kann diesen in einem gesonderten Rückersatzprozess geltend machen (RIS-Justiz RS0037844; RS0030251), weil es sich beim Ersatz von Prozesskosten umsatzsteuerrechtlich um echten nicht steuerbaren Schadenersatz handelt vergleiche Rz 9 UStRL 2000; Wieland in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON 2.03 Paragraph eins, UStG Rz 251 mwH; VwGH 94/14/0037): Diese Bestimmung ist daher auch auf den - hier im Rahmen einer gerichtlich geltend gemachten Gegenforderung - behaupteten Rückersatzanspruch der Zweitbeklagten anzuwenden vergleiche 7 Ob 21/09b).
1.2 Bei Art XII Z 3 EGUStG 1972 handelt es sich um eine Bestimmung bürgerlich-rechtlicher Natur (2 Ob 148/12x; RIS-Justiz RS0075909). Die in einem Rechtsstreit über den Rückersatzanspruch gemäß Art XII Z 3 EGUStG 1972 auftretenden strittigen steuerrechtlichen Vorfragen hat daher das Gericht zu lösen (ähnlich zur Rechnungslegungspflicht gemäß § 11 Abs 1 UStG 2 Ob 115/07m mwH; RIS-Justiz RS0045702; vgl auch 4 Ob 139/10k).1.2 Bei Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG 1972 handelt es sich um eine Bestimmung bürgerlich-rechtlicher Natur (2 Ob 148/12x; RIS-Justiz RS0075909). Die in einem Rechtsstreit über den Rückersatzanspruch gemäß Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG 1972 auftretenden strittigen steuerrechtlichen Vorfragen hat daher das Gericht zu lösen (ähnlich zur Rechnungslegungspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, UStG 2 Ob 115/07m mwH; RIS-Justiz RS0045702; vergleiche auch 4 Ob 139/10k).
Der Oberste Gerichtshof hat in Steuersachen grundsätzlich keine Leitfunktion (RIS-Justiz RS0113455). Vorfragen aus diesem Rechtsgebiet hat er demnach nur zu entscheiden, wenn den Vorinstanzen eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0123321), was hier der Fall ist.
1.3 Für das Entstehen des Rückersatzanspruchs kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte von der Vorsteuerabzugsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, sondern nur darauf, ob er dazu abstrakt berechtigt wäre (RIS-Justiz RS0037884; 7 Ob 21/09b). Die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung ist nach § 12 UStG 1994 zu beurteilen. Voraussetzung der Berechtigung zum 1.3 Für das Entstehen des Rückersatzanspruchs kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte von der Vorsteuerabzugsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, sondern nur darauf, ob er dazu abstrakt berechtigt wäre (RIS-Justiz RS0037884; 7 Ob 21/09b). Die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung ist nach Paragraph 12, UStG 1994 zu beurteilen. Voraussetzung der Berechtigung zum
Vorsteuerabzug ist ua die umsatzsteuerliche
Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs 1 UStG 1994 sowohl des Erbringers als auch des Empfängers der Lieferung oder sonstigen Leistung, wobei die Unternehmereigenschaft iSd Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1994 sowohl des Erbringers als auch des Empfängers der Lieferung oder sonstigen Leistung, wobei die
Unternehmereigenschaft im Zeitpunkt der (Beendigung der) Leistung gegeben sein muss (VwGH 2001/13/0302; Ruppe/Achatz, UStG4 § 12 Tz 24; Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG § 12 Rz 11).Unternehmereigenschaft im Zeitpunkt der (Beendigung der) Leistung gegeben sein muss (VwGH 2001/13/0302; Ruppe/Achatz, UStG4 Paragraph 12, Tz 24; Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG Paragraph 12, Rz 11).
