Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und teilweise berechtigt.
1. Subsidiarität der Entschädigungsforderung:
Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in mehreren Entscheidungen (ausführlich 2 Ob 171/12d; 1 Ob 21/13i; 1 Ob 31/13k ua) zur Frage, ob jene Beträge, die in den luxemburgischen Fonds noch zu Gunsten der geschädigten Anleger vorhanden sind, deren Schaden und damit auch den Entschädigungsanspruch gegenüber der beklagten Partei mindern, Stellung genommen. Dabei ist er zum Ergebnis gekommen, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden die beklagte Partei den Anleger nach Anmeldung und Prüfung seiner Entschädigungsforderung ohne Berücksichtigung allfälliger zukünftiger Quotenzahlungen zu entschädigen hat. Die bereits erhaltene Zahlung haben die Kläger ohnehin durch Einschränkung ihres Hauptbegehrens berücksichtigt.
2. Befriedigung geschädigter Anleger nach Priorität oder kridamäßig?
Auch diese Frage hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach erörtert und die von der beklagten Partei geforderte kridamäßige Verteilung abgelehnt. Mangels gesetzlicher Sonderregelung gilt auch für die Zahlungspflicht der beklagten Partei das Prioritätsprinzip (2 Ob 171/12d; 1 Ob 21/13i; 1 Ob 31/13k ua).
3. Präzisierung des Vermögens, in das Exekution zu führen ist:
3.1 Das Berufungsgericht nahm in seinen Spruch den Zusatz „bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen“ auf, der in der letzten Formulierung des Klagebegehrens nicht enthalten gewesen war. Die Revisionswerberin sieht darin einen Verstoß gegen § 405 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0040960) bedeutete der Zuspruch einer Forderung mit Einschränkung auf ein bestimmtes Exekutionsobjekt aber im Vergleich zu einem uneingeschränkten Klagebegehren ein „Minus“ und kein „Aliud“ (zu der hier vorgenommenen Einschränkung ausdrücklich 9 Ob 50/09g = SZ 2010/76). Die in der Entscheidung 7 Ob 165/10f enthaltene Aussage, die fehlende Einschränkung auf die Exekution des Treuhandvermögens müsse zur Abweisung eines Klagebegehrens führen, wird nicht näher begründet.3.1 Das Berufungsgericht nahm in seinen Spruch den Zusatz „bei sonstiger Exekution in das Treuhandvermögen“ auf, der in der letzten Formulierung des Klagebegehrens nicht enthalten gewesen war. Die Revisionswerberin sieht darin einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0040960) bedeutete der Zuspruch einer Forderung mit Einschränkung auf ein bestimmtes Exekutionsobjekt aber im Vergleich zu einem uneingeschränkten Klagebegehren ein „Minus“ und kein „Aliud“ (zu der hier vorgenommenen Einschränkung ausdrücklich 9 Ob 50/09g = SZ 2010/76). Die in der Entscheidung 7 Ob 165/10f enthaltene Aussage, die fehlende Einschränkung auf die Exekution des Treuhandvermögens müsse zur Abweisung eines Klagebegehrens führen, wird nicht näher begründet.
3.2 Die Revisionswerberin meint weiterhin, dass „A*****-Anleger“ nur auf das nach § 23c WAG 1996 iVm § 76 Abs 6 WAG idF BGBl I 2007/107 gebildete Treuhandvermögen greifen dürften, nicht aber auf den nach der WAG-Novelle 2009 neu gebildeten Haftungsfonds. Diese Forderung nach einer weiteren Präzisierung des als Haftungsfonds zur Verfügung stehenden Treuhandvermögens hat der Oberste Gerichtshof, auch der erkennende Senat, erst jüngst mehrfach abgelehnt (1 Ob 21/13i; 1 Ob 31/13k; 9 Ob 62/12a).3.2 Die Revisionswerberin meint weiterhin, dass „A*****-Anleger“ nur auf das nach Paragraph 23 c, WAG 1996 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, WAG in der Fassung BGBl I 2007/107 gebildete Treuhandvermögen greifen dürften, nicht aber auf den nach der WAG-Novelle 2009 neu gebildeten Haftungsfonds. Diese Forderung nach einer weiteren Präzisierung des als Haftungsfonds zur Verfügung stehenden Treuhandvermögens hat der Oberste Gerichtshof, auch der erkennende Senat, erst jüngst mehrfach abgelehnt (1 Ob 21/13i; 1 Ob 31/13k; 9 Ob 62/12a).
