Die Revision ist aus dem ersten der vom Berufungsgericht genannten Gründe zulässig. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass in Fällen der Dritthaftung des Abschlussprüfers nicht § 275 Abs 5 UGB analog, sondern die kurze subjektive Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB, hilfsweise die lange Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 2 zweite Variante ABGB zur Anwendung gelange. Sein Schaden sei frühestens mit Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beiden Aktiengesellschaften entstanden. Der Anspruch sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen daher nicht verjährt.Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass in Fällen der Dritthaftung des Abschlussprüfers nicht Paragraph 275, Absatz 5, UGB analog, sondern die kurze subjektive Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 1 ABGB, hilfsweise die lange Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, Satz 2 zweite Variante ABGB zur Anwendung gelange. Sein Schaden sei frühestens mit Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beiden Aktiengesellschaften entstanden. Der Anspruch sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen daher nicht verjährt.
Hierzu wurde erwogen:
I. In der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 3 Ob 230/12p, die ebenfalls einen Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei zum Gegenstand hatte, hat sich der Oberste Gerichtshof erst kürzlich mit der auch hier relevanten Verjährungsfrage befasst. Er gelangte nach eingehender Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Schrifttum und der bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass „für im Rahmen der Tätigkeit als Abschlussprüfer begründete Schadenersatzansprüche die verjährungsrechtliche Spezialnorm des § 275 Abs 5 UGB anzuwenden ist, die nicht nur gegenüber der geprüften Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten gilt und je nachdem, ob den Schadenersatzansprüchen fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten zugrunde liegt, als objektive oder subjektive fünfjährige Frist ausgestaltet ist“. Die wesentlichen Aussagen des dritten Senats lassen sich wie folgt zusammenfassen:römisch eins. In der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 3 Ob 230/12p, die ebenfalls einen Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Partei zum Gegenstand hatte, hat sich der Oberste Gerichtshof erst kürzlich mit der auch hier relevanten Verjährungsfrage befasst. Er gelangte nach eingehender Auseinandersetzung mit dem einschlägigen Schrifttum und der bisherigen Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass „für im Rahmen der Tätigkeit als Abschlussprüfer begründete Schadenersatzansprüche die verjährungsrechtliche Spezialnorm des Paragraph 275, Absatz 5, UGB anzuwenden ist, die nicht nur gegenüber der geprüften Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten gilt und je nachdem, ob den Schadenersatzansprüchen fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten zugrunde liegt, als objektive oder subjektive fünfjährige Frist ausgestaltet ist“. Die wesentlichen Aussagen des dritten Senats lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, nämlich aller potentiellen Gläubiger der Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen (RIS-Justiz RS0116706, RS0116077). Daran ist trotz - im Einzelnen dargelegter - Kritik in der Lehre festzuhalten.
2. Nach herrschender Ansicht ist die eine fünfjährige Verjährungsfrist normierende Bestimmung des § 275 Abs 5 UGB lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB, die als objektive, von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 Satz 2 erste Variante ABGB verdrängt (1 Ob 35/12x mwN). Sie gilt auch für die Dritthaftung des Abschlussprüfers (so mit ausführlicher Begründung 1 Ob 35/12x; RIS-Justiz RS0128186).2. Nach herrschender Ansicht ist die eine fünfjährige Verjährungsfrist normierende Bestimmung des Paragraph 275, Absatz 5, UGB lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des Paragraph 1489, ABGB, die als objektive, von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des Paragraph 1489, Satz 2 erste Variante ABGB verdrängt (1 Ob 35/12x mwN). Sie gilt auch für die Dritthaftung des Abschlussprüfers (so mit ausführlicher Begründung 1 Ob 35/12x; RIS-Justiz RS0128186).