1.4 Dass der Kläger sowohl im Vorverfahren als auch in diesem Verfahren Werklohnforderungen aus einer unternehmerischen Tätigkeit iSd § 2 UStG 1994 geltend macht, ergibt sich bereits aus seinem Vorbringen. So hat der Kläger beispielsweise sein Zinsenbegehren in beiden Verfahren auf ein „beiderseitiges unternehmensbezogenes Geschäft“ gestützt. Der Kläger bestreitet auch gar nicht, dass diese Unternehmereigenschaft ursprünglich vorlag, hat er doch vorgebracht, dass er seit etwa Mai 2010 seine Gewerbeberechtigung ruhend gestellt habe und seither unselbständig tätig sei. Im Zeitpunkt der Kostenzahlung habe seine Unternehmereigenschaft nicht mehr bestanden.1.4 Dass der Kläger sowohl im Vorverfahren als auch in diesem Verfahren Werklohnforderungen aus einer unternehmerischen Tätigkeit iSd Paragraph 2, UStG 1994 geltend macht, ergibt sich bereits aus seinem Vorbringen. So hat der Kläger beispielsweise sein Zinsenbegehren in beiden Verfahren auf ein „beiderseitiges unternehmensbezogenes Geschäft“ gestützt. Der Kläger bestreitet auch gar nicht, dass diese Unternehmereigenschaft ursprünglich vorlag, hat er doch vorgebracht, dass er seit etwa Mai 2010 seine Gewerbeberechtigung ruhend gestellt habe und seither unselbständig tätig sei. Im Zeitpunkt der Kostenzahlung habe seine Unternehmereigenschaft nicht mehr bestanden.
1.5 Dem hält die Zweitbeklagte jedoch zutreffend entgegen, dass die Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1994 nicht mit der Beendigung der Leistungserstellung und auch nicht mit der Auflösung einer Gesellschaft oder deren Löschung im Firmenbuch endet, sondern erst dann, wenn die Tätigkeiten, die das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben, vollständig abgewickelt sind. Zur Unternehmenssphäre gehören daher etwa auch nachträgliche Einnahmen und Ausgaben, die sich auf die unternehmerische Tätigkeit beziehen. Auch nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit kann daher ein Leistungsbezug noch das Unternehmen betreffen und zum Vorsteuerabzug berechtigen (VwGH 2006/15/0020; EuGH Rs C-32/03, I/S Fini H; Ruppe/Achatz UStG4 § 2 Tz 142; Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG § 2 Rz 136 ff; Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON² § 2 Rz 130 ff). Wenn ein Unternehmer - wie hier der Kläger - seine Unternehmenstätigkeit beendet hat, steht ihm das Recht des Abzugs von Vorsteuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen für sein Unternehmen bzw dessen Abwicklung auch noch in einem Veranlagungs-(Voranmeldungs-)zeitraum zu, in dem er keine Umsätze mehr bewirkt (Ruppe/Achatz UStG4 § 12 Tz 24 aE; Pernegger, Umsatzsteuer RL-Kommentar 2013 § 12 Rz 1806).1.5 Dem hält die Zweitbeklagte jedoch zutreffend entgegen, dass die Unternehmereigenschaft iSd Paragraph 2, UStG 1994 nicht mit der Beendigung der Leistungserstellung und auch nicht mit der Auflösung einer Gesellschaft oder deren Löschung im Firmenbuch endet, sondern erst dann, wenn die Tätigkeiten, die das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben, vollständig abgewickelt sind. Zur Unternehmenssphäre gehören daher etwa auch nachträgliche Einnahmen und Ausgaben, die sich auf die unternehmerische Tätigkeit beziehen. Auch nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit kann daher ein Leistungsbezug noch das Unternehmen betreffen und zum Vorsteuerabzug berechtigen (VwGH 2006/15/0020; EuGH Rs C-32/03, I/S Fini H; Ruppe/Achatz UStG4 Paragraph 2, Tz 142; Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG Paragraph 2, Rz 136 ff; Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON² Paragraph 2, Rz 130 ff). Wenn ein Unternehmer - wie hier der Kläger - seine Unternehmenstätigkeit beendet hat, steht ihm das Recht des Abzugs von Vorsteuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen für sein Unternehmen bzw dessen Abwicklung auch noch in einem Veranlagungs-(Voranmeldungs-)zeitraum zu, in dem er keine Umsätze mehr bewirkt (Ruppe/Achatz UStG4 Paragraph 12, Tz 24 aE; Pernegger, Umsatzsteuer RL-Kommentar 2013 Paragraph 12, Rz 1806).
