Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Nach der bis 31. Jänner 2013 geltenden Rechtslage (§ 1503 Abs 1 ABGB) war das Aufrechterhalten der Obsorge beider Eltern nach deren Trennung gegen den Willen eines Elternteils ausgeschlossen. Ein auf die Aufhebung dieser Obsorge gerichteter Antrag bedurfte keiner Begründung. Die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen war, hing allein vom Kindeswohl ab (RIS-Justiz RS0120492).1. Nach der bis 31. Jänner 2013 geltenden Rechtslage (Paragraph 1503, Absatz eins, ABGB) war das Aufrechterhalten der Obsorge beider Eltern nach deren Trennung gegen den Willen eines Elternteils ausgeschlossen. Ein auf die Aufhebung dieser Obsorge gerichteter Antrag bedurfte keiner Begründung. Die Entscheidung, welcher Elternteil mit der alleinigen Obsorge zu betrauen war, hing allein vom Kindeswohl ab (RIS-Justiz RS0120492).
2. Diese Rechtslage wurde durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013), BGBl I 2013/15, grundlegend geändert. Nunmehr bleibt nach § 179 Abs 1 ABGB bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern deren zuvor gemeinsam ausgeübte Obsorge aufrecht, sie haben aber nach § 179 Abs 2 ABGB vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Kommt es binnen angemessener Frist zu keiner solchen Vereinbarung, so hat das Gericht nach § 180 Abs 1 Satz 1 Z 1 ABGB von Amts wegen über eine allfällige Änderung der Obsorge zu entscheiden oder bei aufrecht bleibender Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge jenen Elternteil zu bestimmen, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll. Dies gilt im Hinblick auf § 180 Abs 1 Satz 1 Z 2 ABGB auch für jene Fälle, in denen ein Elternteil gegen den Willen des anderen die Betrauung mit der Alleinobsorge anstrebt oder beide Elternteile jeweils allein obsorgeberechtigt sein wollen.2. Diese Rechtslage wurde durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013), BGBl römisch eins 2013/15, grundlegend geändert. Nunmehr bleibt nach Paragraph 179, Absatz eins, ABGB bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Eltern deren zuvor gemeinsam ausgeübte Obsorge aufrecht, sie haben aber nach Paragraph 179, Absatz 2, ABGB vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Kommt es binnen angemessener Frist zu keiner solchen Vereinbarung, so hat das Gericht nach Paragraph 180, Absatz eins, Satz 1 Ziffer eins, ABGB von Amts wegen über eine allfällige Änderung der Obsorge zu entscheiden oder bei aufrecht bleibender Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge jenen Elternteil zu bestimmen, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll. Dies gilt im Hinblick auf Paragraph 180, Absatz eins, Satz 1 Ziffer 2, ABGB auch für jene Fälle, in denen ein Elternteil gegen den Willen des anderen die Betrauung mit der Alleinobsorge anstrebt oder beide Elternteile jeweils allein obsorgeberechtigt sein wollen.
3. Über den Revisionsrekurs ist nach der neuen Rechtslage zu entscheiden.
3.1. Nach § 1503 Z 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 ist dieses, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Februar 2013 in Kraft. Eine besondere Regelung für die neuen Regelungen zur Obsorge und zum Kontaktrecht gibt es nicht. Die Materialien (EB zur RV, 2004 BlgNR 24. GP 34) führen dazu aus, dass „die neuen namens- und kindschaftsrechtlichen Regeln mit 1. 2. 2013 angewendet werden sollen; dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren“.3.1. Nach Paragraph 1503, Ziffer eins, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 ist dieses, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Februar 2013 in Kraft. Eine besondere Regelung für die neuen Regelungen zur Obsorge und zum Kontaktrecht gibt es nicht. Die Materialien (EB zur RV, 2004 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 34) führen dazu aus, dass „die neuen namens- und kindschaftsrechtlichen Regeln mit 1. 2. 2013 angewendet werden sollen; dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren“.
