1.1 Die Voraussetzungen für einen Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG liegen aus folgenden Erwägungen nicht vor:1.1 Die Voraussetzungen für einen Feststellungsantrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG liegen aus folgenden Erwägungen nicht vor:
Beim besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG handelt es sich um ein Musterverfahren auf überbetrieblicher Ebene. Dadurch sollte die Möglichkeit eröffnet werden, arbeitsrechtliche Fragen aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, die für einen größeren Personenkreis von Bedeutung sind, in einem nach den Grundsätzen des Außerstreitgesetzes zwischen den betreffenden Interessenvertretungen geführten Verfahren aufgrund eines behaupteten Sachverhalts einer Klärung zuzuführen (Kuderna, ASGG2 § 54 Anm 21; Adamovic, Handbuch zum ASG-Verfahren § 54 Rz 5). Die Antragslegitimation liegt bei den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Mit dem Erfordernis der Kollektivvertragsfähigkeit sollte eine Interessenwahrung nur durch die dazu im arbeitsrechtlichen Bereich typischerweise berufenen Verbände statuiert werden (Adamovic Rz 5).Beim besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG handelt es sich um ein Musterverfahren auf überbetrieblicher Ebene. Dadurch sollte die Möglichkeit eröffnet werden, arbeitsrechtliche Fragen aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, die für einen größeren Personenkreis von Bedeutung sind, in einem nach den Grundsätzen des Außerstreitgesetzes zwischen den betreffenden Interessenvertretungen geführten Verfahren aufgrund eines behaupteten Sachverhalts einer Klärung zuzuführen (Kuderna, ASGG2 Paragraph 54, Anmerkung 21, ; Adamovic, Handbuch zum ASG-Verfahren Paragraph 54, Rz 5). Die Antragslegitimation liegt bei den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Mit dem Erfordernis der Kollektivvertragsfähigkeit sollte eine Interessenwahrung nur durch die dazu im arbeitsrechtlichen Bereich typischerweise berufenen Verbände statuiert werden (Adamovic Rz 5).
1.2 Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass § 54 Abs 2 ASGG eine gesetzliche Prozessstandschaft normiert. Dementsprechend machen die genannten Körperschaften im eigenen Namen Rechte der von ihnen vertretenen Betroffenen geltend (9 ObA 112/09z mwN). Dies hat zur Folge, dass dem über den Feststellungsantrag gefassten Beschluss nur zwischen den Parteien des Verfahrens bindende Wirkung zukommt. Die Entscheidung wirkt aber weder zum Vorteil noch zum Nachteil der betroffenen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (RIS-Justiz RS0085545), diese kann nur auf faktischer Ebene für sie von Bedeutung sein (8 ObA 31/09f mwN).1.2 Der Antragstellerin ist darin zuzustimmen, dass Paragraph 54, Absatz 2, ASGG eine gesetzliche Prozessstandschaft normiert. Dementsprechend machen die genannten Körperschaften im eigenen Namen Rechte der von ihnen vertretenen Betroffenen geltend (9 ObA 112/09z mwN). Dies hat zur Folge, dass dem über den Feststellungsantrag gefassten Beschluss nur zwischen den Parteien des Verfahrens bindende Wirkung zukommt. Die Entscheidung wirkt aber weder zum Vorteil noch zum Nachteil der betroffenen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer (RIS-Justiz RS0085545), diese kann nur auf faktischer Ebene für sie von Bedeutung sein (8 ObA 31/09f mwN).
1.3 Diese verfahrensrechtlichen Konsequenzen können bei der Beurteilung des rechtlichen Interesses des besonderen Feststellungsantrags nach § 54 Abs 2 ASGG nicht unberücksichtigt bleiben. Der in Rede stehende Antrag ist nach dem Vorbild des § 228 ZPO gestaltet. Nach dieser Bestimmung kann das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen mit Feststellungsklage dann geltend gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht (9 ObA 150/03d). Dies gilt auch für den Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG; zudem muss die konkrete Betroffenheit von mindestens drei Arbeitgebern oder Arbeitnehmern gegeben sein (Adamovic Rz 1 und 6).1.3 Diese verfahrensrechtlichen Konsequenzen können bei der Beurteilung des rechtlichen Interesses des besonderen Feststellungsantrags nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG nicht unberücksichtigt bleiben. Der in Rede stehende Antrag ist nach dem Vorbild des Paragraph 228, ZPO gestaltet. Nach dieser Bestimmung kann das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen mit Feststellungsklage dann geltend gemacht werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht (9 ObA 150/03d). Dies gilt auch für den Feststellungsantrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG; zudem muss die konkrete Betroffenheit von mindestens drei Arbeitgebern oder Arbeitnehmern gegeben sein (Adamovic Rz 1 und 6).