4. Ablauf der Prüf- und Auszahlungsfrist:
4.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0126982) beruht die Feststellung der Forderung gemäß § 23b Abs 2 und § 23c Abs 4 WAG 1996 auf einer selbständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung. Es sind fristgerechte Anmeldungen jedenfalls unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls Entschädigungen binnen der für jede Forderung jeweils neu laufenden Dreimonatsfrist auszuzahlen. Je nach Komplexität des Sachverhalts zur Feststellung der Forderung wird der Entschädigungseinrichtung daher eine angemessene Prüfungszeit zuzubilligen sein. Eine Überschreitung eines Prüfungszeitraums von sechs Monaten wäre aber nur in besonderen Fällen gerechtfertigt, weil die Anlegerentschädigungseinrichtung ohne ungebührliche Verzögerung zu entschädigen hat. Für die Legitimierung des Anlegers nach § 23b Abs 2 Satz 3 WAG 1996 reicht es nicht aus, auf einer Liste von Geschädigten mit Namen und Adressen lediglich eine Depotnummer und die Höhe der gestellten Forderung anzugeben (RIS-Justiz RS0126982 [T4]). Der Anspruchsteller hat insbesondere nachzuweisen, welcher Betrag tatsächlich investiert sowie wann und auf welches Konto Überweisungen vorgenommen wurden (9 Ob 50/09g; 8 Ob 110/11a; 8 Ob 65/12k; 8 Ob 73/12m).4.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0126982) beruht die Feststellung der Forderung gemäß Paragraph 23 b, Absatz 2 und Paragraph 23 c, Absatz 4, WAG 1996 auf einer selbständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung. Es sind fristgerechte Anmeldungen jedenfalls unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls Entschädigungen binnen der für jede Forderung jeweils neu laufenden Dreimonatsfrist auszuzahlen. Je nach Komplexität des Sachverhalts zur Feststellung der Forderung wird der Entschädigungseinrichtung daher eine angemessene Prüfungszeit zuzubilligen sein. Eine Überschreitung eines Prüfungszeitraums von sechs Monaten wäre aber nur in besonderen Fällen gerechtfertigt, weil die Anlegerentschädigungseinrichtung ohne ungebührliche Verzögerung zu entschädigen hat. Für die Legitimierung des Anlegers nach Paragraph 23 b, Absatz 2, Satz 3 WAG 1996 reicht es nicht aus, auf einer Liste von Geschädigten mit Namen und Adressen lediglich eine Depotnummer und die Höhe der gestellten Forderung anzugeben (RIS-Justiz RS0126982 [T4]). Der Anspruchsteller hat insbesondere nachzuweisen, welcher Betrag tatsächlich investiert sowie wann und auf welches Konto Überweisungen vorgenommen wurden (9 Ob 50/09g; 8 Ob 110/11a; 8 Ob 65/12k; 8 Ob 73/12m).
