Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu der vom Berufungsgericht angesprochenen Frage noch nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Sie ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 74 EheG verwirkt der Berechtigte den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. Die Unterhaltsverwirkung nach dem ersten Fall dieser Bestimmung setzt ein besonders gravierendes, das Maß schwerer Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG übersteigendes Fehlverhalten gegen den früheren Ehegatten voraus, sodass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist (RIS-Justiz RS0078153 [T6]; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 74 EheG Rz 2; und 5; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 74 EheG Rz 2 je mwN). Ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhalts gegeben sind, kann ein Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein einmal erloschener Unterhaltsanspruch nicht wieder aufleben kann (RIS-Justiz RS0114621; RS0078153 [T2]). Diese Auffassung wird auch in der Lehre geteilt (vgl Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek, ABGB4 I § 74 EheG Rz 17; Stabentheiner aaO Rz 4; Schwimann/Kollmasch, Unterhaltsrecht4, 205).Gemäß Paragraph 74, EheG verwirkt der Berechtigte den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. Die Unterhaltsverwirkung nach dem ersten Fall dieser Bestimmung setzt ein besonders gravierendes, das Maß schwerer Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG übersteigendes Fehlverhalten gegen den früheren Ehegatten voraus, sodass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist (RIS-Justiz RS0078153 [T6]; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] Paragraph 74, EheG Rz 2; und 5; Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 74, EheG Rz 2 je mwN). Ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhalts gegeben sind, kann ein Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein einmal erloschener Unterhaltsanspruch nicht wieder aufleben kann (RIS-Justiz RS0114621; RS0078153 [T2]). Diese Auffassung wird auch in der Lehre geteilt vergleiche Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek, ABGB4 römisch eins Paragraph 74, EheG Rz 17; Stabentheiner aaO Rz 4; Schwimann/Kollmasch, Unterhaltsrecht4, 205).
Der Ansicht des Berufungsgerichts, die rechtskräftig festgestellte Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen Erfüllung des Tatbestands nach § 74 erster Fall EheG führe dazu, dass ihr auch ein verschuldensunabängiger Unterhaltsanspruch nach § 68a Abs 1 und 2 EheG nicht gebühre, tritt die Klägerin mit dem Hinweis entgegen, der Gesetzgeber habe mit § 68a Abs 3 EheG eigene Regeln dafür aufgestellt, wann ein solcher Anspruch nicht oder nicht zur Gänze zu gewähren sei, weswegen der Unterhaltstatbestand des § 68a EheG nicht von der wesentlich älteren Verwirkungsnorm des § 74 EheG erfasst werde. Das folge auch daraus, dass § 68a Abs 3 EheG auf schwerwiegende Eheverfehlungen, § 74 EheG hingegen auf „schwere Verfehlungen“ abstelle.Der Ansicht des Berufungsgerichts, die rechtskräftig festgestellte Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen Erfüllung des Tatbestands nach Paragraph 74, erster Fall EheG führe dazu, dass ihr auch ein verschuldensunabängiger Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, Absatz eins und 2 EheG nicht gebühre, tritt die Klägerin mit dem Hinweis entgegen, der Gesetzgeber habe mit Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG eigene Regeln dafür aufgestellt, wann ein solcher Anspruch nicht oder nicht zur Gänze zu gewähren sei, weswegen der Unterhaltstatbestand des Paragraph 68 a, EheG nicht von der wesentlich älteren Verwirkungsnorm des Paragraph 74, EheG erfasst werde. Das folge auch daraus, dass Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG auf schwerwiegende Eheverfehlungen, Paragraph 74, EheG hingegen auf „schwere Verfehlungen“ abstelle.