Die Besonderheit der dargestellten Prozessstandschaft besteht nun darin, dass ihr der Gedanke des kollektiven Klagerechts zugrunde liegt. Dieses beruht auf der Überlegung, dass es den kollektivvertragsfähigen Körperschaften möglich sein soll, Verfahren selbst durchführen zu können, die im Interesse einzelner oder mehrerer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gelegen sind. Die betroffenen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer haben im Verfahren aber keine Rolle als Parteien. Sie erwerben aufgrund des Verfahrens weder Rechte noch verlieren sie solche. Nach der im Gesetz gewählten Konstruktion hat der Antragsteller im Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG - mögen materiell auch Rechte der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer geltend gemacht werden - auch ein eigenes Interesse an der Verfahrensführung.Die Besonderheit der dargestellten Prozessstandschaft besteht nun darin, dass ihr der Gedanke des kollektiven Klagerechts zugrunde liegt. Dieses beruht auf der Überlegung, dass es den kollektivvertragsfähigen Körperschaften möglich sein soll, Verfahren selbst durchführen zu können, die im Interesse einzelner oder mehrerer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gelegen sind. Die betroffenen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer haben im Verfahren aber keine Rolle als Parteien. Sie erwerben aufgrund des Verfahrens weder Rechte noch verlieren sie solche. Nach der im Gesetz gewählten Konstruktion hat der Antragsteller im Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG - mögen materiell auch Rechte der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer geltend gemacht werden - auch ein eigenes Interesse an der Verfahrensführung.
Aus diesen Überlegungen folgt, dass das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG nach seiner Zweckbestimmung zur Beantwortung konkreter arbeitsrechtlicher Rechtsfragen des materiellen Rechts führen und durch Klärung der zwischen den Verfahrensparteien strittigen Rechtslage der Prävention und der Prozessökonomie dienen soll (RIS-Justiz RS0109383; Kuderna Anm 12 und 14; Adamovic Rz 6). Ist der geltend gemachte Rechtsanspruch, der den Gegenstand des Verfahrens bildet, zwischen den Parteien nicht strittig, so ist diese Zweckbestimmung des besonderen Feststellungsverfahrens nicht erfüllt. Dies hat wiederum Auswirkungen auf die Beurteilung des rechtlichen Interesses für den Feststellungsantrag, zumal dieses das Verfahrensinteresse der antragstellenden Körperschaft notwendigerweise miteinschließt.Aus diesen Überlegungen folgt, dass das besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG nach seiner Zweckbestimmung zur Beantwortung konkreter arbeitsrechtlicher Rechtsfragen des materiellen Rechts führen und durch Klärung der zwischen den Verfahrensparteien strittigen Rechtslage der Prävention und der Prozessökonomie dienen soll (RIS-Justiz RS0109383; Kuderna Anmerkung 12, und 14; Adamovic Rz 6). Ist der geltend gemachte Rechtsanspruch, der den Gegenstand des Verfahrens bildet, zwischen den Parteien nicht strittig, so ist diese Zweckbestimmung des besonderen Feststellungsverfahrens nicht erfüllt. Dies hat wiederum Auswirkungen auf die Beurteilung des rechtlichen Interesses für den Feststellungsantrag, zumal dieses das Verfahrensinteresse der antragstellenden Körperschaft notwendigerweise miteinschließt.
Ist zwischen den Parteien des Verfahrens kein Recht oder Rechtsverhältnis strittig, so fehlt es damit am rechtlichen Interesse (vgl RIS-Justiz RS0109383; 9 ObA 128/04w).Ist zwischen den Parteien des Verfahrens kein Recht oder Rechtsverhältnis strittig, so fehlt es damit am rechtlichen Interesse vergleiche RIS-Justiz RS0109383; 9 ObA 128/04w).
