Entscheidungsgründe:
Dem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 91.280 EUR liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung der Beklagten 1989 (AUVB) zu Grunde, wobei gemäß Art 7.6 AUVB die „Variante B“ für die Ermittlung der Invaliditätsleistung vereinbart wurde; danach gebührt für den 50 % übersteigenden Invaliditätsgrad die dreifache Leistung.Dem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 91.280 EUR liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung der Beklagten 1989 (AUVB) zu Grunde, wobei gemäß Artikel 7 Punkt 6, AUVB die „Variante B“ für die Ermittlung der Invaliditätsleistung vereinbart wurde; danach gebührt für den 50 % übersteigenden Invaliditätsgrad die dreifache Leistung.
Am 9. 12. 2001 wurde die Klägerin bei einem Verkehrsunfall verletzt. Daraufhin holte die Beklagte unfallchirurgische und neurologische Gutachten ein, die eine Invalidität der Klägerin von insgesamt 75,1 % (65,1 % unfallchirurgische, 10 % neurologische Funktionsminderung) ergaben. Diesen Gutachten folgend informierte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 23. 5. 2003 darüber, dass ihre Gesamtinvalidität, weil Dr. D***** auch eine 10%ige neurologische Funktionsminderung der Klägerin „bescheinigt“ habe, nach Art 7.6 AUVB mit 114.373,84 EUR (50 % + dreimal 25,1 % = 125,3 % der Versicherungssumme von 91.280 EUR) entschädigt werde.Am 9. 12. 2001 wurde die Klägerin bei einem Verkehrsunfall verletzt. Daraufhin holte die Beklagte unfallchirurgische und neurologische Gutachten ein, die eine Invalidität der Klägerin von insgesamt 75,1 % (65,1 % unfallchirurgische, 10 % neurologische Funktionsminderung) ergaben. Diesen Gutachten folgend informierte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 23. 5. 2003 darüber, dass ihre Gesamtinvalidität, weil Dr. D***** auch eine 10%ige neurologische Funktionsminderung der Klägerin „bescheinigt“ habe, nach Artikel 7 Punkt 6, AUVB mit 114.373,84 EUR (50 % + dreimal 25,1 % = 125,3 % der Versicherungssumme von 91.280 EUR) entschädigt werde.
Mit der am 6. 3. 2006 eingelangten Klage begehrt die Klägerin zusätzliche Versicherungsleistungen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Ärztekommissionsverfahren durchzuführen. Die Gesamtinvalidität betrage 90,5 % bzw „100,5 %“ (inkl unfallskausaler neurologischer Invalidität). Durch die Versicherungsleistung sei eine „neurologisch-psychiatrische Invalidität“ von 10 % anerkannt worden, weil die Beklagte diesen Invaliditätsgrad mitentschädigt habe, ohne einen Vorbehalt nach Art 7.7 AUVB zu machen. Die Rückforderung sei außerdem nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 12 VersVG verjährt.Mit der am 6. 3. 2006 eingelangten Klage begehrt die Klägerin zusätzliche Versicherungsleistungen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Ärztekommissionsverfahren durchzuführen. Die Gesamtinvalidität betrage 90,5 % bzw „100,5 %“ (inkl unfallskausaler neurologischer Invalidität). Durch die Versicherungsleistung sei eine „neurologisch-psychiatrische Invalidität“ von 10 % anerkannt worden, weil die Beklagte diesen Invaliditätsgrad mitentschädigt habe, ohne einen Vorbehalt nach Artikel 7 Punkt 7, AUVB zu machen. Die Rückforderung sei außerdem nach Ablauf der dreijährigen Frist des Paragraph 12, VersVG verjährt.