3.2. Dieser Wille des Gesetzgebers steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu Rechtsänderungen bei Dauerrechtsverhältnissen. Sofern das Übergangsrecht nichts anderes bestimmt, sind Änderungen des zwingenden Rechts vom Rechtsmittelgericht auch dann von Amts wegen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (RIS-Justiz RS0106868), und zwar jedenfalls dann, wenn ein Dauerrechtsverhältnis zu beurteilen ist, das in den Geltungsbereich des neuen Rechts hineinreicht (RIS-Justiz RS0008715 [T7]; RS0031419 [T24]). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Obsorge für die Zukunft zu regeln ist. Damit sind im Revisionsrekursverfahren bereits die seit 1. Februar 2013 geltenden Bestimmungen des KindNamRÄG 2013 anzuwenden, obwohl die Vorinstanzen noch aufgrund der früher geltenden Rechtslage zu entscheiden hatten (5 Ob 237/12g, 6 Ob 41/13t; im Ergebnis auch Barth/Vonkilch, Ausgewählte übergangsrechtliche Probleme des KindNamRÄG 2013, iFamZ 2013, 72 [75]).
4. Auf dieser Grundlage ist noch keine abschließende Entscheidung möglich.
4.1. Das Rekursgericht hat schon zur neuen Rechtslage Stellung genommen und auch auf dieser Grundlage die Alleinobsorge der Mutter als dem Kindeswohl am ehesten entsprechend angesehen. Seine Ausführungen treffen abstrakt gesehen zu: Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, kommt es doch darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Daher ist von entscheidender Bedeutung, ob eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder zumindest in absehbarer Zeit (wieder) hergestellt werden kann (vgl Beck, Obsorgezuweisung neu, in Gitschthaler, KindNamRÄG 2013 [2013] 175 [181]).4.1. Das Rekursgericht hat schon zur neuen Rechtslage Stellung genommen und auch auf dieser Grundlage die Alleinobsorge der Mutter als dem Kindeswohl am ehesten entsprechend angesehen. Seine Ausführungen treffen abstrakt gesehen zu: Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, kommt es doch darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Daher ist von entscheidender Bedeutung, ob eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder zumindest in absehbarer Zeit (wieder) hergestellt werden kann vergleiche Beck, Obsorgezuweisung neu, in Gitschthaler, KindNamRÄG 2013 [2013] 175 [181]).
4.2. Im konkreten Fall steht zwar fest, das das Verhältnis zwischen den Eltern derzeit belastet ist. Das kann aber auch daran liegen, dass das erstgerichtliche Verfahren zwangsläufig zu einer Polarisierung führte, weil es für die Entscheidung des Gerichts nur die Alternative einer Zuweisung der alleinigen Obsorge an den Vater oder die Mutter gab. Dabei konnte die Mutter auf die gängige Praxis vertrauen, dass die Beziehungs- und Betreuungskontinuität zumal bei einem Kleinkind für sie sprechen würde, während der Vater gravierende Mängel dieser Betreuung aufzeigen musste, um eine alleinige Betrauung mit der Obsorge zu erwirken. Beides konnte zu Verhaltensweisen im und außerhalb des Verfahrens führen, die nicht nur die Beziehung zwischen den Eltern belasteten, sondern vor allem auch dem Kindeswohl abträglich waren. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Eltern ihre diesbezügliche Haltung aufgrund der geänderten Rechtslage überdenken. Die Möglichkeit einer solchen dem Kindeswohl dienenden Entwicklung ist auch im Revisionsrekursverfahren zu berücksichtigen. Weiters fehlen Feststellung zur für die Beurteilung nach neuem Recht maßgebenden Frage, ob und gegebenenfalls durch welche Maßnahmen eine Gesprächsbasis zwischen den Eltern wiederhergestellt werden könnte.
5. Diese Erwägungen führen zur Aufhebung in die erste Instanz. Das Erstgericht wird mit den Eltern die neue Rechtslage zu erörtern und die Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine Verbesserung der für eine gemeinsame Obsorge erforderlichen Gesprächsbasis zu prüfen haben. Ob dafür eine weitere Einvernahme der Eltern genügt, eine ergänzende Begutachtung erforderlich ist oder Aufträge nach § 107 Abs 3 Z 2 oder 3 AußStrG zu erteilen sind, obliegt der am konkreten Kindeswohl orientierten Beurteilung der Vorinstanzen. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung anzuordnen ist.5. Diese Erwägungen führen zur Aufhebung in die erste Instanz. Das Erstgericht wird mit den Eltern die neue Rechtslage zu erörtern und die Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine Verbesserung der für eine gemeinsame Obsorge erforderlichen Gesprächsbasis zu prüfen haben. Ob dafür eine weitere Einvernahme der Eltern genügt, eine ergänzende Begutachtung erforderlich ist oder Aufträge nach Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 AußStrG zu erteilen sind, obliegt der am konkreten Kindeswohl orientierten Beurteilung der Vorinstanzen. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung anzuordnen ist.