1.6 Auf den vom Kläger geltend gemachten Umstand, er sei zum Zeitpunkt der Zahlung der Verfahrenskosten im Vorverfahren durch die Beklagten nicht mehr Unternehmer gewesen, kommt es daher vor dem Hintergrund der dargestellten Lehre und Rechtsprechung für die Beurteilung der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs gemäß § 12 UStG 1994 nicht an. Andere Einwendungen gegen die Berechtigung zum Vorsteuerabzug - insbesondere bezogen auf die weiteren Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 - hat der Kläger nicht geltend gemacht. Dass die im Vorverfahren entstandenen Verfahrenskosten der Durchsetzung einer Werklohnforderung des Klägers aus seiner (früheren) unternehmerischen Tätigkeit dienten, hat der Kläger nicht bestritten. Ausgehend davon bezog sich aber die Zahlung der Kosten des Vorverfahrens durch die Beklagten unzweifelhaft auf die unternehmerische Tätigkeit des Klägers, sodass die Möglichkeit zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nach den dargelegten Grundsätzen bestand. Die aus diesem Titel geltend gemachte Gegenforderung erweist sich daher als berechtigt.1.6 Auf den vom Kläger geltend gemachten Umstand, er sei zum Zeitpunkt der Zahlung der Verfahrenskosten im Vorverfahren durch die Beklagten nicht mehr Unternehmer gewesen, kommt es daher vor dem Hintergrund der dargestellten Lehre und Rechtsprechung für die Beurteilung der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs gemäß Paragraph 12, UStG 1994 nicht an. Andere Einwendungen gegen die Berechtigung zum Vorsteuerabzug - insbesondere bezogen auf die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 12, UStG 1994 - hat der Kläger nicht geltend gemacht. Dass die im Vorverfahren entstandenen Verfahrenskosten der Durchsetzung einer Werklohnforderung des Klägers aus seiner (früheren) unternehmerischen Tätigkeit dienten, hat der Kläger nicht bestritten. Ausgehend davon bezog sich aber die Zahlung der Kosten des Vorverfahrens durch die Beklagten unzweifelhaft auf die unternehmerische Tätigkeit des Klägers, sodass die Möglichkeit zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nach den dargelegten Grundsätzen bestand. Die aus diesem Titel geltend gemachte Gegenforderung erweist sich daher als berechtigt.
2. Zum Regressanspruch gemäß § 67a ASVG:2. Zum Regressanspruch gemäß Paragraph 67 a, ASVG:
2.1 Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen gemäß § 67a Abs 1 ASVG für alle Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs 6 ASVG), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet. Die Haftung besteht bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohns, wenn nicht einer der in § 67a Abs 3 ASVG geregelten Befreiungsgründe verwirklicht ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Bestimmung des § 67a ASVG mit 1. 9. 2009 in Kraft trat (AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz BGBl I 2008/91; vgl § 635 Abs 1 ASVG, VO des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl II 2009/216). Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die Beklagten den im Vorverfahren dem Kläger zuerkannten Werklohn von 9.105,77 EUR erst nach diesem Zeitpunkt bezahlt haben. Auch die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Vorschreibung des Haftungsbetrags am 6. 6. 2011 gemäß § 67a Abs 1 ASVG erfolgte, sodass davon auszugehen ist, dass der Kläger als von den Beklagten beauftragtes Unternehmen nicht alle geschuldeten Beiträge und Umlagen gemäß § 58 Abs 6 ASVG an die österreichische Krankenversicherung abgeführt hat, wird im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt.2.1 Wird die Erbringung von Bauleistungen nach Paragraph 19, Absatz eins a, UStG 1994 von einem Unternehmen (Auftrag gebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, ASVG für alle Beiträge und Umlagen (Paragraph 58, Absatz 6, ASVG), die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet. Die Haftung besteht bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohns, wenn nicht einer der in Paragraph 67 a, Absatz 3, ASVG geregelten Befreiungsgründe verwirklicht ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 67 a, ASVG mit 1. 9. 2009 in Kraft trat (AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz BGBl I 2008/91; vergleiche Paragraph 635, Absatz eins, ASVG, VO des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl II 2009/216). Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass die Beklagten den im Vorverfahren dem Kläger zuerkannten Werklohn von 9.105,77 EUR erst nach diesem Zeitpunkt bezahlt haben. Auch die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Vorschreibung des Haftungsbetrags am 6. 6. 2011 gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, ASVG erfolgte, sodass davon auszugehen ist, dass der Kläger als von den Beklagten beauftragtes Unternehmen nicht alle geschuldeten Beiträge und Umlagen gemäß Paragraph 58, Absatz 6, ASVG an die österreichische Krankenversicherung abgeführt hat, wird im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt.
