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Entscheidungstext 7Ob115/13g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2013/534 S 297 - Zak 2013,297

Geschäftszahl

7Ob115/13g

Entscheidungsdatum

19.06.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen L***** A*****, geboren am *****, und der minderjährigen E***** A*****, geboren am *****, Mutter: U***** A*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und andere Rechtsanwälte in Wien, Vater: Dr. R***** A*****, wegen Genehmigung einer Urlaubsreise, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. März 2013, GZ 16 R 24/13p-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer - also ein Anfechtungsinteresse -
voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RIS-Justiz RS0002495). Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch eine Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen, dann fehlt es am notwendigen Rechtsschutzinteresse (RIS-Justiz RS0002495 [T43, T78]; 1 Ob 194/10a). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770; RS0006880). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (RIS-Justiz RS0006598; 6 Ob 154/10g = iFamZ 2010/230, 316 [Fucik]) und im Besonderen für ein zeitlich überholtes Besuchsrecht (6 Ob 154/10g; 4 Ob 190/08g; 7 Ob 202/06s; 7 Ob 182/05y; 9 Ob 209/02d; 2 Ob 13/00a; 9 Ob 1718/91; 7 Ob 533/90, jeweils mwN).

Das Erstgericht ersetzte gemäß Paragraph 176, Absatz eins, dritter Satz und 2 ABGB aF die Zustimmung des ebenfalls obsorgeberechtigten Vaters zur Urlaubsreise der beiden Minderjährigen mit der Mutter vom 22. 12. 2012 bis 6. 1. 2013 ins Ausland.

Das Rekursgericht wies den dagegen vom Vater erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 22. 3. 2013 zurück. Dessen Rechtsansicht, dem Rekurs des Vaters fehle die Beschwer, weil der Weihnachtsurlaub bereits vorbei sei, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Der Vater, der im außerordentlichen Revisionsrekurs selbst einräumt, dass die beiden Minderjährigen vom Urlaub wieder zurückgekehrt sind, vermag sein rechtlich geschütztes Interesse an einer nachträglichen „Feststellung der Rechtswidrigkeit“ nicht aufzuzeigen. Eine meritorische Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs des Vaters hätte nur noch theoretische Bedeutung. Damit fehlte dem Vater - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung zufolge zeitlicher Überholtheit die Beschwer.

Der Vater zeigt keine Rechtsfragen der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Bedeutung auf, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E104630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00115.13G.0619.000

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2013

Dokumentnummer

JJT_20130619_OGH0002_0070OB00115_13G0000_000

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