2.1 Den zur Verjährung der Haftung des Abschlussprüfers bisher ergangenen Entscheidungen lag allerdings jeweils (nur) der Vorwurf (grob) fahrlässigen Fehlverhaltens des Abschlussprüfers zugrunde. Für diese Fälle hat es bei der bisherigen Auslegung des § 275 Abs 5 UGB zu bleiben. Dessen Beurteilung als lex specialis entspricht dem Zweck der Regelung (primär, dass das hohe Haftungsrisiko versicherbar sein soll) und berücksichtigt das Bedürfnis nach Sicherheit und Rechtsfrieden sachgerecht. Der Dritte soll verjährungsrechtlich nicht anders behandelt werden, als die geprüfte Gesellschaft selbst.2.1 Den zur Verjährung der Haftung des Abschlussprüfers bisher ergangenen Entscheidungen lag allerdings jeweils (nur) der Vorwurf (grob) fahrlässigen Fehlverhaltens des Abschlussprüfers zugrunde. Für diese Fälle hat es bei der bisherigen Auslegung des Paragraph 275, Absatz 5, UGB zu bleiben. Dessen Beurteilung als lex specialis entspricht dem Zweck der Regelung (primär, dass das hohe Haftungsrisiko versicherbar sein soll) und berücksichtigt das Bedürfnis nach Sicherheit und Rechtsfrieden sachgerecht. Der Dritte soll verjährungsrechtlich nicht anders behandelt werden, als die geprüfte Gesellschaft selbst.
2.2 Bei vorsätzlicher Schadenszufügung hat hingegen anderes zu gelten:
Der Zweck der Regelung des § 275 UGB, nur den fahrlässig schädigenden Abschlussprüfer bei der Haftung dafür aus sachlichen Gründen zu privilegieren, verlangt eine Auslegung, die sich für den Beginn der einheitlich im § 275 Abs 5 UGB festgesetzten Verjährungsfrist von fünf Jahren im Fall einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch einen Abschlussprüfer an der allgemeinen Regel für Schadenersatzansprüche nach § 1489 ABGB orientiert. Diese macht den Lauf der Verjährung (auch) bei „einfachem“ Vorsatz (der also den Anforderungen des § 1489 Satz 2 zweite Variante ABGB nicht entspricht) von der Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger abhängig. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist daher nicht mit Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen.Der Zweck der Regelung des Paragraph 275, UGB, nur den fahrlässig schädigenden Abschlussprüfer bei der Haftung dafür aus sachlichen Gründen zu privilegieren, verlangt eine Auslegung, die sich für den Beginn der einheitlich im Paragraph 275, Absatz 5, UGB festgesetzten Verjährungsfrist von fünf Jahren im Fall einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch einen Abschlussprüfer an der allgemeinen Regel für Schadenersatzansprüche nach Paragraph 1489, ABGB orientiert. Diese macht den Lauf der Verjährung (auch) bei „einfachem“ Vorsatz (der also den Anforderungen des Paragraph 1489, Satz 2 zweite Variante ABGB nicht entspricht) von der Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger abhängig. Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist daher nicht mit Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen.
Auf diese Weise wird eine unsachliche Privilegierung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers vermieden und zum Verjährungsbeginn eine Harmonisierung mit allgemeinen Grundsätzen erreicht. Die - gegenüber der allgemeinen kurzen subjektiven Verjährungsfrist verlängerte - fünfjährige Frist ist Konsequenz der ausdrücklichen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung des § 275 Abs 5 UGB.Auf diese Weise wird eine unsachliche Privilegierung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers vermieden und zum Verjährungsbeginn eine Harmonisierung mit allgemeinen Grundsätzen erreicht. Die - gegenüber der allgemeinen kurzen subjektiven Verjährungsfrist verlängerte - fünfjährige Frist ist Konsequenz der ausdrücklichen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung des Paragraph 275, Absatz 5, UGB.
Da ein Dritter verjährungsrechtlich nicht anders zu behandeln ist als die geprüfte Gesellschaft, hat dies auch im Fall der Dritthaftung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers zu gelten.