2.2 Die Haftung kann gemäß § 67a Abs 2 Satz 3 ASVG gegenüber dem Auftrag gebenden Unternehmen erst geltend gemacht werden, wenn zur Hereinbringung der Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich des beauftragten Unternehmens ein Insolvenztatbestand nach § 1 IESG vorliegt. Sie ist vom Gesetzgeber als Ausfallhaftung konzipiert. Wer aus der Haftung nach § 67a ASVG zahlt, hat grundsätzlich einen Regressanspruch gegen den Beitragsschuldner (Krejci, Zur Beitragsmithaftung des Bauauftraggebers [§§ 67a ff ASVG], in Windisch-Graetz, Haftungsrechtliche Probleme im Sozialrecht, 101 [122]; Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 67a Rz 42). Dieser Regressanspruch entsteht nach der Rechtsprechung erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung (6 Ob 237/04b; RIS-Justiz RS0032266; RS0028394; RS0017390; vgl Gamerith in Rummel³ § 896 Rz 2). Daher ist der hier von der Zweitbeklagten geltend gemachte Regressanspruch im konkreten Fall erst mit der Zahlung an die Gebietskrankenkasse am 20. 6. 2011 entstanden. Da zu diesem Zeitpunkt das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Klägers bereits beendet war, kommt den Überlegungen des Berufungsgerichts zur Anmeldung dieser Forderung im Konkursverfahren und zu § 197 IO [KO] keine Bedeutung zu. Auf die Ausführungen der Zweitbeklagten in der Revision über Zeitpunkt und Wirksamkeit einer außergerichtlichen Aufrechnung ist schon deshalb nicht einzugehen, weil eine solche gar nicht behauptet wurde.2.2 Die Haftung kann gemäß Paragraph 67 a, Absatz 2, Satz 3 ASVG gegenüber dem Auftrag gebenden Unternehmen erst geltend gemacht werden, wenn zur Hereinbringung der Beiträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt wurde oder bezüglich des beauftragten Unternehmens ein Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, IESG vorliegt. Sie ist vom Gesetzgeber als Ausfallhaftung konzipiert. Wer aus der Haftung nach Paragraph 67 a, ASVG zahlt, hat grundsätzlich einen Regressanspruch gegen den Beitragsschuldner (Krejci, Zur Beitragsmithaftung des Bauauftraggebers [§§ 67a ff ASVG], in Windisch-Graetz, Haftungsrechtliche Probleme im Sozialrecht, 101 [122]; Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 67 a, Rz 42). Dieser Regressanspruch entsteht nach der Rechtsprechung erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung (6 Ob 237/04b; RIS-Justiz RS0032266; RS0028394; RS0017390; vergleiche Gamerith in Rummel³ Paragraph 896, Rz 2). Daher ist der hier von der Zweitbeklagten geltend gemachte Regressanspruch im konkreten Fall erst mit der Zahlung an die Gebietskrankenkasse am 20. 6. 2011 entstanden. Da zu diesem Zeitpunkt das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Klägers bereits beendet war, kommt den Überlegungen des Berufungsgerichts zur Anmeldung dieser Forderung im Konkursverfahren und zu Paragraph 197, IO [KO] keine Bedeutung zu. Auf die Ausführungen der Zweitbeklagten in der Revision über Zeitpunkt und Wirksamkeit einer außergerichtlichen Aufrechnung ist schon deshalb nicht einzugehen, weil eine solche gar nicht behauptet wurde.
