Begründung:
Beide Vorinstanzen gaben dem auf § 874 ABGB gestützten Schadenersatzbegehren der Klägerin in der rechnerisch unstrittigen restlichen Höhe von 5.981.028,80 EUR statt.Beide Vorinstanzen gaben dem auf Paragraph 874, ABGB gestützten Schadenersatzbegehren der Klägerin in der rechnerisch unstrittigen restlichen Höhe von 5.981.028,80 EUR statt.
Das Berufungsgericht ging von einer vorsätzlichen Irreführung der Klägerin durch DI Dr. S***** aus, weil dieser zur Lukrierung des von ihm gewünschten hohen Kaufpreises gezielt unrichtige Angaben zu Zinseinkünften erstattet hatte, die nach der Vertragsgrundlage maßgeblich für die Errechnung des Kaufpreises waren. Die Zweit- und Drittbeklagten hätten ihn bei dieser listigen Irreführung dahin unterstützt, dass sie, wie von ihm gefordert, einen neuen Mietvertrag zu für sie wesentlich ungünstigeren Bedingungen als bisher, nämlich mit erhöhtem Bestandzins und einseitigem 30-jährigen Kündigungsverzicht, abschlossen, obwohl ihnen klar war, dass der vereinbarte Mietzins von ihnen mittelfristig nicht aufgebracht werden könne. Mit dieser Vorgangsweise hätten die Zweit- und Drittbeklagten DI Dr. S***** den Verkauf der Liegenschaft zu einem wesentlich überhöhten (und damit die Klägerin in Höhe des Klagebetrags schädigenden) Kaufpreis ermöglicht und so eine Beteiligung an seinem betrügerischen Verhalten infolge Verknüpfung der beiden Verträge (Abschluss des Mietvertrags war Voraussetzung für den Kaufvertrag) geleistet.
Den Mitverschuldenseinwand der Beklagten hielt das Berufungsgericht nicht für berechtigt. Auch wenn sich die Klägerin infolge Unterlassens einer betriebswirtschaftlichen Überprüfung der Mietergesellschaft Fährlässigkeit anrechnen lassen müsse, überwiege doch das vorsätzliche, auf Irreführung der Klägerin gerichtete Verhalten der Beklagten derart, dass eine allfällige Fahrlässigkeit der Geschädigten nicht ins Gewicht falle.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision zur Frage „eines allenfalls die Klägerin treffenden Mitverschuldens“ für zulässig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens.
Die Klägerin beantragte, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):Die Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig. Das ist wie folgt kurz zu begründen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):