Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt in seinen Revisionsausführungen - zusammengefasst - die Ansicht, es ergebe sich aus dem ASVG keineswegs, dass nur eine solche Arbeitsleistung, welche freiwillig erfolge oder auf einem freiwillig abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertrag beruhe, die Pflichtversicherung begründe. Außerdem könne bei einer Anhaltung im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB nicht mehr gesagt werden, dass es sich hiebei um eine vom Betreffenden selbst verschuldete Anhaltung handle. Daraus folge, dass die Rechtslage, wonach der in den Arbeitsprozess eingegliederte, im Rahmen eines Maßnahmenvollzugs Angehaltene nicht der Pflichtversicherung unterliege, eklatant gegen das Gleichheitsprinzip verstoße. Es fehlten allerdings Feststellungen zu den sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätspension, insbesondere zum Leistungskalkül des Klägers, sodass die Rechtssache noch nicht abschließend beurteilt werden könne.Der Kläger vertritt in seinen Revisionsausführungen - zusammengefasst - die Ansicht, es ergebe sich aus dem ASVG keineswegs, dass nur eine solche Arbeitsleistung, welche freiwillig erfolge oder auf einem freiwillig abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertrag beruhe, die Pflichtversicherung begründe. Außerdem könne bei einer Anhaltung im Maßnahmenvollzug nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB nicht mehr gesagt werden, dass es sich hiebei um eine vom Betreffenden selbst verschuldete Anhaltung handle. Daraus folge, dass die Rechtslage, wonach der in den Arbeitsprozess eingegliederte, im Rahmen eines Maßnahmenvollzugs Angehaltene nicht der Pflichtversicherung unterliege, eklatant gegen das Gleichheitsprinzip verstoße. Es fehlten allerdings Feststellungen zu den sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätspension, insbesondere zum Leistungskalkül des Klägers, sodass die Rechtssache noch nicht abschließend beurteilt werden könne.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Da der Oberste Gerichtshof die Begründung des Berufungsgerichts für zutreffend erachtet, ist grundsätzlich auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Da der Oberste Gerichtshof die Begründung des Berufungsgerichts für zutreffend erachtet, ist grundsätzlich auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch Folgendes entgegenzuhalten:
1. Soweit der Kläger unter Hinweis auf Ausnahmebestimmungen, die eine Pflichtversicherung ausdrücklich ausschließen (§ 5 Abs 1 Z 11 ASVG: Präsenzdiener oder Zivildienstleistende) bzw Arbeitsvergütungen im Rahmen des Strafvollzugs ausdrücklich von der Einkommenssteuerpflicht ausnehmen, die Schlussfolgerung zieht, eine diesbezügliche Ausnahmebestimmung wäre überflüssig, ginge man davon aus, dass nur freiwillige, dem Vertragsrecht des ABGB unterliegende Verträge die Versicherungspflicht zu begründen im Stande seien, ist ihm mit den Ausführungen der Revisionsbeantwortung entgegenzuhalten, dass solche direkten Vergleiche der im § 5 ASVG normierten Ausnahmetatbestände in Bezug auf die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage nicht zielführend sind. Es entspricht vielmehr der bereits vom Berufungsgericht zitierten einheitlichen Judikatur und Lehre, dass Dienste aufgrund öffentlich-rechtlicher Gewaltverhältnisse auf keinem Dienstvertrag beruhen, weshalb Beschäftigungen im Rahmen des Strafvollzugs nicht unter § 4 Abs 2 ASVG zu subsumieren sind. Strafgefangene sind daher außer in den im Gesetz besonders geregelten Fällen auch dann nicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeitspflicht Arbeitsleistungen erbringen, für die eine Arbeitsvergütung gebührt und die zu einer Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (§ 66a AlVG) führt. Das österreichische Recht sieht für Häftlinge zwar Kranken-
(§§ 66 ff StVG) und Unfallfürsorge (§§ 76 ff StVG) vor und unterwirft sie auch der Arbeitslosenversicherung (§ 66a AlVG), bezieht sie jedoch in das Pensionsversicherungssystem nur durch die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten, ein. Durch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (§ 17 ASVG) bzw der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (§ 16a ASVG) kann auch ein Strafgefangener weitere Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit erwerben (vgl 10 ObS 66/90, SSV-NF 4/31).1. Soweit der Kläger unter Hinweis auf Ausnahmebestimmungen, die eine Pflichtversicherung ausdrücklich ausschließen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG: Präsenzdiener oder Zivildienstleistende) bzw Arbeitsvergütungen im Rahmen des Strafvollzugs ausdrücklich von der Einkommenssteuerpflicht ausnehmen, die Schlussfolgerung zieht, eine diesbezügliche Ausnahmebestimmung wäre überflüssig, ginge man davon aus, dass nur freiwillige, dem Vertragsrecht des ABGB unterliegende Verträge die Versicherungspflicht zu begründen im Stande seien, ist ihm mit den Ausführungen der Revisionsbeantwortung entgegenzuhalten, dass solche direkten Vergleiche der im Paragraph 5, ASVG normierten Ausnahmetatbestände in Bezug auf die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage nicht zielführend sind. Es entspricht vielmehr der bereits vom Berufungsgericht zitierten einheitlichen Judikatur und Lehre, dass Dienste aufgrund öffentlich-rechtlicher Gewaltverhältnisse auf keinem Dienstvertrag beruhen, weshalb Beschäftigungen im Rahmen des Strafvollzugs nicht unter Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu subsumieren sind. Strafgefangene sind daher außer in den im Gesetz besonders geregelten Fällen auch dann nicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeitspflicht Arbeitsleistungen erbringen, für die eine Arbeitsvergütung gebührt und die zu einer Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (Paragraph 66 a, AlVG) führt. Das österreichische Recht sieht für Häftlinge zwar Kranken-, (Paragraphen 66, ff StVG) und Unfallfürsorge (Paragraphen 76, ff StVG) vor und unterwirft sie auch der Arbeitslosenversicherung (Paragraph 66 a, AlVG), bezieht sie jedoch in das Pensionsversicherungssystem nur durch die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten, ein. Durch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (Paragraph 17, ASVG) bzw der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (Paragraph 16 a, ASVG) kann auch ein Strafgefangener weitere Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit erwerben vergleiche 10 ObS 66/90, SSV-NF 4/31).