2.3 Der Kläger hält dieser Gegenforderung auch im Revisionsverfahren im Wesentlichen entgegen, dass die Beklagten in seinem - auch das Schuldenregulierungs-verfahren betreffenden - Interesse verpflichtet gewesen wären, von der Möglichkeit der Haftungsbefreiung gemäß § 67a Abs 3 Z 2 ASVG Gebrauch zu machen. Dieser Einwand ist nicht stichhältig. Richtig ist, dass gemäß § 67a Abs 3 Z 2 ASVG die Haftung nach § 67a Abs 1 ASVG entfällt, wenn das Auftrag gebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) überweist. Damit räumt das Gesetz dem Auftrag gebenden Unternehmen aber nur die Möglichkeit der Haftungsbefreiung ein. Es normiert hingegen keine Pflicht zur Leistung des Haftungsbetrags an das Dienstleistungszentrum, sondern lediglich eine Obliegenheit (Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 67a Rz 57). Daher kommt auch dem weiteren Argument des Klägers, die Beklagten hätten ihm eine „potentielle Überzahlung“ geleistet, die sie als bedingte Forderung im Schuldenregulierungsverfahren anmelden hätten müssen, keine Berechtigung zu.2.3 Der Kläger hält dieser Gegenforderung auch im Revisionsverfahren im Wesentlichen entgegen, dass die Beklagten in seinem - auch das Schuldenregulierungs-verfahren betreffenden - Interesse verpflichtet gewesen wären, von der Möglichkeit der Haftungsbefreiung gemäß Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG Gebrauch zu machen. Dieser Einwand ist nicht stichhältig. Richtig ist, dass gemäß Paragraph 67 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG die Haftung nach Paragraph 67 a, Absatz eins, ASVG entfällt, wenn das Auftrag gebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) überweist. Damit räumt das Gesetz dem Auftrag gebenden Unternehmen aber nur die Möglichkeit der Haftungsbefreiung ein. Es normiert hingegen keine Pflicht zur Leistung des Haftungsbetrags an das Dienstleistungszentrum, sondern lediglich eine Obliegenheit (Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 67 a, Rz 57). Daher kommt auch dem weiteren Argument des Klägers, die Beklagten hätten ihm eine „potentielle Überzahlung“ geleistet, die sie als bedingte Forderung im Schuldenregulierungsverfahren anmelden hätten müssen, keine Berechtigung zu.
Ausgehend davon erweist sich somit auch die aus dem Titel der Regressforderung nach § 67a ASVG von der Zweitbeklagten geltend gemachte Gegenforderung in Höhe von 1.821,15 EUR als berechtigt, sodass der Revision Folge zu geben war.Ausgehend davon erweist sich somit auch die aus dem Titel der Regressforderung nach Paragraph 67 a, ASVG von der Zweitbeklagten geltend gemachte Gegenforderung in Höhe von 1.821,15 EUR als berechtigt, sodass der Revision Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht auf den §§ 41, 43 Abs 1 und 46 Abs 2 ZPO. Der Streitwert im ersten Verfahrensabschnitt betrug 6.944 EUR. Dieser Abschnitt dauerte bis zur Ausdehnung des Klagebegehrens auf 8.595,58 EUR sA, die erst mit dem Vortrag in der Verhandlung am 15. 12. 2012 wirksam wurde (RIS-Justiz RS0034965). Daher gebühren dem Kläger auch Kosten für den Schriftsatz vom 11. 10. 2011 nur auf Basis des Streitwerts von 6.944 EUR.Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz beruht auf den Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 46 Absatz 2, ZPO. Der Streitwert im ersten Verfahrensabschnitt betrug 6.944 EUR. Dieser Abschnitt dauerte bis zur Ausdehnung des Klagebegehrens auf 8.595,58 EUR sA, die erst mit dem Vortrag in der Verhandlung am 15. 12. 2012 wirksam wurde (RIS-Justiz RS0034965). Daher gebühren dem Kläger auch Kosten für den Schriftsatz vom 11. 10. 2011 nur auf Basis des Streitwerts von 6.944 EUR.
