Der Revisionsrekurs der Mutter, mit dem sie die Obsorge beider Elternteile für den Minderjährigen, hilfsweise bloß die Abweisung des Antrags des Kindesvaters auf Übertragung der alleinigen Obsorge anstrebt, ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Nach der bis 31. Jänner 2013 geltenden Rechtslage (§ 1503 Abs 1 ABGB) war die Obsorge beider Eltern gegen den Willen eines Elternteils ausgeschlossen. Das Rekursgericht verwies daher zutreffend darauf, dass dem Wunsch der Mutter, die gemeinsame Obsorge anzuordnen, der eindeutig gegenteilig zum Ausdruck gebrachte Wille des Vaters (Antrag auf alleinige Obsorge) entgegegenstand.1. Nach der bis 31. Jänner 2013 geltenden Rechtslage (Paragraph 1503, Absatz eins, ABGB) war die Obsorge beider Eltern gegen den Willen eines Elternteils ausgeschlossen. Das Rekursgericht verwies daher zutreffend darauf, dass dem Wunsch der Mutter, die gemeinsame Obsorge anzuordnen, der eindeutig gegenteilig zum Ausdruck gebrachte Wille des Vaters (Antrag auf alleinige Obsorge) entgegegenstand.
Diese Rechtslage wurde durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15), grundlegend geändert. Nunmehr hat das Gericht, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen, wenn ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt (§ 180 Abs 1 Z 2 ABGB). Dies gilt auch für jene Fälle, in denen ein Elternteil gegen den Willen des anderen die Betrauung mit der Alleinobsorge anstrebt oder beide Elternteile jeweils allein obsorgeberechtigt sein wollen (4 Ob 32/13d).Diese Rechtslage wurde durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15), grundlegend geändert. Nunmehr hat das Gericht, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen, wenn ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt (Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB). Dies gilt auch für jene Fälle, in denen ein Elternteil gegen den Willen des anderen die Betrauung mit der Alleinobsorge anstrebt oder beide Elternteile jeweils allein obsorgeberechtigt sein wollen (4 Ob 32/13d).
3. Über den Revisionsrekurs ist nach der neuen Rechtslage zu entscheiden. Nach § 1503 Z 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 ist dieses, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Februar 2013 in Kraft. Eine besondere Regelung für die neuen Regelungen zur Obsorge und zum Kontaktrecht gibt es nicht. Die Materialien (EB zur RV, 2004 BlgNR 24. GP 34) führen dazu aus, dass „die neuen Namens- und kindschaftsrechtlichen Regeln mit 1. 2. 2013 angewendet werden sollen; dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren“. Dieser Wille des Gesetzgebers steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu Rechtsänderungen bei Dauerrechtsverhältnissen (4 Ob 32/13d mwN).3. Über den Revisionsrekurs ist nach der neuen Rechtslage zu entscheiden. Nach Paragraph 1503, Ziffer eins, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 ist dieses, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Februar 2013 in Kraft. Eine besondere Regelung für die neuen Regelungen zur Obsorge und zum Kontaktrecht gibt es nicht. Die Materialien (EB zur RV, 2004 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 34, ) führen dazu aus, dass „die neuen Namens- und kindschaftsrechtlichen Regeln mit 1. 2. 2013 angewendet werden sollen; dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren“. Dieser Wille des Gesetzgebers steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu Rechtsänderungen bei Dauerrechtsverhältnissen (4 Ob 32/13d mwN).
4. Auf dieser Grundlage ist noch keine abschließende Entscheidung möglich. Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, kommt es doch darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Daher ist von entscheidender Bedeutung, ob eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder zumindest in absehbarer Zeit (wieder) hergestellt werden kann (4 Ob 32/13d mwN).
Im konkreten Fall steht zwar fest, dass der Minderjährige weiter bei seinem Vater wohnen will und in diesem Zusammenhang dessen (alleinige) Obsorge anstrebt. Die Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge - auch gegen den erklärten Willen eines Elternteils - blieb bislang unberücksichtigt. Das Erstgericht wird mit den Eltern die neue Rechtslage zu erörtern und die Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine Verbesserung der für eine gemeinsame Obsorge erforderlichen Gesprächsbasis zu prüfen haben. Ob dafür eine weitere Einvernahme der Eltern genügt, eine ergänzende Begutachtung erforderlich ist, oder Aufträge nach § 107 Abs 3 Z 2 oder 3 AußStrG zu erteilen sind, obliegt der am konkreten Kindeswohl orientierten Beurteilung der Vorinstanzen. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung anzuordnen ist (vgl 4 Ob 32/13d). Diese Erwägungen führen zur Aufhebung in die erste Instanz.Im konkreten Fall steht zwar fest, dass der Minderjährige weiter bei seinem Vater wohnen will und in diesem Zusammenhang dessen (alleinige) Obsorge anstrebt. Die Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge - auch gegen den erklärten Willen eines Elternteils - blieb bislang unberücksichtigt. Das Erstgericht wird mit den Eltern die neue Rechtslage zu erörtern und die Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine Verbesserung der für eine gemeinsame Obsorge erforderlichen Gesprächsbasis zu prüfen haben. Ob dafür eine weitere Einvernahme der Eltern genügt, eine ergänzende Begutachtung erforderlich ist, oder Aufträge nach Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 AußStrG zu erteilen sind, obliegt der am konkreten Kindeswohl orientierten Beurteilung der Vorinstanzen. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung anzuordnen ist vergleiche 4 Ob 32/13d). Diese Erwägungen führen zur Aufhebung in die erste Instanz.