Dem ist zu erwidern:
Das Eherechts-Änderungsgesetz 1999 (EheRÄG 1999, BGBl I 1999/125) hat mit § 68a Abs 1 und 2 EheG zwei Fälle eingeführt, in denen ein Unterhaltsanspruch unabhängig vom Verschulden des Berechtigten an der Scheidung gebührt und damit die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen zu Gunsten der Vermeidung von Härtefällen ergänzt. Das ist der Fall, wenn die Selbsterhaltung dem Berechtigten wegen der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder unzumutbar ist (Abs 1) oder eine mangelnde Erwerbsmöglichkeit wegen ehebedingter Absenz vom Berufsleben vorliegt (Abs 2).Das Eherechts-Änderungsgesetz 1999 (EheRÄG 1999, BGBl I 1999/125) hat mit Paragraph 68 a, Absatz eins und 2 EheG zwei Fälle eingeführt, in denen ein Unterhaltsanspruch unabhängig vom Verschulden des Berechtigten an der Scheidung gebührt und damit die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen zu Gunsten der Vermeidung von Härtefällen ergänzt. Das ist der Fall, wenn die Selbsterhaltung dem Berechtigten wegen der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder unzumutbar ist (Absatz eins,) oder eine mangelnde Erwerbsmöglichkeit wegen ehebedingter Absenz vom Berufsleben vorliegt (Absatz 2,).
§ 68a Abs 3 enthält zum Unterhaltsanspruch nach Abs 1 und 2 eine Unbilligkeitsklausel, die im Gesetzwerdungsprozess Gegenstand intensiver politischer Diskussionen war, weil sich bei jeder Loslösung der Scheidungsfolgen vom Scheidungsverschulden die Grundfrage stellt, inwieweit bei der Entscheidung über den nachehelichen Unterhaltsanspruch im Einzelfall nicht doch Verfehlungen des an sich berechtigten gegenüber dem an sich verpflichteten Ehegatten oder vergleichbare Umstände zu berücksichtigen sind (Hopf/Kathrein, Eherecht² § 68a EheG Anm 9 mit Verweis auf die RV 1653 BlgNR 20. GP sowie den JAB 1926 BlgNR 20. GP 2 ff).Paragraph 68 a, Absatz 3, enthält zum Unterhaltsanspruch nach Absatz eins und 2 eine Unbilligkeitsklausel, die im Gesetzwerdungsprozess Gegenstand intensiver politischer Diskussionen war, weil sich bei jeder Loslösung der Scheidungsfolgen vom Scheidungsverschulden die Grundfrage stellt, inwieweit bei der Entscheidung über den nachehelichen Unterhaltsanspruch im Einzelfall nicht doch Verfehlungen des an sich berechtigten gegenüber dem an sich verpflichteten Ehegatten oder vergleichbare Umstände zu berücksichtigen sind (Hopf/Kathrein, Eherecht² Paragraph 68 a, EheG Anmerkung 9, mit Verweis auf die Regierungsvorlage 1653, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode sowie den JAB 1926 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 2 ff).
Nach der vom Gesetzgeber gefundenen Lösung steht der Anspruch nach § 68a EheG dem Grunde nach unter der Voraussetzung, dass die Gewährung des Unterhalts nicht unbillig erscheint. Nach § 68a Abs 3 EheG besteht der an sich zu gewährende Unterhalt unter anderem nicht oder nicht in voller Höhe, soweit dies unbillig wäre, weil der Unterhaltsberechtigte einseitig besonders schwere Eheverfehlungen begangen hat. Dieser Unbilligkeitsgrund bezieht sich auf ein Verhalten während der Ehe und nicht auf Verstöße gegen nacheheliche Pflichten (Stabentheiner aaO § 68a EheG Rz 10). Diese Bestimmung soll den Zuspruch von Unterhalt verhindern, wenn der Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe derart eklatant gegen eheliche Gebote verstoßen hat, dass nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkender Menschen ein Unterhaltszuspruch schon dem Grunde nach unbillig erscheint (vgl 1 Ob 171/02g = JBl 2004, 45 [Kerschner] = EvBl 2003/114; 6 Ob 108/08p = EF-Z 2008, 226 mwN).Nach der vom Gesetzgeber gefundenen Lösung steht der Anspruch nach Paragraph 68 a, EheG dem Grunde nach unter der Voraussetzung, dass die Gewährung des Unterhalts nicht unbillig erscheint. Nach Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG besteht der an sich zu gewährende Unterhalt unter anderem nicht oder nicht in voller Höhe, soweit dies unbillig wäre, weil der Unterhaltsberechtigte einseitig besonders schwere Eheverfehlungen begangen hat. Dieser Unbilligkeitsgrund bezieht sich auf ein Verhalten während der Ehe und nicht auf Verstöße gegen nacheheliche Pflichten (Stabentheiner aaO Paragraph 68 a, EheG Rz 10). Diese Bestimmung soll den Zuspruch von Unterhalt verhindern, wenn der Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe derart eklatant gegen eheliche Gebote verstoßen hat, dass nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkender Menschen ein Unterhaltszuspruch schon dem Grunde nach unbillig erscheint vergleiche 1 Ob 171/02g = JBl 2004, 45 [Kerschner] = EvBl 2003/114; 6 Ob 108/08p = EF-Z 2008, 226 mwN).