Die Beklagte zog in der Tatsatzung vom 6. 5. 2011 die Außerstreitstellung einer 10%igem Dauerinvalidität auf neurologischem Gebiet zurück und brachte - soweit noch von Bedeutung - vor, eine Überzahlung von 27.384 EUR (nämlich dreimal 10 % von 91.280 EUR) geleistet zu haben. Für die Invaliditätseinschätzung sei der Stichtag 9. 12. 2002 (ein Jahr nach dem Unfall) maßgebend. Bis zu diesem Zeitpunkt habe auf neurologischem Gebiet bei der Klägerin keine unfallskausale Dauerinvalidität bestanden. Veränderungen des Invaliditätsausmaßes nach Ablauf der vierjährigen Nachbemessungsfrist gemäß Art 7.7 AUVB (am 9. 12. 2005) seien nicht zu berücksichtigen. Auf den Rechtsgrund der Leistungskondiktion gestützt wendete die Beklagte ihren Rückforderungsanspruch aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein.Die Beklagte zog in der Tatsatzung vom 6. 5. 2011 die Außerstreitstellung einer 10%igem Dauerinvalidität auf neurologischem Gebiet zurück und brachte - soweit noch von Bedeutung - vor, eine Überzahlung von 27.384 EUR (nämlich dreimal 10 % von 91.280 EUR) geleistet zu haben. Für die Invaliditätseinschätzung sei der Stichtag 9. 12. 2002 (ein Jahr nach dem Unfall) maßgebend. Bis zu diesem Zeitpunkt habe auf neurologischem Gebiet bei der Klägerin keine unfallskausale Dauerinvalidität bestanden. Veränderungen des Invaliditätsausmaßes nach Ablauf der vierjährigen Nachbemessungsfrist gemäß Artikel 7 Punkt 7, AUVB (am 9. 12. 2005) seien nicht zu berücksichtigen. Auf den Rechtsgrund der Leistungskondiktion gestützt wendete die Beklagte ihren Rückforderungsanspruch aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit 18.347,28 EUR als zu Recht bestehend fest, verneinte den Bestand der Gegenforderung und wies das Mehrbegehren von 49.838,88 EUR (unbekämpft und daher rechtskräftig) ab. Die Beklagte könne die für „neurologisch-psychiatrische Invalidität“ erbrachte Leistung nicht mehr zurückfordern, weil (auch) die in Art 7.7 AUVG genannte Frist eine Ausschlussfrist sei. Ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad hätte nur dann berücksichtigt werden können, wenn dies bis zu vier Jahren ab dem Unfalltag vom Versicherten oder Versicherer begehrt worden wäre.Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit 18.347,28 EUR als zu Recht bestehend fest, verneinte den Bestand der Gegenforderung und wies das Mehrbegehren von 49.838,88 EUR (unbekämpft und daher rechtskräftig) ab. Die Beklagte könne die für „neurologisch-psychiatrische Invalidität“ erbrachte Leistung nicht mehr zurückfordern, weil (auch) die in Artikel 7 Punkt 7, AUVG genannte Frist eine Ausschlussfrist sei. Ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad hätte nur dann berücksichtigt werden können, wenn dies bis zu vier Jahren ab dem Unfalltag vom Versicherten oder Versicherer begehrt worden wäre.
Das Berufungsgericht gab der allein gegen den Ausspruch zur Kompensandoforderung gerichteten Berufung der Beklagten Folge. Es sprach aus, dass die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehe und die Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht gelangte es unter Hinweis auf die Entscheidung 7 Ob 63/07a zu folgendem Ergebnis:
In der aufrechnungsweisen Einwendung der Gegenforderung (Rückforderung der Überzahlung) sei kein eigenes Begehren auf Neubemessung des Invaliditätsgrades zu erblicken. Mangels Antrags auf ärztliche Neubemessung innerhalb der Vierjahresfrist des Art 7.7 AUVB habe die Beklagte die „letztgültige Feststellung“ des Invaliditätsgrades gegen sich gelten zu lassen. Diese Feststellung sei durch die im Gerichtsverfahren - auf Grund der Klage und damit über Begehren der Klägerin - eingeholten Gutachten erfolgt, die dem Ersturteil zugrundelägen. Demnach habe eine (10 %ige Invalidität begründende) neurologische Funktionsminderung bei der Klägerin nie vorgelegen, sodass die Rechtsgrundlage für die Zahlung von „29.384“ (richtig: 27.384) EUR fehle. Da die Beklagte keinen Antrag auf Neubemessung des Invaliditätsgrades gestellt, sondern sich auf die letztgültige ärztliche Bemessung im Gerichtsverfahren gestützt habe, liege kein Anwendungsfall der Ausschlussfrist nach Art 7.7 AUVB vor. Die irrtümlich ohne vertragliche Grundlage erfolgte Entschädigungszahlung könne gemäß § 1431 ABGB innerhalb der dreißigjährigen Verjährungszeit zurückverlangt werden, weil § 12 Abs 1 VersVG auf Bereicherungsansprüche nicht anwendbar sei (7 Ob 191/03v). Ein konstitutives Anerkenntnis durch die - wenn auch vorbehaltlose - Zahlung liege ebenfalls nicht vor, weil zum Zeitpunkt der Zahlung kein Zweifel über die behauptete Forderung bestanden habe (7 Ob 19/11m).In der aufrechnungsweisen Einwendung der Gegenforderung (Rückforderung der Überzahlung) sei kein eigenes Begehren auf Neubemessung des Invaliditätsgrades zu erblicken. Mangels Antrags auf ärztliche Neubemessung innerhalb der Vierjahresfrist des Artikel 7 Punkt 7, AUVB habe die Beklagte die „letztgültige Feststellung“ des Invaliditätsgrades gegen sich gelten zu lassen. Diese Feststellung sei durch die im Gerichtsverfahren - auf Grund der Klage und damit über Begehren der Klägerin - eingeholten Gutachten erfolgt, die dem Ersturteil zugrundelägen. Demnach habe eine (10 %ige Invalidität begründende) neurologische Funktionsminderung bei der Klägerin nie vorgelegen, sodass die Rechtsgrundlage für die Zahlung von „29.384“ (richtig: 27.384) EUR fehle. Da die Beklagte keinen Antrag auf Neubemessung des Invaliditätsgrades gestellt, sondern sich auf die letztgültige ärztliche Bemessung im Gerichtsverfahren gestützt habe, liege kein Anwendungsfall der Ausschlussfrist nach Artikel 7 Punkt 7, AUVB vor. Die irrtümlich ohne vertragliche Grundlage erfolgte Entschädigungszahlung könne gemäß Paragraph 1431, ABGB innerhalb der dreißigjährigen Verjährungszeit zurückverlangt werden, weil Paragraph 12, Absatz eins, VersVG auf Bereicherungsansprüche nicht anwendbar sei (7 Ob 191/03v). Ein konstitutives Anerkenntnis durch die - wenn auch vorbehaltlose - Zahlung liege ebenfalls nicht vor, weil zum Zeitpunkt der Zahlung kein Zweifel über die behauptete Forderung bestanden habe (7 Ob 19/11m).
Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die in Art 7.7 AUVB geregelte vierjährige Ausschlussfrist auch einen Bereicherungsanspruch des Versicherers auf Grund irrtümlich angenommener Invalidität des Versicherungsnehmers ausschließe, wenn nicht der Versicherer selbst, sondern der Versicherungsnehmer die Neubemessung seines Invaliditätsgrades im Rahmen eines Gerichtsverfahrens begehrt habe.Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die in Artikel 7 Punkt 7, AUVB geregelte vierjährige Ausschlussfrist auch einen Bereicherungsanspruch des Versicherers auf Grund irrtümlich angenommener Invalidität des Versicherungsnehmers ausschließe, wenn nicht der Versicherer selbst, sondern der Versicherungsnehmer die Neubemessung seines Invaliditätsgrades im Rahmen eines Gerichtsverfahrens begehrt habe.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen, also der Klägerin 18.347,28 EUR zuzusprechen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, die Revision der Klägerin zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und im Sinn einer Wiederherstellung des Ersturteils auch berechtigt.
