Justiz

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Entscheidungstext 14Os74/13h (14Os75/13f)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

Jus-Extra OGH-St 4746 = EvBl‑LS 2013/164 = RdW 2013/611 S 617 - RdW 2013,617 = ARD 6382/21/2014 = RZ 2014/6 S 72 - RZ 2014,72 = AnwBl 2014,209 = SSt 2013/26

Geschäftszahl

14Os74/13h (14Os75/13f)

Entscheidungsdatum

11.06.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bitsakos als Schriftführer in der Strafsache gegen Ernst P*****, wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB, AZ 21 U 192/09x des Bezirksgerichts Favoriten, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 12. Mai 2011 (ON 37) und das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Juli 2012, AZ 134 Bl 84/12i (ON 49), ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, des Privatanklagevertreters Dr. Steininger und des Verteidigers Mag. Rausch zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 21 U 192/09x des Bezirksgerichts Favoriten verletzen das Urteil dieses Gerichts vom 12. Mai 2011 (ON 37) und das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Juli 2012, AZ 134 Bl 84/12i (ON 49), Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall StGB.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 12. Mai 2011, GZ 21 U 192/09x-37, wurde Ernst P***** von der Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, er habe „den Privatankläger als Geschäftsführer der W***** GmbH eines verwaltungsrechtlich strafbaren Verhaltens (Paragraph 113, ASVG) bezichtigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, indem der Angeklagte den Privatankläger gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse in der Niederschrift vom 29. Juli 2009 beschuldigte, den Angeklagten und die Damen Inge C***** und Marianne S***** vom 13. November 2004 bis zum 1. Jänner 2005 am Weihnachts- und Silvesterstand der W***** GmbH in Wien, Ringstraßengalerien, ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung (Paragraph 33, ASVG) und somit 'als Aushilfskräfte schwarz beschäftigt' zu haben“.

Nach den Urteilsfeststellungen erhob Ernst P***** gegen den Privatankläger Andreas H***** wider besseres Wissen die vom Freispruch umfassten (unwahren) Verhaltensvorwürfe und bezichtigte ihn sohin eines verwaltungsrechtlich strafbaren Verhaltens (gemeint: nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Er nahm in Kauf und fand sich damit ab, dass der Privatankläger dadurch gegenüber einer dritten Person in der öffentlichen Meinung verächtlich gemacht oder herabgesetzt werden könnte (US 3, 14 f, 42 ff).

In rechtlicher Hinsicht führte die Einzelrichterin aus, dass die Behauptung, Arbeitnehmer ohne Anmeldung zur Sozialversicherung zu beschäftigen, den Vorwurf eines „in der Meinung der Umwelt nicht den sittlichen Forderungen entsprechendes Verhaltens“ darstelle, das geeignet sei, „den Täter in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen“, und das „der öffentlichen Meinung vom moralisch Richtigen in einem Maß zuwiderläuft, dass die Wertschätzung des Täters darunter leidet“. Jedoch erfülle „der Vorwurf eines verwaltungsrechtlich strafbaren Verhaltens nicht den Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall StGB“. „Nur der Vorwurf gerichtlich strafbarer Handlungen“ sei „als unehrenhaftes Verhalten zu werten, wobei jedoch Ausnahmen bei Fahrlässigkeitsdelikten gemacht werden“ (US 46 f).

Die dagegen erhobene Berufung des Privatanklägers wegen Nichtigkeit wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 6. Juli 2012, AZ 134 Bl 84/12i (ON 49), zurück, seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gab es nicht Folge. Danach sei zwar bei der Beurteilung einer Äußerung als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens eine differenzierte Betrachtung geboten und seien - im Verhältnis zu im Allgemeinen nicht ausreichenden Verwaltungsübertretungen -
„massivere Gesetzwidrigkeiten wie zB Ehebruch, Prostitution, Rauschgiftkonsum etc“ in der Regel als unehrenhaft zu bewerten, fallbezogen sei diese Grenze „zum Vorwurf einer massiveren Gesetzwidrigkeit“ jedoch noch nicht überschritten worden (S 3 f des Berufungsurteils).

Rechtliche Beurteilung

Die Urteile des Bezirksgerichts Favoriten und des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Wird durch ein Verhalten nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten wertbewussten Menschen (also nach herrschender Vorstellung vom moralisch Richtigen) die soziale Wertschätzung desjenigen empfindlich beeinträchtigt, der es (vermeintlich) gesetzt hat, so gilt es als unehrenhaft im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall erste Alternative StGB (RIS-Justiz RS0093181 [T4], RS0125318 [T2]; Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 111, RN 20; Fabrizy, StGB10 Paragraph 111, Rz 8; Lambauer, SbgK Paragraph 111, Rz 25; Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 111, RN 8; Berka in: Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz³ Paragraph 6, Rz 12; Rami in WK² StGB Paragraph 111, Rz 11). Ist dadurch nach dem Durchschnittsempfinden eines sozial integrierten wertbewussten Menschen der allgemeine Anstand empfindlich verletzt, so verstößt es (auch oder allein) gegen die guten Sitten (Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall zweite Alternative StGB; Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 111, RN 22; Fabrizy, StGB10 Paragraph 111, Rz 8; Lambauer, SbgK, Paragraph 111, Rz 25; Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 111, RN 9). Nur in der zweitgenannten Variante setzt das Tatbild zusätzlich noch voraus, dass der Sittenverstoß geeignet ist, den Angegriffenen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen vergleiche dazu und zum unterschiedlichen Meinungsstand Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 111, RN 9; Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 111, RN 20).