2. Wenn der Kläger mit dem Argument, es handle sich beim Maßnahmenvollzug um keine verschuldete Anhaltung, unter Hinweis auf die speziellen Anrechnungsbestimmungen der §§ 502, 506a, 228 Abs 1 Z 4 ASVG eine Berücksichtigung der Zeiten seiner Arbeitstätigkeit im Maßnahmenvollzug für die Erfüllung der Wartezeit zu begründen versucht, ist ihm zu entgegnen, dass gerade aus der speziellen Bestimmung des § 506a ASVG der eindeutige Wille des Gesetzgebers hervorgeht, dass Zeiten einer Anhaltung grundsätzlich nicht als Beitragszeiten nach dem ASVG zu werten sind und nur in dem Ausnahmefall, dass ein Entschädigungsanspruch rechtskräftig zuerkannt wurde, von diesem allgemeinem Grundsatz abzugehen ist.2. Wenn der Kläger mit dem Argument, es handle sich beim Maßnahmenvollzug um keine verschuldete Anhaltung, unter Hinweis auf die speziellen Anrechnungsbestimmungen der Paragraphen 502, 506 a, 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG eine Berücksichtigung der Zeiten seiner Arbeitstätigkeit im Maßnahmenvollzug für die Erfüllung der Wartezeit zu begründen versucht, ist ihm zu entgegnen, dass gerade aus der speziellen Bestimmung des Paragraph 506 a, ASVG der eindeutige Wille des Gesetzgebers hervorgeht, dass Zeiten einer Anhaltung grundsätzlich nicht als Beitragszeiten nach dem ASVG zu werten sind und nur in dem Ausnahmefall, dass ein Entschädigungsanspruch rechtskräftig zuerkannt wurde, von diesem allgemeinem Grundsatz abzugehen ist.
3. Das Berufungsgericht hat ebenfalls zutreffend dargelegt, dass diese für von Strafgefangenen im Strafvollzug erbrachte Arbeitsleistungen geltenden Grundsätze in gleicher Weise auch auf Personen, die - wie der Kläger - gemäß § 21 Abs 2 StGB im Maßnahmenvollzug angehalten werden, Anwendung zu finden haben, da auch diese Personen der Arbeitspflicht wie Strafgefangene unterliegen (§ 167 StVG iVm § 44 StVG).3. Das Berufungsgericht hat ebenfalls zutreffend dargelegt, dass diese für von Strafgefangenen im Strafvollzug erbrachte Arbeitsleistungen geltenden Grundsätze in gleicher Weise auch auf Personen, die - wie der Kläger - gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB im Maßnahmenvollzug angehalten werden, Anwendung zu finden haben, da auch diese Personen der Arbeitspflicht wie Strafgefangene unterliegen (Paragraph 167, StVG in Verbindung mit Paragraph 44, StVG).
4. Gegen die Regelung, dass die Erbringung von Arbeitsleistungen während einer strafgerichtlichen Anhaltung (außerhalb der gesetzlich normierten Fälle) nicht zu Beitrags-
und Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung führt, bestehen weiterhin keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl RIS-Justiz RS0053286). Die Nichtunterwerfung von arbeitenden Häftlingen unter das System der Pensionsversicherung im österreichischen Recht verstößt auch nicht gegen Art 14 EMRK iVm Art 1 1. Prot EMRK (vgl EGMR, 7. 7. 2011, Stummer gegen Österreich, Bsw 37.452/02).4. Gegen die Regelung, dass die Erbringung von Arbeitsleistungen während einer strafgerichtlichen Anhaltung (außerhalb der gesetzlich normierten Fälle) nicht zu Beitrags-, und Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung führt, bestehen weiterhin keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche RIS-Justiz RS0053286). Die Nichtunterwerfung von arbeitenden Häftlingen unter das System der Pensionsversicherung im österreichischen Recht verstößt auch nicht gegen Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, 1. Prot EMRK vergleiche EGMR, 7. 7. 2011, Stummer gegen Österreich, Bsw 37.452/02).
5. Da ausgehend von der dargelegten Rechtslage der Kläger die Wartezeit gemäß § 236 ASVG für die von ihm begehrte Pensionsleistung unbestritten nicht erfüllt, musste der Revision insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.5. Da ausgehend von der dargelegten Rechtslage der Kläger die Wartezeit gemäß Paragraph 236, ASVG für die von ihm begehrte Pensionsleistung unbestritten nicht erfüllt, musste der Revision insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.