Dem ist nicht zu folgen.
1. § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist nur auf die erstmalige Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung durch die zweite Instanz sinngemäß anzuwenden (vgl RIS1. Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist nur auf die erstmalige Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung durch die zweite Instanz sinngemäß anzuwenden vergleiche RIS-Justiz RS0039705). Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Der Revisionsrekurs ist in diesen Fällen trotz Vorliegens von Konformatsbeschlüssen der Vorinstanzen nicht jedenfalls unzulässig (RISJustiz RS0039705). Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Der Revisionsrekurs ist in diesen Fällen trotz Vorliegens von Konformatsbeschlüssen der Vorinstanzen nicht jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0119816, auch [T1]; RS0118457, auch [T1 und T2]; RS0044455 [T2 und T3]; 1 Ob 290/04k; 6 Ob 171/10f; 5 Ob 218/10k).
2. Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gemäß § 502 Abs 5 Z 2 bzw § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre (RIS2. Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, bzw Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre (RIS-Justiz RS0120190; RS0043006 [T2]; RS0042988).
3. Unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung fällt nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses. Solche anderen bestandrechtlichen Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags meist so eng zusammen 3. Unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung fällt nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, soweit sie unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen, also etwa über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses. Solche anderen bestandrechtlichen Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags meist so eng zusammen - oft ist der eine Anspruch für den anderen präjudiziell - dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. Dies ist bei einer ausschließlich auf Zahlung gerichteten Klage ohne gleichzeitige Entscheidung über die Kündigung, Räumung oder des Bestehens oder Nichtbestehens des Bestandvertrags nicht der Fall (RIS-Justiz RS0042922, auch [T5]).
4. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Klagseinschränkung das Räumungsbegehren nicht mehr Entscheidungsgegenstand. Die Klage ist nur mehr auf Zahlung gerichtet. Zu urteilen ist weder über eine Aufkündigung, noch über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bestandvertrags. Es droht auch nicht der Verlust des Bestandobjekts. Fragen, welche mit der Auflösung des Bestandvertrags eng zusammenhängen, sind daher nicht zu entscheiden. Somit liegt kein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist daher zulässig, wenn der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht den Revisionsrekurs zulässt und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängt. Übersteigt der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR, so kann der bestätigende Beschluss zweiter Instanz je nach Zulassungsausspruch mit ordentlichem oder außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden.4. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Klagseinschränkung das Räumungsbegehren nicht mehr Entscheidungsgegenstand. Die Klage ist nur mehr auf Zahlung gerichtet. Zu urteilen ist weder über eine Aufkündigung, noch über die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Bestandvertrags. Es droht auch nicht der Verlust des Bestandobjekts. Fragen, welche mit der Auflösung des Bestandvertrags eng zusammenhängen, sind daher nicht zu entscheiden. Somit liegt kein Fall des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vor. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist daher zulässig, wenn der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht den Revisionsrekurs zulässt und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt. Übersteigt der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR, so kann der bestätigende Beschluss zweiter Instanz je nach Zulassungsausspruch mit ordentlichem oder außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden.
5. Das Rekursgericht hätte daher einen Bewertungsausspruch tätigen und aussprechen müssen, ob der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt wird. Die Unterlassung einer erforderlichen Bewertung durch das Berufungsgericht ist im Fall der Erhebung einer Revision - bzw wie hier: eines Revisionsre-kurses - unabhängig von der Streitwertfestsetzung durch den Beklagten vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen (vgl RIS unabhängig von der Streitwertfestsetzung durch den Beklagten vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen vergleiche RIS-Justiz RS0042296 [T2]).
Der Akt ist daher dem Rekursgericht zwecks Bewertung und Vornahme eines Zulassungsausspruchs zurückzustellen.