Der dagegen aus Z 5 und Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Janos D***** kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Ziffer 5 und Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Janos D***** kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370). Diesen Anfechtungskriterien wird der Rechtsmittelwerber nicht gerecht, weil er die Begründung der Feststellungen zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit bekämpft, aber die eingehenden auf US 4 f festgestellten Erwägungen der Tatrichter, etwa jene zu seinem getrübten Vorleben, zur tristen finanziellen Lage und zur Beschaffung eines zum Aufbruch von Fahrzeugen vorgesehenen speziellen Geräts im Wert von 1.000 Euro übergeht.
Die eine Wiederholungstendenz in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten hat das Erstgericht mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 4 f), weshalb es - dem Einwand (Z 5 zweiter Fall) zuwider - nicht verhalten war, sich mit weiteren Details dieser Aussage im Urteil auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098642 [T1 und T2]).Die eine Wiederholungstendenz in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten hat das Erstgericht mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 4 f), weshalb es - dem Einwand (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider - nicht verhalten war, sich mit weiteren Details dieser Aussage im Urteil auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098642 [T1 und T2]).
Der in diesem Zusammenhang gerügte substanzlose Gebrauch der verba legalia (der Sache nach Z 9 lit a) übergeht den auf US 4 iVm US 7 hergestellten Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8).Der in diesem Zusammenhang gerügte substanzlose Gebrauch der verba legalia (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) übergeht den auf US 4 in Verbindung mit US 7 hergestellten Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Urteil mit Blick auf die festgestellte Absicht der wiederkehrenden Begehung auch von schweren Diebstählen (vgl US 7) ein dem Angeklagten zum Vorteil gereichender, in der Nichtannahme der Qualifikation nach § 130 dritter Fall StGB bestehender Subsumtionsfehler anhaftet.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Urteil mit Blick auf die festgestellte Absicht der wiederkehrenden Begehung auch von schweren Diebstählen vergleiche US 7) ein dem Angeklagten zum Vorteil gereichender, in der Nichtannahme der Qualifikation nach Paragraph 130, dritter Fall StGB bestehender Subsumtionsfehler anhaftet.
Soweit die Sanktionsrüge (Z 11) die zum Versagen des Milderungsgrundes des reumütigen Geständnisses führenden Sachverhaltsannahmen, und zwar die zur fehlenden inneren Umkehr des Angeklagten (vgl US 8), bestreitet, entzieht sie sich einer meritorischen Erwiderung.Soweit die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) die zum Versagen des Milderungsgrundes des reumütigen Geständnisses führenden Sachverhaltsannahmen, und zwar die zur fehlenden inneren Umkehr des Angeklagten vergleiche US 8), bestreitet, entzieht sie sich einer meritorischen Erwiderung.
Die bloße Nichtberücksichtigung weiterer Milderungsgründe stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (vgl RIS-Justiz RS0101587).Die bloße Nichtberücksichtigung weiterer Milderungsgründe stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her vergleiche RIS-Justiz RS0101587).
Dass nur eine von mehreren im Urteil näher umschriebenen Verurteilungen des Angeklagten in Ungarn unmittelbar mit einem Autodiebstahl in Zusammenhang steht (US 4), macht die Annahme des Vorliegens mehrerer Vorstrafen von einschlägigem Charakter als erschwerend nicht unrichtig. Eine fehlerhafte Beurteilung von festgestellten Strafzumessungstatsachen zeigt die Rüge dadurch jedenfalls nicht auf.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Verteidigung gegen die Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Verteidigung gegen die Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.