Entscheidungstext 12Os9/13k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

SSt 2013/12

Geschäftszahl

12Os9/13k

Entscheidungsdatum

07.03.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Viktorin als Schriftführer in der Strafsache gegen Krzysztof G***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Oktober 2012, GZ 22 Hv 104/12s-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der in Punkt 1./ des Schuldspruchs vorgenommenen Subsumtion auch unter Paragraph 129, Ziffer eins, StGB und Paragraph 130, vierter Fall StGB, demzufolge auch in der Subsumtionseinheit nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB sowie im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Krzysztof G***** werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Krzysztof G***** des Verbrechens des (richtig:) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB (römisch eins./) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch zwei./) und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

Danach hat er in W*****

römisch eins./ fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich Autoreifen samt Felgen, den nachstehend angeführten Personen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz großteils durch Einbruch weggenommen, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

A./ in der Nacht zum 27. August 2012 der Ewa M*****, indem er durch das offene Garagentor ihres Wohnhauses gelangte und dort die Reifen samt Felgen im Gesamtwert von ca 2.000 Euro von ihrem Fahrzeug abmontierte;

B./ durch Einsteigen in Garagen von Wohnhausanlagen, indem er das verschlossene Garagentor anhob und sich darunter hindurch in die Garage rollte, somit durch Einbruch, nämlich

1./ in der Nacht zum 27. August 2012 vier Reifen samt Felgen im Wert von 2.496 Euro vom Fahrzeug des Markus H*****;

2./ in der Nacht zum 3. September 2012 vier Reifen samt Felgen in nicht mehr feststellbarem, 3.000 Euro jedoch übersteigendem Wert vom Fahrzeug des Harald K*****;

3./ in der Nacht zum 3. September 2012 vier Reifen samt Felgen im Wert von ca 1.600 Euro vom Fahrzeug des Bogdan R*****;

römisch zwei./ fremde bewegliche Sachen zerstört bzw beschädigt, und zwar

A./ in der Nacht zum 27. August 2012 die Autoscheibe des Fahrzeugs des Bernd J*****, indem er die Fahrerscheibe einschlug, wobei ein nicht mehr feststellbarer Schaden entstand;

B./ in der Nacht zum 3. September 2012 die Autoscheibe des Fahrzeugs des Oliver T*****, indem er die Scheibe der linken hinteren Türe mit einem Radmutterschlüssel einschlug, wobei ein nicht mehr feststellbarer Schaden entstand;

C./ in der Nacht zum 3. September 2012 die Autoscheibe des Fahrzeugs des Michael L*****, indem er die Scheibe der linken hinteren Seite mit einem Radmutterschlüssel einschlug, wobei ein nicht mehr feststellbarer Schaden entstand;

D./ in der Nacht zum 3. September 2012 die Autoscheibe des Fahrzeugs der Sara B*****, indem er die Scheibe der linken hinteren Seite einschlug, wobei ein nicht mehr feststellbarer Schaden entstand;

römisch drei./ andere dadurch geschädigt, dass er fremde bewegliche Sachen, nämlich Funkfernbedienungen, aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er diese auf die in Punkt römisch zwei./ beschriebenen Weise aus deren Fahrzeugen entnahm, in der Folge die Garagentore öffnete und die Geräte nach Verlassen der Garage wegwarf, und zwar

A./ in der Nacht zum 27. August 2012 jene des Bernd J*****,

B./ in der Nacht zum 3. September 2012 jene des Oliver T*****, und

C./ in der Nacht zum 3. September 2012 jene der Sara B*****.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt zum Teil Berechtigung zu:

Der von der Mängelrüge behaupteten Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider bedurfte es der Erörterung einzelner Details der Aussagen des zum Anklagevorwurf vollinhaltlich geständigen Angeklagten nicht vergleiche US 9 [iVm ON 2 S 89 f, ON 4 S 3 und insbesondere die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ON 20 S 3]).

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) weiters behauptet, zu Punkt römisch eins./ des Schuldspruchs läge keine Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (insbesondere zum auf die Qualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB gerichteten Vorsatz) vor, zeigt sie gleichfalls keinen Begründungsmangel auf, ignoriert sie doch, dass sich die Tatrichter auch insoweit auf die geständige Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und überdies auf den Umstand stützen konnten, dass er durchwegs hochpreisige Reifen samt Felgen auswählte (US 9).

Diese Erwägungen gelten auch für die Punkt römisch drei./ des Schuldspruchs betreffende Mängelrüge, die sowohl die Konstatierungen zum objektiven als auch zum subjektiven Tatbestand als nicht bzw offenbar unzureichend begründet bekämpft (Ziffer 5, vierter Fall). Die subjektive Tatseite wurde im Übrigen formal einwandfrei - auch - mit Bezugnahme auf das objektive Tatgeschehen begründet (US 9; RIS-Justiz RS0098671). Dem Beschwerdestandpunkt zuwider kann somit vom Vorliegen einer bloßen Scheinbegründung keine Rede sein.

Zur prozessförmigen Ausführung einer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) genügt es nicht, die angestrebte Konsequenz bloß zu behaupten, diese ist vielmehr methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569).