Ein derartiges Verhalten der Klägerin wurde nicht geltend gemacht. Für die Frage, ob die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen eines nach der Scheidung gesetzten Verhaltens dem von der Klägerin nunmehr begehrten verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch entgegensteht, ist das Verhältnis der Bestimmungen der §§ 68a EheG und 74 EheG zueinander zu klären.Ein derartiges Verhalten der Klägerin wurde nicht geltend gemacht. Für die Frage, ob die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen eines nach der Scheidung gesetzten Verhaltens dem von der Klägerin nunmehr begehrten verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch entgegensteht, ist das Verhältnis der Bestimmungen der Paragraphen 68 a, EheG und 74 EheG zueinander zu klären.
An sich zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, dass der Verwirkungstatbestand des § 74 EheG unverändert in seiner Stammfassung besteht und daher wesentlich älter ist als die Regelung des § 68a EheG. Zum Verhältnis dieser Bestimmung zu § 74 EheG nehmen die Gesetzesmaterialien des EheRÄG 1999 nicht Stellung. In der Lehre wird dazu überwiegend die Meinung vertreten, dass ein Verhalten nach der Scheidung bei der Beurteilung der Billigkeit im Sinn des § 68a Abs 3 EheG außer Betracht bleibt, aber zur Verwirkung nach § 74 EheG führen kann (Zankl/Mondel aaO § 68a EheG Rz 32; Schwimann/Kollmasch aaO 202). Danach gilt § 74 EheG auch für den verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG. Auch nach Deixler-Hübner (Grundfragen des neuen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruchs nach § 68a EheG, ÖJZ 2000, 707 [713]) besteht § 74 EheG neben § 68a Abs 3 EheG. Ob das Verhalten des Berechtigten nach der Scheidung bei der Beurteilung der Unbilligkeit nach § 68a Abs 3 EheG als Tatsache, die eine Verwirkung im Sinne des § 74 EheG zur Folge hat, im Vorfeld eines Verfahrens in die Entscheidung über einen Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG im Rahmen der Billigkeitsklausel Eingang findet (so Deixler-Hübner aaO), muss hier nicht untersucht werden. Den genannten Lehrmeinungen liegt zugrunde, dass § 74 EheG ganz allgemein für alle Unterhaltstatbestände als Verwirkungsklausel auch nach Inkrafttreten des EheRÄG 1999 gilt (so [ausdrücklich auch zu § 68a EheG] Hirsch, Der Billigkeitsbegriff im nachehelichen Unterhaltsrecht. Eine vergleichende Gegenüberstellung der unterschiedlichen Bedeutung des Billigkeitsbegriffs in den §§ 67 ff EheG, JBl 2008, 545 [556]; Deixler-Hübner aaO).An sich zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, dass der Verwirkungstatbestand des Paragraph 74, EheG unverändert in seiner Stammfassung besteht und daher wesentlich älter ist als die Regelung des Paragraph 68 a, EheG. Zum Verhältnis dieser Bestimmung zu Paragraph 74, EheG nehmen die Gesetzesmaterialien des EheRÄG 1999 nicht Stellung. In der Lehre wird dazu überwiegend die Meinung vertreten, dass ein Verhalten nach der Scheidung bei der Beurteilung der Billigkeit im Sinn des Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG außer Betracht bleibt, aber zur Verwirkung nach