Im ersten Verfahrensabschnitt obsiegte der Kläger mit rund 57 % seiner Forderung, sodass ihm 14 % der Kosten und 57 % der Barauslagen zuzuerkennen sind, für die die Zweitbeklagte ebenso wie in der Hauptsache solidarisch mit der Erstbeklagten haftet (Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 333). Zu diesen Barauslagen gehört hier die gesamte Pauschalgebühr, da diese bereits mit der Überreichung des Schriftsatzes vom 11. 10. 2011, mit dem das Klagebegehren vorübergehend auf 8.005,04 EUR ausgedehnt wurde, gemäß § 2 lit b GGG fällig wurde.Im ersten Verfahrensabschnitt obsiegte der Kläger mit rund 57 % seiner Forderung, sodass ihm 14 % der Kosten und 57 % der Barauslagen zuzuerkennen sind, für die die Zweitbeklagte ebenso wie in der Hauptsache solidarisch mit der Erstbeklagten haftet (Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 333). Zu diesen Barauslagen gehört hier die gesamte Pauschalgebühr, da diese bereits mit der Überreichung des Schriftsatzes vom 11. 10. 2011, mit dem das Klagebegehren vorübergehend auf 8.005,04 EUR ausgedehnt wurde, gemäß Paragraph 2, Litera b, GGG fällig wurde.
Den - nur Leistungen im ersten Verfahrensabschnitt betreffenden - Einwendungen der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis des Klägers kommt nur teilweise Berechtigung zu. Die Anzeige des Vollmachtswechsels vom 26. 5. 2010 diene entgegen der in den Einwendungen der Beklagten vertretenen Rechtsansicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 36 Abs 1 ZPO, Obermaier aaO Rz 239) und war daher - wie verzeichnet - gemäß TP 1 RATG zu honorieren. Der Schriftsatz vom 9. 3. 2011 enthielt nicht bloß eine Mitteilung sondern diente auch der Erklärung der Rückziehung eines Verfahrenshilfeantrags, sodass er wie verzeichnet gemäß TP 2 RATG zu honorieren ist. Die „Richtigstellung“ des Klagebegehrens mit eigenem Schriftsatz vom 17. 10. 2011 diente hingegen nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil die Ausdehnung des Klagebegehrens ohnehin in der darauf folgenden Verhandlung am 15. 12. 2011 erfolgen konnte, was auch (nach neuerlicher Korrektur) geschah.Den - nur Leistungen im ersten Verfahrensabschnitt betreffenden - Einwendungen der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis des Klägers kommt nur teilweise Berechtigung zu. Die Anzeige des Vollmachtswechsels vom 26. 5. 2010 diene entgegen der in den Einwendungen der Beklagten vertretenen Rechtsansicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Paragraph 36, Absatz eins, ZPO, Obermaier aaO Rz 239) und war daher - wie verzeichnet - gemäß TP 1 RATG zu honorieren. Der Schriftsatz vom 9. 3. 2011 enthielt nicht bloß eine Mitteilung sondern diente auch der Erklärung der Rückziehung eines Verfahrenshilfeantrags, sodass er wie verzeichnet gemäß TP 2 RATG zu honorieren ist. Die „Richtigstellung“ des Klagebegehrens mit eigenem Schriftsatz vom 17. 10. 2011 diente hingegen nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil die Ausdehnung des Klagebegehrens ohnehin in der darauf folgenden Verhandlung am 15. 12. 2011 erfolgen konnte, was auch (nach neuerlicher Korrektur) geschah.
