Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab.Der Revisionsrekurs ist unzulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab.
1.1. Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber die für die Entscheidung maßgeblichen erheblichen Rechtsfragen auch in seinen Rechtsmittelausführungen aufgreift. Er muss somit wenigstens in Ansätzen versuchen, eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuwerfen, bei deren Beurteilung er von der Rechtsansicht der zweiten Instanz abweicht (RIS-Justiz RS0108652, RS0102059 [T13], RS0107971; vgl auch die Nachweise bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 10 f, 15 ff).1.1. Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber die für die Entscheidung maßgeblichen erheblichen Rechtsfragen auch in seinen Rechtsmittelausführungen aufgreift. Er muss somit wenigstens in Ansätzen versuchen, eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuwerfen, bei deren Beurteilung er von der Rechtsansicht der zweiten Instanz abweicht (RIS-Justiz RS0108652, RS0102059 [T13], RS0107971; vergleiche auch die Nachweise bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 10 f, 15 ff).
1.2. Diesen Erfordernissen entspricht der vorliegende Revisionsrekurs in Ansehung der von ihm und vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob der Rechtsweg für eine Unterlassungsklage eines gemäß § 14 UWG klageberechtigten Verbands zulässig ist, obwohl der Verband nicht zur Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 341 Abs 2 BVergG für davon erfasste Begehren berechtigt ist, nicht.1.2. Diesen Erfordernissen entspricht der vorliegende Revisionsrekurs in Ansehung der von ihm und vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, ob der Rechtsweg für eine Unterlassungsklage eines gemäß Paragraph 14, UWG klageberechtigten Verbands zulässig ist, obwohl der Verband nicht zur Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 341, Absatz 2, BVergG für davon erfasste Begehren berechtigt ist, nicht.
1.3. In diesem Punkt zieht der klagende Verein nämlich die Auffassung des Rekursgerichts, das die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht hat, inhaltlich gar nicht in Zweifel. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO liegt damit insoweit nicht vor.1.3. In diesem Punkt zieht der klagende Verein nämlich die Auffassung des Rekursgerichts, das die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht hat, inhaltlich gar nicht in Zweifel. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt damit insoweit nicht vor.
2.1. Der Kläger macht weiters als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rechtsprechung zu der von ihm vertretenen Auffassung, dass öffentliche Unternehmen insbesondere dann, wenn sie mit anderen öffentlichen Unternehmen verbunden sind, grundsätzlich als marktbeherrschend anzusehen seien.
2.2. Mit dieser These stellt sich der Kläger in Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Deren zentrales Element ist nämlich die Abgrenzung des relevanten Markts sowohl in sachlicher als auch in räumlicher, gegebenenfalls auch in zeitlicher Hinsicht, um überhaupt prüfen zu können, ob ein Unternehmen keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist (16 Ok 4/08, 16 Ok 1/12, 4 Ob 231/12t).
2.3. Marktbeherrschung nach § 4 KartG 2005 ist anzunehmen, wenn ein Unternehmer, sei es als Anbieter oder Nachfrager, keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung inne hat, wobei das Gesetz insbesondere auf Finanzkraft, Beziehungen zu anderen Unternehmern, Zugangsmöglichkeiten zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, sowie Umstände verweist, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken (RIS-Justiz RS0119451 [T1]). Ein marktbeherrschendes Unternehmen ist in der Lage, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, in dem es die Möglichkeit hat, sich in nennenswertem Umfang unabhängig von seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und von den Verbrauchern zu verhalten (16 Ok 4/08 = RIS-Justiz RS0114135 [T1]; 4 Ob 231/12t).2.3. Marktbeherrschung nach Paragraph 4, KartG 2005 ist anzunehmen, wenn ein Unternehmer, sei es als Anbieter oder Nachfrager, keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung inne hat, wobei das Gesetz insbesondere auf Finanzkraft, Beziehungen zu anderen Unternehmern, Zugangsmöglichkeiten zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, sowie Umstände verweist, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken (RIS-Justiz RS0119451 [T1]). Ein marktbeherrschendes Unternehmen ist in der Lage, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, in dem es die Möglichkeit hat, sich in nennenswertem Umfang unabhängig von seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und von den Verbrauchern zu verhalten (16 Ok 4/08 = RIS-Justiz RS0114135 [T1]; 4 Ob 231/12t).