Paragraph 74, EheG führen kann (Zankl/Mondel aaO Paragraph 68 a, EheG Rz 32; Schwimann/Kollmasch aaO 202). Danach gilt Paragraph 74, EheG auch für den verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG. Auch nach Deixler-Hübner (Grundfragen des neuen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 68 a, EheG, ÖJZ 2000, 707 [713]) besteht Paragraph 74, EheG neben Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG. Ob das Verhalten des Berechtigten nach der Scheidung bei der Beurteilung der Unbilligkeit nach Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG als Tatsache, die eine Verwirkung im Sinne des Paragraph 74, EheG zur Folge hat, im Vorfeld eines Verfahrens in die Entscheidung über einen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG im Rahmen der Billigkeitsklausel Eingang findet (so Deixler-Hübner aaO), muss hier nicht untersucht werden. Den genannten Lehrmeinungen liegt zugrunde, dass Paragraph 74, EheG ganz allgemein für alle Unterhaltstatbestände als Verwirkungsklausel auch nach Inkrafttreten des EheRÄG 1999 gilt (so [ausdrücklich auch zu Paragraph 68 a, EheG] Hirsch, Der Billigkeitsbegriff im nachehelichen Unterhaltsrecht. Eine vergleichende Gegenüberstellung der unterschiedlichen Bedeutung des Billigkeitsbegriffs in den Paragraphen 67, ff EheG, JBl 2008, 545 [556]; Deixler-Hübner aaO).
Gitschthaler (aaO § 68a EheG Rz 35) bezieht zur Frage, inwieweit nacheheliches Verhalten des Anspruchsberechtigten Auswirkungen auf seinen Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG haben kann, wie folgt Stellung: „Bei Beurteilung der Frage, ob dem Unterhaltsberechtigten ein Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG überhaupt zusteht, kommt es darauf an, ob er (während der Ehe) besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen hat. Wird dies verneint, begeht er aber nach der Scheidung (lediglich) schwere Eheverfehlungen, verwirkt er den Unterhaltsanspruch gem[äß] § 74 EheG.“ Dies erscheine nach Meinung des Autors auch insofern billig, als es bei der Beurteilung eines Verhaltens des Unterhaltsberechtigten nach der Scheidung als unterhaltsverwirkend nicht darauf ankommen könne, welcher konkrete Unterhaltsanspruch tatsächlich gegeben sei.Gitschthaler (aaO Paragraph 68 a, EheG Rz 35) bezieht zur Frage, inwieweit nacheheliches Verhalten des Anspruchsberechtigten Auswirkungen auf seinen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG haben kann, wie folgt Stellung: „Bei Beurteilung der Frage, ob dem Unterhaltsberechtigten ein Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, EheG überhaupt zusteht, kommt es darauf an, ob er (während der Ehe) besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen hat. Wird dies verneint, begeht er aber nach der Scheidung (lediglich) schwere Eheverfehlungen, verwirkt er den Unterhaltsanspruch gem[äß] Paragraph 74, EheG.“ Dies erscheine nach Meinung des Autors auch insofern billig, als es bei der Beurteilung eines Verhaltens des Unterhaltsberechtigten nach der Scheidung als unterhaltsverwirkend nicht darauf ankommen könne, welcher konkrete Unterhaltsanspruch tatsächlich gegeben sei.