4.2 Die beklagte Partei war nach § 23 Abs 4 WAG 1996 verpflichtet, die geschädigten Anleger auf Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt waren, zu entschädigen (9 Ob 50/09g; 6 Ob 235/09s je mwN). Wie die Revisionswerberin zutreffend aufzeigt, dokumentierten die von den Klägern mit Schriftsatz vom 16. 2. 2011 vorgelegten Urkunden (Beilagen ./C und ./E) nicht die Höhe der gesamten Investition von 18.097,24 EUR, weil der Nachweis über eine Zahlung von 482,12 EUR fehlte. Diesem, bereits in erster Instanz erstatteten Einwand der beklagten Partei haben die Kläger zunächst auch durch Einschränkung ihres Zahlungsbegehrens Rechnung getragen. Erst in der vorletzten Verhandlung dehnten sie dieses um den Differenzbetrag wieder aus. In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung stellte die beklagte Partei die Höhe der Investition mit 18.097,24 EUR außer Streit. Urkunden, welche die Zahlung des genannten Differenzbetrags bestätigen, hatten die Kläger nach dem Akteninhalt aber zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegt. Der Entschädigungsanspruch der klagenden Anleger auf Zahlung auch des genannten Differenzbetrags wäre erst mit Ablauf der dreimonatigen Auszahlungsfrist fällig geworden. Die Außerstreitstellung der gesamten Investition der Höhe nach beweist noch nicht, dass die beklagte Partei die Berechtigung des Differenzbetrags mehr als drei Monate vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz feststellen konnte. Unabhängig von der Länge einer angemessenen Prüffrist war die Forderung der Kläger von 482,12 EUR zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz mangels Ablaufs der Auszahlungsfrist noch nicht fällig, was zur Abweisung dieses Teilbetrags samt Zinsen führen muss.4.2 Die beklagte Partei war nach Paragraph 23, Absatz 4, WAG 1996 verpflichtet, die geschädigten Anleger auf Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt waren, zu entschädigen (9 Ob 50/09g; 6 Ob 235/09s je mwN). Wie die Revisionswerberin zutreffend aufzeigt, dokumentierten die von den Klägern mit Schriftsatz vom 16. 2. 2011 vorgelegten Urkunden (Beilagen ./C und ./E) nicht die Höhe der gesamten Investition von 18.097,24 EUR, weil der Nachweis über eine Zahlung von 482,12 EUR fehlte. Diesem, bereits in erster Instanz erstatteten Einwand der beklagten Partei haben die Kläger zunächst auch durch Einschränkung ihres Zahlungsbegehrens Rechnung getragen. Erst in der vorletzten Verhandlung dehnten sie dieses um den Differenzbetrag wieder aus. In der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung stellte die beklagte Partei die Höhe der Investition mit 18.097,24 EUR außer Streit. Urkunden, welche die Zahlung des genannten Differenzbetrags bestätigen, hatten die Kläger nach dem Akteninhalt aber zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegt. Der Entschädigungsanspruch der klagenden Anleger auf Zahlung auch des genannten Differenzbetrags wäre erst mit Ablauf der dreimonatigen Auszahlungsfrist fällig geworden. Die Außerstreitstellung der gesamten Investition der Höhe nach beweist noch nicht, dass die beklagte Partei die Berechtigung des Differenzbetrags mehr als drei Monate vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz feststellen konnte. Unabhängig von der Länge einer angemessenen Prüffrist war die Forderung der Kläger von 482,12 EUR zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz mangels Ablaufs der Auszahlungsfrist noch nicht fällig, was zur Abweisung dieses Teilbetrags samt Zinsen führen muss.
4.3 Die zur Prüfung der restlichen Entschädigungsforderung notwendigen Urkunden (Anlegerzertifikate, Bestätigungen über die Einzahlungen) legten die Kläger im Februar 2011 vor. Der Oberste Gerichtshof erachtete in nach Art und Umfang der vorgelegten Urkunden vergleichbaren Fällen eine Prüffrist von drei Monaten nicht als zu kurz bemessen (2 Ob 171/12d; 1 Ob 31/13k). Es ist daher auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Zeitpunkt der Fälligkeit der nachgewiesenen Entschädigungsforderung mit 16. 8. 2011 (noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 19. 4. 2012) festsetzte (§ 510 Abs 3 ZPO).4.3 Die zur Prüfung der restlichen Entschädigungsforderung notwendigen Urkunden (Anlegerzertifikate, Bestätigungen über die Einzahlungen) legten die Kläger im Februar 2011 vor. Der Oberste Gerichtshof erachtete in nach Art und Umfang der vorgelegten Urkunden vergleichbaren Fällen eine Prüffrist von drei Monaten nicht als zu kurz bemessen (2 Ob 171/12d; 1 Ob 31/13k). Es ist daher auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Zeitpunkt der Fälligkeit der nachgewiesenen Entschädigungsforderung mit 16. 8. 2011 (noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 19. 4. 2012) festsetzte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
5. Ungeachtet der teilweisen Abweisung des Hauptbegehrens ist dem Eventualfeststellungsbegehren nicht teilweise stattzugeben. Es fehlt nämlich das Feststellungsinteresse, das Erfolgsvoraussetzung jeder Feststellungsklage ist (vgl RIS-Justiz RS0039201). Hier konnte ein Teilbetrag der (der Höhe nach unstrittigen) Entschädigungsforderung den Anlegern ausschließlich deshalb nicht zugesprochen werden, weil dieser Teil der Forderung mangels rechtzeitigen Nachweises der Einzahlung und des Ablaufs der dreimonatigen Auszahlungsfrist zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht fällig war. Gründet sich die mangelnde Fälligkeit des Zahlungsbegehrens nur darauf, dass die Kläger die Möglichkeit zum ausreichenden Nachweis ihrer Zahlungen nicht früher wahrnehmen, fehlt ihnen das Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung (vgl 9 Ob 62/12a).5. Ungeachtet der teilweisen Abweisung des Hauptbegehrens ist dem Eventualfeststellungsbegehren nicht teilweise stattzugeben. Es fehlt nämlich das Feststellungsinteresse, das Erfolgsvoraussetzung jeder Feststellungsklage ist vergleiche RIS-Justiz RS0039201). Hier konnte ein Teilbetrag der (der Höhe nach unstrittigen) Entschädigungsforderung den Anlegern ausschließlich deshalb nicht zugesprochen werden, weil dieser Teil der Forderung mangels rechtzeitigen Nachweises der Einzahlung und des Ablaufs der dreimonatigen Auszahlungsfrist zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht fällig war. Gründet sich die mangelnde Fälligkeit des Zahlungsbegehrens nur darauf, dass die Kläger die Möglichkeit zum ausreichenden Nachweis ihrer Zahlungen nicht früher wahrnehmen, fehlt ihnen das Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung vergleiche 9 Ob 62/12a).
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 erster Satz ZPO, für das Rechtsmittelverfahren zusätzlich auf § 50 Abs 1 ZPO. Die zutreffenden Einwendungen der beklagten Partei gegen das Kostenverzeichnis der Kläger in erster Instanz wurden berücksichtigt. Für ihre Schriftsätze im Berufungsverfahren stehen ihnen iSd § 23 Abs 9 RATG jeweils nur 180 % Einheitssatz zu, weil keine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat. Der ERV-Zuschlag beträgt im Rechtsmittelverfahren nur 1,80 EUR (RIS-Justiz RS0126594
[T1]).6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, erster Satz ZPO, für das Rechtsmittelverfahren zusätzlich auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die zutreffenden Einwendungen der beklagten Partei gegen das Kostenverzeichnis der Kläger in erster Instanz wurden berücksichtigt. Für ihre Schriftsätze im Berufungsverfahren stehen ihnen iSd Paragraph 23, Absatz 9, RATG jeweils nur 180 % Einheitssatz zu, weil keine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat. Der ERV-Zuschlag beträgt im Rechtsmittelverfahren nur 1,80 EUR (RIS-Justiz
RS0126594 [T1]).