1.4 Der Ansicht von Kuderna (Anm 15), wonach es belanglos sei, ob die betreffende Rechtsfrage nur zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder auch bzw nur zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer strittig sei, und wonach es genüge, dass die Rechtsfrage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung sein könne, ist nicht beizupflichten. Diese Ansicht würde dazu führen, dass der Oberste Gerichtshof mit nach dem Standpunkt der Parteien rein abstrakten, theoretischen Rechtsfragen befasst werden könnte. Dies ist aber nicht Zweck des besonderen Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG (RIS-Justiz RS0109383).1.4 Der Ansicht von Kuderna Anmerkung 15, ), wonach es belanglos sei, ob die betreffende Rechtsfrage nur zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder auch bzw nur zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer strittig sei, und wonach es genüge, dass die Rechtsfrage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung sein könne, ist nicht beizupflichten. Diese Ansicht würde dazu führen, dass der Oberste Gerichtshof mit nach dem Standpunkt der Parteien rein abstrakten, theoretischen Rechtsfragen befasst werden könnte. Dies ist aber nicht Zweck des besonderen Feststellungsverfahrens nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG (RIS-Justiz RS0109383).
Der Antragstellerin ist zwar darin beizupflichten, dass die reine Unterlassung der Einbringung einer Stellungnahme durch den Antragsgegner das Feststellungsinteresse noch nicht beseitigt. Zur Vermeidung einer reinen Gutachtertätigkeit des Obersten Gerichtshofs ist aber zu klären, ob der dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsanspruch überhaupt strittig ist. Ist dies nach den Ausführungen des Antragstellers, sonst nach der Aktenlage oder nach den Erklärungen des Antragsgegners nicht der Fall, so kann nicht mehr von einem aufrechten Feststellungsinteresse des Antragstellers ausgegangen werden. Das Fehlen des Feststellungsinteresses führt nach ständiger Rechtsprechung zur Abweisung des Feststellungsantrags (vgl RIS-Justiz RS0117528).Der Antragstellerin ist zwar darin beizupflichten, dass die reine Unterlassung der Einbringung einer Stellungnahme durch den Antragsgegner das Feststellungsinteresse noch nicht beseitigt. Zur Vermeidung einer reinen Gutachtertätigkeit des Obersten Gerichtshofs ist aber zu klären, ob der dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsanspruch überhaupt strittig ist. Ist dies nach den Ausführungen des Antragstellers, sonst nach der Aktenlage oder nach den Erklärungen des Antragsgegners nicht der Fall, so kann nicht mehr von einem aufrechten Feststellungsinteresse des Antragstellers ausgegangen werden. Das Fehlen des Feststellungsinteresses führt nach ständiger Rechtsprechung zur Abweisung des Feststellungsantrags vergleiche RIS-Justiz RS0117528).
Im Anlassfall hält der Antragsgegner die der Feststellungsklage zugrunde liegende Lösung der Antragstellerin für vertretbar. Er äußert damit kein Interesse an der Verfahrensführung, weshalb von einem zwischen den Parteien strittigen Rechtsanspruch nicht ausgegangen werden kann.
2. Die Stellungnahme der persönlich einschreitenden Pensionisten vom 15. April 2013 war zurückzuweisen, weil im besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG nur kollektivvertragsfähigen Körperschaften Parteistellung zukommt. Um die Parteienlegitimation (Prozessstandschaft) von Einzelpersonen und Belegschaftsorganen abzugrenzen, wurde sie auf die kollektivvertragsfähigen Körperschaften beschränkt, zumal auf diese Weise eine repräsentative Vertretung der beteiligten Personen oder Personengruppen sichergestellt ist. Als Antragsgegner kommt daher ebenfalls nur eine derartige Körperschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereichs in Betracht (9 ObA 52/05w).2. Die Stellungnahme der persönlich einschreitenden Pensionisten vom 15. April 2013 war zurückzuweisen, weil im besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG nur kollektivvertragsfähigen Körperschaften Parteistellung zukommt. Um die Parteienlegitimation (Prozessstandschaft) von Einzelpersonen und Belegschaftsorganen abzugrenzen, wurde sie auf die kollektivvertragsfähigen Körperschaften beschränkt, zumal auf diese Weise eine repräsentative Vertretung der beteiligten Personen oder Personengruppen sichergestellt ist. Als Antragsgegner kommt daher ebenfalls nur eine derartige Körperschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereichs in Betracht (9 ObA 52/05w).