Für diese Lösung spricht auch die Systematik, in die der Gesetzgeber des EheRÄG 1999 die Bestimmung des § 68a EheG eingefügt hat. Danach regelt das Ehegesetz im Kapitel „E. Folgen der Scheidung“ unter Punkt II. (Unterhalt) zunächst die Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens (lit a). Dazu zählen die Unterhaltstatbestände der §§ 66 bis 68a Ehe. Daran schließen die Regelungen über die Unterhaltspflicht bei Scheidung aus anderen Gründen (lit b) und über die Art der Unterhaltsgewährung (lit c) an. Den Abschluss der unter II. zusammengefassten Regeln über den Unterhalt bildet der Abschnitt lit d, in dem das Gesetz unter der Überschrift „Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs“ unter anderem in § 74 die Verwirkung regelt.Für diese Lösung spricht auch die Systematik, in die der Gesetzgeber des EheRÄG 1999 die Bestimmung des Paragraph 68 a, EheG eingefügt hat. Danach regelt das Ehegesetz im Kapitel „E. Folgen der Scheidung“ unter Punkt römisch zwei. (Unterhalt) zunächst die Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens (Litera a,). Dazu zählen die Unterhaltstatbestände der Paragraphen 66 bis 68 a Ehe. Daran schließen die Regelungen über die Unterhaltspflicht bei Scheidung aus anderen Gründen (Litera b,) und über die Art der Unterhaltsgewährung (Litera c,) an. Den Abschluss der unter römisch zwei. zusammengefassten Regeln über den Unterhalt bildet der Abschnitt Litera d,, in dem das Gesetz unter der Überschrift „Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs“ unter anderem in Paragraph 74, die Verwirkung regelt.
Dieser Gesetzesaufbau bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Verwirkungstatbestand des § 74 EheG nicht für alle Unterhaltstatbestände gelten solle. Der erkennende Senat teilt daher die Auffassung, dass es für die Frage der Verwirkung nach dieser Gesetzesstelle nicht darauf ankommt, welcher konkrete Unterhaltstatbestand tatsächlich gegeben ist, dass der Verwirkungstatbestand des § 74 EheG für alle in §§ 66 ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen gilt. Ein nach § 74 EheG einmal verwirklichter Unterhaltsanspruch lebt nicht wieder auf (RIS-Justiz RS0114621). Dieser Grundsatz kommt auch für den Unterhaltsanspruch nach § 68a Abs 1 oder 2 EheG zum Tragen und hindert dessen Gewährung, wenn - wie hier im Fall der Klägerin - feststeht, dass der Berechtigte seinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Pflichtigen verwirkt hat.Dieser Gesetzesaufbau bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Verwirkungstatbestand des Paragraph 74, EheG nicht für alle Unterhaltstatbestände gelten solle. Der erkennende Senat teilt daher die Auffassung, dass es für die Frage der Verwirkung nach dieser Gesetzesstelle nicht darauf ankommt, welcher konkrete Unterhaltstatbestand tatsächlich gegeben ist, dass der Verwirkungstatbestand des Paragraph 74, EheG für alle in Paragraphen 66, ff EheG geregelten Unterhaltstatbestände gleichermaßen gilt. Ein nach Paragraph 74, EheG einmal verwirklichter Unterhaltsanspruch lebt nicht wieder auf (RIS-Justiz RS0114621). Dieser Grundsatz kommt auch für den Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68 a, Absatz eins, oder 2 EheG zum Tragen und hindert dessen Gewährung, wenn - wie hier im Fall der Klägerin - feststeht, dass der Berechtigte seinen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Pflichtigen verwirkt hat.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 74 erster Fall EheG bestehen weder im Hinblick auf das Gleichheitsgebot noch in Beziehung auf die Art 6 und 8 MRK, weswegen die Anregung der Revisionswerberin, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, nicht aufzugreifen ist.Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 74, erster Fall EheG bestehen weder im Hinblick auf das Gleichheitsgebot noch in Beziehung auf die Artikel 6 und 8 MRK, weswegen die Anregung der Revisionswerberin, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, nicht aufzugreifen ist.
Da die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen haben, ist der Revision der Klägerin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO.