Die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Klageabweisung anstreben, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (nachträglichen) Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung ist dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen, ohne Wiederholung oder Ergänzung des Beweisverfahrens vom Erstgericht abweichende Tatsachenfeststellungen getroffen zu haben. Das Berufungsgericht unterzog lediglich die vom Erstgericht getroffenen (teilweise negativen) Feststellungen einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanzen - wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe - enthaltenen Urkunde (hier Mietverträge des Vormieters), deren Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert nicht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (RIS-Justiz RS0121557).
Im Übrigen ist es ohne Relevanz für die Beurteilung des Zustandekommens des von den Beklagten behaupteten und daher nach allgemeinen Beweislastregeln von ihnen zu beweisenden Mietvertrags, ob (bloß) nicht festgestellt werden konnte, ob über die Person des Mieters schon am 26. April 2011 oder über eine Kaution oder andere Nebenbestimmungen gesprochen wurde oder die diesbezügliche Feststellung des Nichtereignisses angenommen wurde. Beides fällt den beweisbelastenden Beklagten zur Last.
Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentliche - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustande gekommen (RIS-Justiz RS0038607
, RS0013972, vgl RS0013973, RS0013984). Trotz unvollständiger Vereinbarung kommt ein Vertrag dann zustande, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass sich die Parteien ohne Rücksicht auf die offen gebliebene Frage endgültig binden wollen. Diese Absicht der Parteien muss allerdings deutlich erkennbar sein. Anzeichen für den endgültigen Bindungswillen der Parteien ist insbesondere der Beginn mit der Erfüllung (6 Ob 190/10z mwN).Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über sämtliche Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. Solange über einzelne Vertragsbestimmungen - wesentliche oder unwesentliche - Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustande gekommen (RIS-Justiz
RS0038607, RS0013972, vergleiche RS0013973, RS0013984). Trotz unvollständiger Vereinbarung kommt ein Vertrag dann zustande, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass sich die Parteien ohne Rücksicht auf die offen gebliebene Frage endgültig binden wollen. Diese Absicht der Parteien muss allerdings deutlich erkennbar sein. Anzeichen für den endgültigen Bindungswillen der Parteien ist insbesondere der Beginn mit der Erfüllung (6 Ob 190/10z mwN).
Ob rechtsgeschäftliche Erklärungen im Einzelfall richtig ausgelegt wurden, ist nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0044298, RS0044358). Die Vorschreibung bzw unbeanstandete Annahme eines regelmäßig auch bezahlten Entgelts für die dem anderen eingeräumte Benützung von Räumen durch längere Zeit kann grundsätzlich zu einem konkludenten Abschluss eines Bestandverhältnisses führen (RIS-Justiz RS0082191). Ob durch die Annahme der Mietzinse von den Beklagten schlüssig ein Mietvertrag zustande gekommen ist, ist aber eine Frage, die nur für den Einzelfall Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0081754).Ob rechtsgeschäftliche Erklärungen im Einzelfall richtig ausgelegt wurden, ist nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936, RS0044298, RS0044358). Die Vorschreibung bzw unbeanstandete Annahme eines regelmäßig auch bezahlten Entgelts für die dem anderen eingeräumte Benützung von Räumen durch längere Zeit kann grundsätzlich zu einem konkludenten Abschluss eines Bestandverhältnisses führen (RIS-Justiz RS0082191). Ob durch die Annahme der Mietzinse von den Beklagten schlüssig ein Mietvertrag zustande gekommen ist, ist aber eine Frage, die nur für den Einzelfall Bedeutung hat (RIS-Justiz RS0081754).
Es ist trotz der Vermutung des § 884 ABGB möglich, dass die Parteien den Vertrag bereits mündlich bindend abgeschlossen haben und die über den Vertrag zu errichtende Urkunde nur deklarative Bedeutung haben soll; dies muss aber von dem dies Behauptenden bewiesen werden (RIS-Justiz RS0017286).Es ist trotz der Vermutung des Paragraph 884, ABGB möglich, dass die Parteien den Vertrag bereits mündlich bindend abgeschlossen haben und die über den Vertrag zu errichtende Urkunde nur deklarative Bedeutung haben soll; dies muss aber von dem dies Behauptenden bewiesen werden (RIS-Justiz RS0017286).
Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob eine Offerte inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und bildet keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042555).Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob eine Offerte inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und bildet keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042555).
Es bildet keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht wegen der Unklarheit über die Person des Vertragspartners auf Mieterseite bei den Vertragsgesprächen und späteren Vertragsentwürfen nicht vom in der Rechtsprechung geforderten Abschlusswillen ausging. Auch das Verständnis der vom Geschäftsführer der Klägerin ausgestellten Quittung über erhaltene „Mietzinszahlungen“ als nach den konkreten Umständen unter der Bedingung abgegeben, dass später ein (schriftlicher) Mietvertrag zustande kommt, ist vertretbar. Auch wenn nach den getroffenen Feststellungen ein ausdrücklicher Formvorbehalt für den Mietvertragsabschluss zwischen den Streitteilen nicht vorliegt, ist doch die Aufforderung des Geschäftsführers der Klägerin festgestellt, zum Aufsetzen des Mietvertrags in sein Büro zu kommen. Dies spricht eindeutig dagegen, dass die Klägerin vor Unterfertigung eines schriftlichen Mietvertrags gebunden sein wollte.
Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten haben der Klägerin gemäß §§ 41 und 50 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, weil die Beklagten auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hinwiesen, weshalb diese als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen war.Die Beklagten haben der Klägerin gemäß Paragraphen 41 und 50 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, weil die Beklagten auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hinwiesen, weshalb diese als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen war.