2.4. Nach nationaler und europäischer Rechtsprechung ist Marktbeherrschung von Unternehmen aufgrund einer wertenden Gesamtschau mehrerer Faktoren zu beurteilen (EuGH Rs 27/76 - United Brands Rn 63, 66; Rs C-250/92 - DLG Rn 47; RIS-Justiz RS0110206). Dass ein Unternehmen der öffentlichen Hand zuzurechnen und mit anderen Unternehmen der öffentlichen Hand verbunden ist, kann demnach für sich allein noch keine Marktbeherrschung begründen.
2.5. Zur marktbeherrschenden Stellung der Beklagten als Nachfragerin hat die Klägerin nur auf deren Marktanteil in Wien auf dem Markt für Wärmeverkauf verwiesen und daraus den Schluss gezogen, in Ansehung des Marktes der Nachfrager für Aufträge zur Errichtung von Fernheizwerken dürfte „der Marktanteil noch bedeutend höher sein“.
Diese Beurteilung greift zu kurz und ist nicht schlüssig, weil sie in räumlicher Hinsicht allein auf den Wiener Markt abstellt. Ökonomisch relevant ist jedoch vielmehr, inwieweit die Anbieter der von der Beklagten nachgefragten Bauleistungen auch räumlich auf andere Nachfrager ausweichen können (vgl dazu etwa 16 Ok 14/02).Diese Beurteilung greift zu kurz und ist nicht schlüssig, weil sie in räumlicher Hinsicht allein auf den Wiener Markt abstellt. Ökonomisch relevant ist jedoch vielmehr, inwieweit die Anbieter der von der Beklagten nachgefragten Bauleistungen auch räumlich auf andere Nachfrager ausweichen können vergleiche dazu etwa 16 Ok 14/02).
Der Kläger bleibt jedes Vorbringen dazu schuldig, weshalb dieser relevante Markt auf Wien oder das Inland begrenzt ist, zumal eine so komplexe technische Bauleistung wie die Errichtung eines Fernheizkraftwerks nur von ausreichend großen Unternehmen angeboten werden kann, deren regionaler Tätigkeitsbereich sich regelmäßig nicht auf das Inland beschränkt.
Unter diesen Umständen des Einzelfalls begründet es keine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Rekursgericht eine marktberrschende Stellung der Beklagten nicht schon allein deshalb bejaht hat, weil diese ein Unternehmen der öffentlichen Hand ist.
3.1. Bescheinigt ist, dass die Beklagte die vom Kläger beanstandete Klausel im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Neuerrichtung eines Fernheizwerks verwendet hat. Damit kann keine Rede davon sein, es handle sich - wie in der Zulassungsbeschwerde behauptet - um eine „gängige und verbreitete Klausel“, weshalb es zur Wahrung der Rechtssicherheit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bedürfe.
3.2. Die Beurteilung der „Ungewöhnlichkeit" einer Klausel iSd § 864a ABGB ist stets von der Kasuistik des Einzelfalls geprägt und auf die singuläre Rechtsbeziehung der Streitteile zugeschnitten, sodass darin grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage zu erblicken ist (RIS-Justiz RS0122393
).3.2. Die Beurteilung der „Ungewöhnlichkeit" einer Klausel iSd Paragraph 864 a, ABGB ist stets von der Kasuistik des Einzelfalls geprägt und auf die singuläre Rechtsbeziehung der Streitteile zugeschnitten, sodass darin grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage zu erblicken ist (RIS-Justiz
RS0122393).
3.3. Der Oberste Gerichtshof ist auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtet hat oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (vgl RIS-Justiz RS0121516). Beides ist hier nicht der Fall.3.3. Der Oberste Gerichtshof ist auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht jedenfalls, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtet hat oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind vergleiche RIS-Justiz RS0121516). Beides ist hier nicht der Fall.
4.1. Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.4.1. Der Revisionsrekurs war daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
4.2. Damit muss auf die in der Revisionsrekursbeantwortung aufgeworfenen Fragen, ob der klagende Verein, der ausschließlich Bieterinteressen seiner Mitglieder vertritt, überhaupt in einem Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten steht, was Voraussetzung eines lauterkeitsrechtlichen Anspruchs im mitbewerberschützenden Lauterkeitsrecht ist, und ob durch die Verwendung der beanstandeten Klausel, die ja gegenüber allen Bietern gleichermaßen gilt, überhaupt ein lauterkeitsrechtlich relevanter Nachteil zu Lasten einzelner Bieter eintreten kann, nicht weiter eingegangen werden.
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.