Die Revisionswerberin meint, die Beklagte habe durch vorbehaltlose Begleichung der Invaliditätsforderung auf Grund der Sachverständigengutachten das Bestehen einer neurologischen Funktionsminderung von 10 % konstitutiv anerkannt. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 23. 5. 2003. Die Beklagte hätte entweder „ohne Präjudiz“ leisten oder die Versicherungsnehmerin zumindest auf einen Nachbemessungsvorbehalt hinweisen müssen. Die Kompensandoforderung stelle eine gegen Treu und Glauben verstoßende überraschende Rückforderung der Versicherungsleistung dar. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne unter neuerlicher Bemessung eines Invaliditätsgrades nur jede neue Begutachtung verstehen. In diesem Sinn sei auch die Überprüfung des ursprünglich festgestellten Invaliditätsgrades eine Neubemessung, weshalb eine darauf basierende Rückforderung der Versicherungsleistung nur innerhalb der Vierjahresfrist des Art 7.7 AUVB möglich sei. Ein Irrtum über den seinerzeit festgestellten Invaliditätsgrad sei allein der Beklagten zuzurechnen. Es würde dem Sinn des Art 7.7 AUVB widersprechen, dem Versicherer nach Ablauf dieser Frist (am 9. 12. 2005) einen Rückforderungsanspruch zu gewähren. Werde der Antrag auf Neubemessung versäumt, habe es aus Gründen der Rechtssicherheit bei der letzten Feststellung der Bemessung der Invaliditätsentschädigung zu bleiben (7 Ob 63/07a). Die seinerzeitige Zahlung der Beklagten sei auf Grund der AUVB erfolgt, die bereicherungsrechtlichen Ansprüchen vorgingen, zumal die Zahlung vorbehaltlos erfolgt sei. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch sei auch nach § 12 VersVG verjährt.Die Revisionswerberin meint, die Beklagte habe durch vorbehaltlose Begleichung der Invaliditätsforderung auf Grund der Sachverständigengutachten das Bestehen einer neurologischen Funktionsminderung von 10 % konstitutiv anerkannt. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 23. 5. 2003. Die Beklagte hätte entweder „ohne Präjudiz“ leisten oder die Versicherungsnehmerin zumindest auf einen Nachbemessungsvorbehalt hinweisen müssen. Die Kompensandoforderung stelle eine gegen Treu und Glauben verstoßende überraschende Rückforderung der Versicherungsleistung dar. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne unter neuerlicher Bemessung eines Invaliditätsgrades nur jede neue Begutachtung verstehen. In diesem Sinn sei auch die Überprüfung des ursprünglich festgestellten Invaliditätsgrades eine Neubemessung, weshalb eine darauf basierende Rückforderung der Versicherungsleistung nur innerhalb der Vierjahresfrist des Artikel 7 Punkt 7, AUVB möglich sei. Ein Irrtum über den seinerzeit festgestellten Invaliditätsgrad sei allein der Beklagten zuzurechnen. Es würde dem Sinn des Artikel 7 Punkt 7, AUVB widersprechen, dem Versicherer nach Ablauf dieser Frist (am 9. 12. 2005) einen Rückforderungsanspruch zu gewähren. Werde der Antrag auf Neubemessung versäumt, habe es aus Gründen der Rechtssicherheit bei der letzten Feststellung der Bemessung der Invaliditätsentschädigung zu bleiben (7 Ob 63/07a). Die seinerzeitige Zahlung der Beklagten sei auf Grund der AUVB erfolgt, die bereicherungsrechtlichen Ansprüchen vorgingen, zumal die Zahlung vorbehaltlos erfolgt sei. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch sei auch nach Paragraph 12, VersVG verjährt.
Die Revisionsbeantwortung hält dem entgegen, dass - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch die Klägerin keine Neubemessung gemäß Art 7.7 AUVB beantragt habe. Eine solche sei auch gar nicht möglich, wenn der Invaliditätsgrad infolge eines Behandlungsendzustands - wie hier - bereits ein Jahr nach dem Unfall abschließend bemessen werden könne, sondern nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt zwar feststehe, dass eine dauernde Invalidität verbleiben werde, die Höhe derselben jedoch noch nicht eindeutig feststehe; wenn also die Möglichkeit bestehe, dass sich der unfallskausale Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers nach Ablauf eines Jahres nach dem Unfall verbessere oder verschlechtere, um in solchen Fällen eines veränderlichen Gesundheitszustands zu verhindern, dass die abschließende Bemessung auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werde. Die Klägerin habe eine Verschlechterung ihres Zustands nach Ablauf eines Jahres nach dem Unfall aber nie behauptet, sondern stets geltend