II. Der erkennende Senat pflichtet den überzeugenden Argumenten des dritten Senats bei. Auch im vorliegenden Fall hat der Kläger Tatsachenvorbringen erstattet, dem sich der Vorwurf vorsätzlichen Fehlverhaltens der beklagten Partei entnehmen lässt. Das bedeutet:römisch zwei. Der erkennende Senat pflichtet den überzeugenden Argumenten des dritten Senats bei. Auch im vorliegenden Fall hat der Kläger Tatsachenvorbringen erstattet, dem sich der Vorwurf vorsätzlichen Fehlverhaltens der beklagten Partei entnehmen lässt. Das bedeutet:
1. Nach der hier gegebenen Aktenlage kann eine Kenntnis des Klägers von der Wertlosigkeit der Genussscheine schon im Zeitpunkt ihres Erwerbs am 27. 10. 2003 sowie am 15. 4. 2005 und damit vom primär geltend gemachten Schaden frühestens mit der Erteilung von nur eingeschränkten Bestätigungsvermerken bei den Jahresabschlüssen für 2008, die naturgemäß erst 2009 erteilt und beim Firmenbuch eingereicht wurden, angenommen werden. Die fünfjährige Frist des § 275 Abs 5 UGB war deshalb bei Einbringung der Klage am 6. 10. 2011 noch nicht abgelaufen. Ob die lange Frist des § 1489 Satz 2 erste Variante ABGB zum Tragen kommt, wenn dem Geschädigten der Schaden oder der Schädiger nicht bekannt geworden sind, muss hier nicht beantwortet werden. Ebenso erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Problematik, ob die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB auch zur Anwendung kommen soll, wenn die Voraussetzungen für die 30-jährige Frist nach der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB vorliegen sollten.1. Nach der hier gegebenen Aktenlage kann eine Kenntnis des Klägers von der Wertlosigkeit der Genussscheine schon im Zeitpunkt ihres Erwerbs am 27. 10. 2003 sowie am 15. 4. 2005 und damit vom primär geltend gemachten Schaden frühestens mit der Erteilung von nur eingeschränkten Bestätigungsvermerken bei den Jahresabschlüssen für 2008, die naturgemäß erst 2009 erteilt und beim Firmenbuch eingereicht wurden, angenommen werden. Die fünfjährige Frist des Paragraph 275, Absatz 5, UGB war deshalb bei Einbringung der Klage am 6. 10. 2011 noch nicht abgelaufen. Ob die lange Frist des Paragraph 1489, Satz 2 erste Variante ABGB zum Tragen kommt, wenn dem Geschädigten der Schaden oder der Schädiger nicht bekannt geworden sind, muss hier nicht beantwortet werden. Ebenso erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Problematik, ob die fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 275, Absatz 5, UGB auch zur Anwendung kommen soll, wenn die Voraussetzungen für die 30-jährige Frist nach der zweiten Variante des Paragraph 1489, Satz 2 ABGB vorliegen sollten.
2. Die Annahme der Vorinstanzen, der auf vorsätzliche Pflichtverletzung gestützte Schadenersatzanspruch des Klägers nach § 275 UGB gegen die beklagte Partei als Abschlussprüferin sei bereits verjährt, erweist sich somit als unzutreffend. Es bedarf daher der Prüfung der Berechtigung der erhobenen Vorwürfe, weshalb eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unumgänglich ist.2. Die Annahme der Vorinstanzen, der auf vorsätzliche Pflichtverletzung gestützte Schadenersatzanspruch des Klägers nach Paragraph 275, UGB gegen die beklagte Partei als Abschlussprüferin sei bereits verjährt, erweist sich somit als unzutreffend. Es bedarf daher der Prüfung der Berechtigung der erhobenen Vorwürfe, weshalb eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung unumgänglich ist.
3. Auf die in der Revision erstmals relevierten weiteren Anspruchsgrundlagen (§ 255 AktG; § 1300 Satz 2 ABGB; § 80 Abs 1 Z 2 BörseG idF BGBl 1989/155) ist aus den schon in der Entscheidung 3 Ob 230/12p genannten Gründen nicht näher einzugehen.3. Auf die in der Revision erstmals relevierten weiteren Anspruchsgrundlagen (Paragraph 255, AktG; Paragraph 1300, Satz 2 ABGB; Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG in der Fassung BGBl 1989/155) ist aus den schon in der Entscheidung 3 Ob 230/12p genannten Gründen nicht näher einzugehen.