Indem der Rechtsmittelwerber zu Punkt römisch drei./ ohne inhaltliche Argumentation bloß ausführt, eine Subsumtion unter den Tatbestand des Paragraph 135, Absatz eins, StGB sei nicht möglich, weil das Erstgericht „keinerlei Feststellungen zum Ort, wo die Funkfernbedienungen weggeworfen wurden“, getroffen habe, wird er dem genannten Erfordernis nicht gerecht. Weshalb die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 9) undeutlich (der Sache nach Ziffer 5, erster Fall) sein bzw über den „erforderlichen Vorsatz“ nichts aussagen sollten und welche weiteren Konstatierungen, über die Getroffenen hinaus, für die rechtsrichtige Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand des Paragraph 135, Absatz eins, StGB noch erforderlich gewesen wären, legt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gleichfalls nicht prozessordnungsgemäß aus dem Gesetz abgeleitet dar.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet zu Punkt römisch eins./ des Schuldspruchs, es liege ein Rechtsfehler mangels Feststellungen vor, weil kein auf die Qualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB gerichteter Vorsatz festgestellt worden sei. Dies ist mit Blick auf den diesbezüglich eindeutigen Inhalt der Gründe (US 8, 9) nicht nachvollziehbar. Solcherart verfehlt die Rüge erneut die gesetzlichen Anfechtungskriterien, weil Gegenstand einer materiell-rechtlichen Rüge ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt ist (RIS-Justiz RS0099810).

Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu Punkt römisch eins./A./ des Schuldspruchs übersieht, dass insoweit ohnedies nicht von der Begehung eines Einbruchsdiebstahls und somit vom Vorliegen der Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB ausgegangen wurde. Zufolge Paragraph 29, StGB sind jedoch alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten gleichartigen Vermögensstraftaten, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jede für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassen; Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation einzelner Diebstähle sind dabei nicht zu treffen (RIS-Justiz Vorheriger SuchbegriffRS0114927; Ratz in WK² Paragraph 29, Rz 6).

Die Subsumtion der zu Punkt römisch eins./B./ festgestellten Taten ist hingegen - wie der Angeklagte zutreffend aufzeigt - mit Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) behaftet:

Nach den Urteilsannahmen hob der Angeklagte jeweils das Garagentor von unten nach oben an, legte sich sodann zu Boden und rollte sich durch die durch das Anheben des Garagentors entstandene Öffnung, um in das Innere der Garage zu gelangen (US 6 f); (nur) zu römisch drei./B./1./ wurde das Garagentor als zuvor „verschlossen“ beschrieben (US 6 f), was die relevante Frage, ob das Tor versperrt war und nur mit nicht ganz unerheblicher Körperkraft zur Überwindung des Verschlusses anzuheben und zu öffnen war (s sogleich unten), auch in diesem Fall unbeantwortet lässt.

Die rechtliche Annahme der Begehung eines Einsteigdiebstahls iSd Paragraph 129, Ziffer eins, StGB setzt ua das Benützen einer zum Zutritt nicht bestimmten Öffnung voraus (RIS-Justiz RS0093722; Bertel in WK² StGB Paragraph 129, Rz 5; Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 129, Rz 31).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) weist zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte vorliegend jeweils durch ein Garagentor in das Innere eines umschlossenen Raumes gelangte und ein solches gerade dazu bestimmt ist, den Durchgang oder die Durchfahrt in den Innenraum der Garage zu ermöglichen.

Klärende Feststellungen dahin, ob die in Rede stehenden Garagentore auch versperrt waren oder ob zur Beseitigung eines dem Diebstahl sonst entgegenstehenden Öffnungshindernisses jeweils nicht ganz unerhebliche körperliche Kraft erforderlich war und ob der Angeklagte die Überwindung dieses Hindernisses in seinen auf Diebstahl gerichteten Vorsatz aufnahm (RIS-Justiz RS0093960, RS0093786; Bertel in WK² StGB Paragraph 129, Rz 3; Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 129, Rz 29), sind den Entscheidungsgründen des Urteils nicht zu entnehmen. Demgemäß kann die Frage, ob der Angeklagte in die (bzw allenfalls eine der) Garagen eingebrochen ist (Paragraph 129, Ziffer eins, StGB; die in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB angeführten Tathandlungen stellen rechtlich gleichwertige Begehungsformen ein und desselben Deliktstypus dar [alternatives Mischdelikt]; RIS-Justiz RS0119965) mangels Vorliegens entsprechender Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Bloß der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Umstand, wonach der Angeklagte jeweils den Tatort durch Öffnen des Garagentors mittels einer widerrechtlich erlangten Funkfernbedienung verließ, die Annahme der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB nicht rechtfertigt, weil dieser Qualifikationstatbestand ausschließlich auf das Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel abstellt vergleiche 15 Os 161/11g).

Da der vom Nichtigkeitswerber aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen in Ansehung des Schuldspruchs römisch eins./ die Aufhebung der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB sowie - zufolge des sachverhaltsmäßigen untrennbaren Zusammenhangs (Paragraph 289, StPO) - auch der Qualifikation des Paragraph 130, vierter Fall StGB bereits bei der nichtöffentlichen Beratung unumgänglich machen (Paragraph 285 e, StPO), erübrigt sich eine Erörterung der (weiteren) darauf bezogenen Beschwerdeargumente.

Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Krzysztof G***** in der rechtlichen Unterstellung der Punkt römisch eins./ des Schuldspruchs zu Grunde liegenden Taten (auch) unter die Qualifikationen des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB und des Paragraph 130, vierter Fall StGB, demzufolge auch in der (durch Teilrechtskraft zerschlagenen [vgl Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 10]) Subsumtionseinheit nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB sowie im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufzuheben. Die Sache war demnach im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 285 e, StPO).

Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Mit ihren Berufungen waren sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft auf die (teil-)kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E103407

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0120OS00009.13K.0307.000

Im RIS seit

20.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Dokumentnummer

JJT_20130307_OGH0002_0120OS00009_13K0000_000

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