gemacht, dass ihr Gesundheitszustand ein Jahr nach dem Schadensfall einer dauernden Invalidität von 100 % entspreche. Daher gehe es nur um die gerichtliche Prüfung der Richtigkeit der Erstfestsetzung der Gesamtinvalidität mit 75,1 %. Für solche Nachprüfungen der Erstfestsetzung der Dauerinvalidität durch den Versicherer sei die Frist des Art 7.7 AUVB unbeachtlich.Die Revisionsbeantwortung hält dem entgegen, dass - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch die Klägerin keine Neubemessung gemäß Artikel 7 Punkt 7, AUVB beantragt habe. Eine solche sei auch gar nicht möglich, wenn der Invaliditätsgrad infolge eines Behandlungsendzustands - wie hier - bereits ein Jahr nach dem Unfall abschließend bemessen werden könne, sondern nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt zwar feststehe, dass eine dauernde Invalidität verbleiben werde, die Höhe derselben jedoch noch nicht eindeutig feststehe; wenn also die Möglichkeit bestehe, dass sich der unfallskausale Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers nach Ablauf eines Jahres nach dem Unfall verbessere oder verschlechtere, um in solchen Fällen eines veränderlichen Gesundheitszustands zu verhindern, dass die abschließende Bemessung auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werde. Die Klägerin habe eine Verschlechterung ihres Zustands nach Ablauf eines Jahres nach dem Unfall aber nie behauptet, sondern stets geltend gemacht, dass ihr Gesundheitszustand ein Jahr nach dem Schadensfall einer dauernden Invalidität von 100 % entspreche. Daher gehe es nur um die gerichtliche Prüfung der Richtigkeit der Erstfestsetzung der Gesamtinvalidität mit 75,1 %. Für solche Nachprüfungen der Erstfestsetzung der Dauerinvalidität durch den Versicherer sei die Frist des Artikel 7 Punkt 7, AUVB unbeachtlich.
Sollte aber in der Klagseinbringung im Jahr 2006 doch ein Antrag auf Neubemessung gelegen sein, wäre dieser wegen Fristablaufs (am 9. 12. 2005) verfristet und unbeachtlich. Mangels bestehender Zweifel über die Leistungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Zahlung der Beklagten liege auch kein Anerkenntnis vor; ein Hinweis, dass die Versicherungsleistung „ohne Präjudiz“ erbracht werde, oder ein Nachbemessungsvorbehalt seien nicht erforderlich gewesen. Die Rückforderung eines irrtümlich als Versicherungsleistung ausbezahlten Betrags sei ein Anwendungsfall des § 1431 ABGB, unterliege der 30-jährigen Verjährungsfrist und verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Ein allenfalls selbst verschuldeter Irrtum sei im Rahmen des § 1431 ABGB unerheblich. Spätestens nach Durchführung des „Neubemessungsverfahrens“ und der „somit endgültigen Feststellung des Invaliditätsgrades“ könne eine zuvor geleistete Zahlung, die irrig auf einem höheren Invaliditätsgrad beruht habe als jenem, der „letztlich festgestellt“ worden sei, gemäß § 1431 ABGB zurückgefordert werden. Außerdem sei die Revision verspätet erhoben worden, weil der vom Erstgericht „zurückgewiesene“ Verfahrenshilfeantrag der Klägerin die Revisionsfrist weder unterbrochen noch gehemmt habe.Sollte aber in der Klagseinbringung im Jahr 2006 doch ein Antrag auf Neubemessung gelegen sein, wäre dieser wegen Fristablaufs (am 9. 12. 2005) verfristet und unbeachtlich. Mangels bestehender Zweifel über die Leistungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Zahlung der Beklagten liege auch kein Anerkenntnis vor; ein Hinweis, dass die Versicherungsleistung „ohne Präjudiz“ erbracht werde, oder ein Nachbemessungsvorbehalt seien nicht erforderlich gewesen. Die Rückforderung eines irrtümlich als Versicherungsleistung ausbezahlten Betrags sei ein Anwendungsfall des Paragraph 1431, ABGB, unterliege der 30-jährigen Verjährungsfrist und verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Ein allenfalls selbst verschuldeter Irrtum sei im Rahmen des Paragraph 1431, ABGB unerheblich. Spätestens nach Durchführung des „Neubemessungsverfahrens“ und der „somit endgültigen Feststellung des Invaliditätsgrades“ könne eine zuvor geleistete Zahlung, die irrig auf einem höheren Invaliditätsgrad beruht habe als jenem, der „letztlich festgestellt“ worden sei, gemäß Paragraph 1431, ABGB zurückgefordert werden. Außerdem sei die Revision verspätet erhoben worden, weil der vom Erstgericht „zurückgewiesene“ Verfahrenshilfeantrag der Klägerin die Revisionsfrist weder unterbrochen noch gehemmt habe.