Bei Bewertung eines Verhaltens als unehrenhaft ist eine streng auf die Umstände des Einzelfalls abstellende differenzierende Betrachtung geboten. So gilt zwar die Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Vorsatztat als Inbegriff eines unehrenhaften Verhaltens (Kienapfel/Schroll, BT I5 Paragraph 111, RN 20; Lambauer, SbgK Paragraph 111, Rz 34), doch sind Fahrlässigkeitsdelikte und (bloße) Verwaltungsübertretungen nicht generell vom Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall StGB ausgenommen (Lambauer, SbgK Paragraph 111, Rz 34 f; Mayerhofer, StGB6 Paragraph 111, E 5). Die gerichtliche Strafbarkeit wegen Begehung einer Vorsatztat stellt nämlich nur ein Richtmaß für die Bewertung eines Verhaltens als unehrenhaft dar, weil - abhängig vom konkreten Verhaltensvorwurf - potentiell jede Gesetzwidrigkeit als unehrenhaft gelten kann, sofern damit bei gebotener Zugrundelegung eines normativen Beurteilungsmaßstabs (RIS-Justiz RS0093181 [T5], RS0125318 [T3]) eine deutlich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der sozialen Wertschätzung verbunden ist vergleiche in diesem Sinn zur Tatbildlichkeit des Vorwurfs einer ehebrecherischen geschlechtlichen Beziehung ungeachtet der Straflosigkeit des Ehebruchs seit dem StRÄG 1996 RIS-Justiz RS0125318; vergleiche erneut Rami in WK2 StGB Paragraph 111, Rz 11). So stellen etwa die Wiederholung des gesetzwidrigen Verhaltens über einen längeren Zeitraum, das Vorhandensein niederer Motive, die Ausnützung einer Vertrauensstellung, die Erlangung unberechtigter Vorteile (welcher Natur auch immer) oder das Herbeiführen einer erhöhten Gefahrenlage für fremde Rechtsgüter Umstände dar, die ein Verhalten als solcherart unehrenhaft erscheinen lassen können.

Vorliegend hat Ernst P***** dem Privatankläger vorgeworfen, entgegen einer zeitlich punktuellen Meldepflicht (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG) die Anmeldung dreier Arbeitnehmer zur Sozialversicherung unterlassen und darüber hinaus diese Personen über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten, somit während der gesamten Betriebsdauer des Weihnachts- und Silvesterstands, überhaupt „schwarz beschäftigt“ zu haben. Im Hinblick auf den damit verbundenen gesteigert sozialwidrigen Unrechtsgehalt des angelasteten Verhaltens wurde die soziale Wertschätzung des Privatanklägers empfindlich beeinträchtigt vergleiche auch S 46 dritter Absatz des Ersturteils). Die inkriminierten Äußerungen sind daher als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens (Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall erste Alternative StGB) zu beurteilen.

Nach den weiteren Feststellungen hat sich darauf im Übrigen (hinreichend deutlich) auch der (bedingte) Vorsatz des Ernst P***** bezogen, der demnach die Eignung seiner Äußerungen, den Privatankläger in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (US 15, 42 f).

Damit ergeben sich folgende Gesetzesverletzungen:

Bereits die Beschuldigung eines sittenwidrigen Verhaltens verwirklicht bei Vorliegen dessen Eignung, den Betreffenden in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, das Tatbild des als alternatives Mischdelikt vergleiche Rami in WK² StGB Paragraph 111, Rz 3; Lambauer, SbgK Paragraph 111, Rz 14; Leukauf/Steininger Komm³ Paragraph 111, RN 6) angelegten Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall (zweite Alternative) StGB. Indem das Erstgericht trotz Annahme eines solchen Verhaltensvorwurfs vergleiche US 46 zweiter und dritter Absatz) den objektiven Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall StGB wegen (vermeintlicher) Nichtverwirklichung des Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall erste Alternative StGB verneinte, verletzte es das Gesetz in dieser Bestimmung.

Trotz der Annahme einer durch die Anschuldigungen (potentiell) erheblich beeinträchtigten sozialen Wertschätzung des Privatanklägers (US 46 dritter Absatz) beurteilte das Erstgericht das diesem vorgeworfene Verhalten mit dem Hinweis auf dessen bloß verwaltungsstrafrechtliche Relevanz als nicht unehrenhaft. Wie die vorstehenden Ausführungen jedoch zeigen, stellen sich die Äußerungen des Ernst P***** recht besehen sehr wohl als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens dar, sodass das Erstgericht auch unter diesem Gesichtspunkt das Tatbild des Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu Unrecht verneint hat.

Dieser Rechtsfehler ist auch dem Berufungsgericht unterlaufen, das die auf Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Berufung wegen Nichtigkeit trotz der zutreffenden Behauptung des Privatanklägers, die inkriminierten Äußerungen seien als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens zu werten und der Tatbestand des Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Fall StGB sei auf Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen vergleiche US 3 f und 14 f) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (US 42 f), als „unbegründet zurückgewiesen“ hat.

Da sich diese Gesetzesverletzungen nicht zum Nachteil des Ernst P***** ausgewirkt haben, waren sie bloß festzustellen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E104599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0140OS00074.13H.0611.000

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Dokumentnummer

JJT_20130611_OGH0002_0140OS00074_13H0000_000