Im zweiten Verfahrensabschnitt (ab der Verhandlung vom 15. 12. 2011) drang der Kläger im Wesentlichen mit der Hälfte seines (in der Verhandlung vom 28. 3. 2012 geringfügig auf 8.594,72 EUR eingeschränkten) Begehrens durch, sodass mit Kostenaufhebung vorzugehen war. Die Zweitbeklagte hat dem Kläger die Hälfte der ihm am 15. 12. 2011 entstandenen Zeugengebühren von 30 EUR zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41, 43 Abs 1, 46 Abs 2 und 50 ZPO. Ausgehend von seinem Berufungsinteresse drang der Kläger im Berufungsverfahren mit rund der Hälfte seiner Forderung durch, sodass Kostenaufhebung die Folge ist und die Zweitbeklagte die Hälfte der vom Kläger verzeichneten Pauschalgebühren zu ersetzen hat. Die Beklagten drangen mit ihrer Berufung hingegen mit rund 77 % ihres Interesses durch, sodass der Kläger 54 % der Kosten des Berufungsverfahrens und 77 % der Barauslagen zu ersetzen hat. Da beide Beklagte durch einen Anwalt im Verfahren vertreten waren, wird gegenüber dem Kläger angenommen, dass jede von ihnen ihrem Vertreter die Hälfte der Kosten zu bezahlen hat, sodass der Kläger gegenüber der Zweitbeklagten nur zur Bezahlung der Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0036216). Im Hinblick darauf, dass die Berufung der Beklagten zumindest teilweise erfolgreich war, weshalb die erstgerichtliche Kostenentscheidung zwingend aufzuheben war, sind Kosten des mit der Berufung der Beklagten verbundenen Kostenrekurses nicht zu ersetzen (vgl RIS-Justiz RS0087844). Für eine Rechtsmittelschrift gebührt ein Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf den Paragraphen 41, 43, Absatz eins, 46, Absatz 2 und 50 ZPO. Ausgehend von seinem Berufungsinteresse drang der Kläger im Berufungsverfahren mit rund der Hälfte seiner Forderung durch, sodass Kostenaufhebung die Folge ist und die Zweitbeklagte die Hälfte der vom Kläger verzeichneten Pauschalgebühren zu ersetzen hat. Die Beklagten drangen mit ihrer Berufung hingegen mit rund 77 % ihres Interesses durch, sodass der Kläger 54 % der Kosten des Berufungsverfahrens und 77 % der Barauslagen zu ersetzen hat. Da beide Beklagte durch einen Anwalt im Verfahren vertreten waren, wird gegenüber dem Kläger angenommen, dass jede von ihnen ihrem Vertreter die Hälfte der Kosten zu bezahlen hat, sodass der Kläger gegenüber der Zweitbeklagten nur zur Bezahlung der Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0036216). Im Hinblick darauf, dass die Berufung der Beklagten zumindest teilweise erfolgreich war, weshalb die erstgerichtliche Kostenentscheidung zwingend aufzuheben war, sind Kosten des mit der Berufung der Beklagten verbundenen Kostenrekurses nicht zu ersetzen vergleiche RIS-Justiz RS0087844). Für eine Rechtsmittelschrift gebührt ein
ERV-Zuschlag lediglich in Höhe von 1,80 EUR (RIS-Justiz RS0126594).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, in dem die Zweitbeklagte mit ihrem Rechtsstandpunkt zur Gänze durchdrang, beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, wobei der Zweitbeklagten ausgehend von denselben, vorstehend erörterten Grundsätzen wiederum die Hälfte dieser Kosten zuzuerkennen war. Auch für die Revision gebührt nur ein ERV-Zuschlag von 1,80 EUR.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, in dem die Zweitbeklagte mit ihrem Rechtsstandpunkt zur Gänze durchdrang, beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO, wobei der Zweitbeklagten ausgehend von denselben, vorstehend erörterten Grundsätzen wiederum die Hälfte dieser Kosten zuzuerkennen war. Auch für die Revision gebührt nur ein ERV-Zuschlag von 1,80 EUR.