Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juni 2012, GZ 142 Hv 58/12h-30, steht - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 127 StGB ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Nach Paragraph 127, StGB ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Durch die (nur) auf § 127 StGB gestützte Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten hat das Landesgericht für Strafsachen Wien die gesetzliche Strafbefugnis überschritten.Durch die (nur) auf Paragraph 127, StGB gestützte Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten hat das Landesgericht für Strafsachen Wien die gesetzliche Strafbefugnis überschritten.
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt sich zum Nachteil des Verurteilten Heinz U***** aus, weshalb sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verbinden.Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkt sich zum Nachteil des Verurteilten Heinz U***** aus, weshalb sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verbinden.
Der gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefasste, von der Rechtskraft des Urteils abhängige Beschluss war zugleich mit dem Strafausspruch aufzuheben (vgl RIS-Justiz RS0101886).Der gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefasste, von der Rechtskraft des Urteils abhängige Beschluss war zugleich mit dem Strafausspruch aufzuheben vergleiche RIS-Justiz RS0101886).
Bei der Strafbemessung waren mehrere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) erschwerend, mildernd hingegen die Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) und die geständige Verantwortung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Die im Spruch genannte Freiheitsstrafe entspricht Tatunrecht und Täterschuld.Bei der Strafbemessung waren mehrere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend, mildernd hingegen die Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahres (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und die geständige Verantwortung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB). Die im Spruch genannte Freiheitsstrafe entspricht Tatunrecht und Täterschuld.
Eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe kam nicht in Frage, weil die bloße Androhung des Vollzugs allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen mit Blick auf die mangelnde Wirkung früherer Abstrafungen und selbst des Vollzugs von Freiheitsstrafen nicht geeignet erscheint, den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Eben diese Gründe der Spezialprävention stehen auch der Verhängung einer bloßen Geldstrafe entgegen.
Aus spezialpräventiven Gründen war zusätzlich der Vollzug des nach bedingter Entlassung offenen sechsmonatigen Rests einer Freiheitsstrafe anzuordnen. Dieser Ausspruch nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO entspricht der erstgerichtlichen Beschlussfassung.Aus spezialpräventiven Gründen war zusätzlich der Vollzug des nach bedingter Entlassung offenen sechsmonatigen Rests einer Freiheitsstrafe anzuordnen. Dieser Ausspruch nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO entspricht der erstgerichtlichen Beschlussfassung.
Das Erstgericht wird die Beschlussfassung gemäß § 400 StPO vorzunehmen haben.Das Erstgericht wird die Beschlussfassung gemäß Paragraph 400, StPO vorzunehmen haben.