Die Urteile des Bezirksgerichts Favoriten und des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Wird durch ein Verhalten nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen (also nach herrschender Vorstellung vom moralisch Richtigen) die soziale Wertschätzung desjenigen empfindlich beeinträchtigt, der es (vermeintlich) gesetzt hat, so gilt es als unehrenhaft im Sinn des § 111 Abs 1 zweiter Fall erste Alternative StGB (RIS-Justiz RS0093181 [T4], RS0125318 [T2]; Wird durch ein Verhalten nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen (also nach herrschender Vorstellung vom moralisch Richtigen) die soziale Wertschätzung desjenigen empfindlich beeinträchtigt, der es (vermeintlich) gesetzt hat, so gilt es als unehrenhaft im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall erste Alternative StGB (RIS-Justiz RS0093181 [T4], RS0125318 [T2]; Kienapfel/Schroll BT I5 § 111 RN 20; Paragraph 111, RN 20; Fabrizy, StGB10 § 111 Rz 8; Paragraph 111, Rz 8; Lambauer, SbgK § 111 Rz 25; , SbgK Paragraph 111, Rz 25; Leukauf/Steininger Komm³ § 111 RN 8; Komm³ Paragraph 111, RN 8; Berka in: Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz³ § 6 Rz 12; , Mediengesetz³ Paragraph 6, Rz 12; Rami in WK² StGB § 111 Rz 11). Ist dadurch nach dem Durchschnittsempfinden eines sozial integrierten wertbewussten Menschen der allgemeine Anstand empfindlich verletzt, so verstößt es (auch oder allein) gegen die guten Sitten (§ 111 Abs 1 zweiter Fall zweite Alternative StGB; in WK² StGB Paragraph 111, Rz 11). Ist dadurch nach dem Durchschnittsempfinden eines sozial integrierten wertbewussten Menschen der allgemeine Anstand empfindlich verletzt, so verstößt es (auch oder allein) gegen die guten Sitten (Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall zweite Alternative StGB; Kienapfel/Schroll BT I5 § 111 RN 22; Paragraph 111, RN 22; Fabrizy, StGB10 § 111 Rz 8; Paragraph 111, Rz 8; Lambauer, SbgK, § 111 Rz 25; , SbgK, Paragraph 111, Rz 25; Leukauf/Steininger Komm³ § 111 RN 9). Nur in der zweitgenannten Variante setzt das Tatbild zusätzlich noch voraus, dass der Sittenverstoß geeignet ist, den Angegriffenen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen (vgl dazu und zum unterschiedlichen Meinungsstand Komm³ Paragraph 111, RN 9). Nur in der zweitgenannten Variante setzt das Tatbild zusätzlich noch voraus, dass der Sittenverstoß geeignet ist, den Angegriffenen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen vergleiche dazu und zum unterschiedlichen Meinungsstand Leukauf/Steininger Komm³ § 111 RN 9; Komm³ Paragraph 111, RN 9; Kienapfel/Schroll BT I5 § 111 RN 20). Paragraph 111, RN 20).
Bei Bewertung eines Verhaltens als unehrenhaft ist eine streng auf die Umstände des Einzelfalls abstellende differenzierende Betrachtung geboten. So gilt zwar die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Vorsatztat als Inbegriff eines unehrenhaften Verhaltens (Kienapfel/Schroll, BT I5 § 111 RN 20; Paragraph 111, RN 20; Lambauer, SbgK § 111 Rz 34), doch sind Fahrlässigkeitsdelikte und (bloße) Verwaltungsübertretungen nicht generell vom Tatbestand des § 111 Abs 1 zweiter Fall StGB ausgenommen (, SbgK Paragraph 111, Rz 34), doch sind Fahrlässigkeitsdelikte und (bloße) Verwaltungsübertretungen nicht generell vom Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall StGB ausgenommen (Lambauer, SbgK § 111 Rz 34 f; , SbgK Paragraph 111, Rz 34 f; Mayerhofer, StGB6 § 111 E 5). Die gerichtliche Strafbarkeit wegen Begehung einer Vorsatztat stellt nämlich nur ein Richtmaß für die Bewertung eines Verhaltens als unehrenhaft dar, weil Paragraph 111, E 5). Die gerichtliche Strafbarkeit wegen Begehung einer Vorsatztat stellt nämlich nur ein Richtmaß für die Bewertung eines Verhaltens als unehrenhaft dar, weil - abhängig vom konkreten Verhaltensvorwurf - potentiell jede Gesetzwidrigkeit als unehrenhaft gelten kann, sofern damit bei gebotener Zugrundelegung eines normativen Beurteilungsmaßstabs (RIS-Justiz RS0093181 [T5], RS0125318 [T3]) eine deutlich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der sozialen Wertschätzung verbunden ist (vgl in diesem Sinn zur Tatbildlichkeit des Vorwurfs einer ehebrecherischen geschlechtlichen Beziehung ungeachtet der Straflosigkeit des Ehebruchs seit dem StRÄG 1996 RIS potentiell jede Gesetzwidrigkeit als unehrenhaft gelten kann, sofern damit bei gebotener Zugrundelegung eines normativen Beurteilungsmaßstabs (RIS-Justiz RS0093181 [T5], RS0125318 [T3]) eine deutlich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der sozialen Wertschätzung verbunden ist vergleiche in diesem Sinn zur Tatbildlichkeit des Vorwurfs einer ehebrecherischen geschlechtlichen Beziehung ungeachtet der Straflosigkeit des Ehebruchs seit dem StRÄG 1996 RIS-Justiz RS0125318; vgl erneut Justiz RS0125318; vergleiche erneut Rami in WK2 StGB § 111 Rz 11). So stellen etwa die Wiederholung des gesetzwidrigen Verhaltens über einen längeren Zeitraum, das Vorhandensein niederer Motive, die Ausnützung einer Vertrauensstellung, die Erlangung unberechtigter Vorteile (welcher Natur auch immer) oder das Herbeiführen einer erhöhten Gefahrenlage für fremde Rechtsgüter Umstände dar, die ein Verhalten als solcherart unehrenhaft erscheinen lassen können.StGB Paragraph 111, Rz 11). So stellen etwa die Wiederholung des gesetzwidrigen Verhaltens über einen längeren Zeitraum, das Vorhandensein niederer Motive, die Ausnützung einer Vertrauensstellung, die Erlangung unberechtigter Vorteile (welcher Natur auch immer) oder das Herbeiführen einer erhöhten Gefahrenlage für fremde Rechtsgüter Umstände dar, die ein Verhalten als solcherart unehrenhaft erscheinen lassen können.
Vorliegend hat Ernst P***** dem Privatankläger vorgeworfen, entgegen einer zeitlich punktuellen Meldepflicht (§ 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG) die Anmeldung dreier Arbeitnehmer zur Sozialversicherung unterlassen und darüber hinaus diese Personen über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten, somit während der gesamten Betriebsdauer des Weihnachts- und Silvesterstands, überhaupt „schwarz beschäftigt“ zu haben. Im Hinblick auf den damit verbundenen gesteigert sozialwidrigen Unrechtsgehalt des angelasteten Verhaltens wurde die soziale Wertschätzung des Privatanklägers empfindlich beeinträchtigt (vgl auch S 46 dritter Absatz des Ersturteils). Die inkriminierten Äußerungen sind daher als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens (§ 111 Abs 1 zweiter Fall erste Alternative StGB) zu beurteilen.Vorliegend hat Ernst P***** dem Privatankläger vorgeworfen, entgegen einer zeitlich punktuellen Meldepflicht (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG) die Anmeldung dreier Arbeitnehmer zur Sozialversicherung unterlassen und darüber hinaus diese Personen über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten, somit während der gesamten Betriebsdauer des Weihnachts- und Silvesterstands, überhaupt „schwarz beschäftigt“ zu haben. Im Hinblick auf den damit verbundenen gesteigert sozialwidrigen Unrechtsgehalt des angelasteten Verhaltens wurde die soziale Wertschätzung des Privatanklägers empfindlich beeinträchtigt vergleiche auch S 46 dritter Absatz des Ersturteils). Die inkriminierten Äußerungen sind daher als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens (Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall erste Alternative StGB) zu beurteilen.
Nach den weiteren Feststellungen hat sich darauf im Übrigen (hinreichend deutlich) auch der (bedingte) Vorsatz des Ernst P***** bezogen, der demnach die Eignung seiner Äußerungen, den Privatankläger in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (US 15, 42 f).
Damit ergeben sich folgende Gesetzesverletzungen:
Bereits die Beschuldigung eines sittenwidrigen Verhaltens verwirklicht bei Vorliegen dessen Eignung, den Betreffenden in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, das Tatbild des als alternatives Mischdelikt (vgl Bereits die Beschuldigung eines sittenwidrigen Verhaltens verwirklicht bei Vorliegen dessen Eignung, den Betreffenden in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, das Tatbild des als alternatives Mischdelikt vergleiche Rami in WK² StGB § 111 Rz 3; in WK² StGB Paragraph 111, Rz 3; Lambauer, SbgK § 111 Rz 14; , SbgK Paragraph 111, Rz 14; Leukauf/Steininger Komm³ § 111 RN 6) angelegten § 111 Abs 1 zweiter Fall (zweite Alternative) StGB. Indem das Erstgericht trotz Annahme eines solchen Verhaltensvorwurfs (vgl US 46 zweiter und dritter Absatz) den objektiven Tatbestand des § 111 Abs 1 zweiter Fall StGB wegen (vermeintlicher) Nichtverwirklichung des § 111 Abs 1 zweiter Fall erste Alternative StGB verneinte, verletzte es das Gesetz in dieser Bestimmung. Komm³ Paragraph 111, RN 6) angelegten Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall (zweite Alternative) StGB. Indem das Erstgericht trotz Annahme eines solchen Verhaltensvorwurfs vergleiche US 46 zweiter und dritter Absatz) den objektiven Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall StGB wegen (vermeintlicher) Nichtverwirklichung des Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall erste Alternative StGB verneinte, verletzte es das Gesetz in dieser Bestimmung.
Trotz der Annahme einer durch die Anschuldigungen (potentiell) erheblich beeinträchtigten sozialen Wertschätzung des Privatanklägers (US 46 dritter Absatz) beurteilte das Erstgericht das diesem vorgeworfene Verhalten mit dem Hinweis auf dessen bloß verwaltungsstrafrechtliche Relevanz als nicht unehrenhaft. Wie die vorstehenden Ausführungen jedoch zeigen, stellen sich die Äußerungen des Ernst P***** recht besehen sehr wohl als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens dar, sodass das Erstgericht auch unter diesem Gesichtspunkt das Tatbild des § 111 Abs 1 zweiter Fall StGB zu Unrecht verneint hat.Trotz der Annahme einer durch die Anschuldigungen (potentiell) erheblich beeinträchtigten sozialen Wertschätzung des Privatanklägers (US 46 dritter Absatz) beurteilte das Erstgericht das diesem vorgeworfene Verhalten mit dem Hinweis auf dessen bloß verwaltungsstrafrechtliche Relevanz als nicht unehrenhaft. Wie die vorstehenden Ausführungen jedoch zeigen, stellen sich die Äußerungen des Ernst P***** recht besehen sehr wohl als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens dar, sodass das Erstgericht auch unter diesem Gesichtspunkt das Tatbild des Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu Unrecht verneint hat.
Dieser Rechtsfehler ist auch dem Berufungsgericht unterlaufen, das die auf § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Berufung wegen Nichtigkeit trotz der zutreffenden Behauptung des Privatanklägers, die inkriminierten Äußerungen seien als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens zu werten und der Tatbestand des § 111 Abs 1 zweiter Fall StGB sei auf Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen (vgl US 3 f und 14 f) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (US 42 f), als „unbegründet zurückgewiesen“ hat.Dieser Rechtsfehler ist auch dem Berufungsgericht unterlaufen, das die auf Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Berufung wegen Nichtigkeit trotz der zutreffenden Behauptung des Privatanklägers, die inkriminierten Äußerungen seien als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens zu werten und der Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall StGB sei auf Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen vergleiche US 3 f und 14 f) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (US 42 f), als „unbegründet zurückgewiesen“ hat.
Da sich diese Gesetzesverletzungen nicht zum Nachteil des Ernst P***** ausgewirkt haben, waren sie bloß festzustellen (§ 292 letzter Satz StPO).Da sich diese Gesetzesverletzungen nicht zum Nachteil des Ernst P***** ausgewirkt haben, waren sie bloß festzustellen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).