Die auch hier geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel zur Behauptung, der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Versagung oder Einschränkung eines Bestätigungsvermerks die gekauften Genussscheine schadensfrei verkaufen können, liegen mangels Schlüssigkeit dieses Vorbringens ebenso wie dort nicht vor.
Schließlich fehlt es auch im gegenständlichen Rechtsmittel an einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge zur Rechtsansicht der Vorinstanzen, mit der diese einen Schadenersatzanspruch des Klägers aus dem Titel der Prospekthaftung infolge Versäumung der (früher) fünfjährigen Frist des § 11 Abs 7 KMG idF BGBl 1994/210 verneinten.Schließlich fehlt es auch im gegenständlichen Rechtsmittel an einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge zur Rechtsansicht der Vorinstanzen, mit der diese einen Schadenersatzanspruch des Klägers aus dem Titel der Prospekthaftung infolge Versäumung der (früher) fünfjährigen Frist des Paragraph 11, Absatz 7, KMG in der Fassung BGBl 1994/210 verneinten.
4. Die von der beklagten Partei ins Treffen geführten verkürzten Verjährungsfristen des § 8 Abs 4 der mit ihren Auftraggebern vereinbarten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe 2000 (AAB 2000) sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf Ansprüche gegen den Wirtschaftstreuhänder als Jahresabschlussprüfer nach § 275 UGB nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0119141). Auf die ebenfalls angesprochenen AAB 2006 kommt es mangels Geltung im relevanten Zeitraum nicht an.4. Die von der beklagten Partei ins Treffen geführten verkürzten Verjährungsfristen des Paragraph 8, Absatz 4, der mit ihren Auftraggebern vereinbarten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe 2000 (AAB 2000) sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf Ansprüche gegen den Wirtschaftstreuhänder als Jahresabschlussprüfer nach Paragraph 275, UGB nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0119141). Auf die ebenfalls angesprochenen AAB 2006 kommt es mangels Geltung im relevanten Zeitraum nicht an.
Das als Hauptbegehren formulierte Geldleistungsbegehren ist nicht zu beanstanden. Der Kläger behauptet - von der beklagten Partei unwidersprochen - nicht nur die ursprüngliche, sondern (erkennbar) auch die nunmehrige Wertlosigkeit der erworbenen Genussscheine. In einem solchen Fall ist von der endgültigen Wertlosigkeit der Anlage auszugehen, sodass ein Verkauf des Produkts zur Ermittlung des Differenzschadens weder möglich noch erforderlich ist (3 Ob 230/12p mwN).
5. Im fortgesetzten Verfahren wird somit Folgendes zu beachten sein:
Nachdem die Fragen zur Verursachung eines Schadens des Klägers durch pflichtwidrige Bestätigungsvermerke nach seinem Erwerb der Genussscheine und zur Prospekthaftung sowohl nach KMG als auch nach dem BörseG bereits abschließend - zu Ungunsten des Klägers - erledigt wurden, hat sich der zweite Rechtsgang auf die Prüfung der vom Kläger behaupteten vorsätzlichen Pflichtverletzungen der beklagten Partei, die vor dem Erwerb der Genussscheine am 27. 10. 2003 und am 15. 4. 2005 stattgefunden haben sollen, zu beschränken. Das betrifft die Jahres- und Konzernabschlüsse, die vor den Käufen des Klägers datieren. Die später erteilten Bestätigungsvermerke können für den Kaufentschluss des Klägers nicht ursächlich gewesen sein. Des Weiteren wird die Höhe des Anspruchs zu prüfen sein.
III. Das Erstgericht wird die dargestellte Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben haben; im Anschluss werden die entsprechenden Beweise aufzunehmen und Feststellungen im aufgezeigten Rahmen zu treffen sein.römisch drei. Das Erstgericht wird die dargestellte Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben haben; im Anschluss werden die entsprechenden Beweise aufzunehmen und Feststellungen im aufgezeigten Rahmen zu treffen sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.