Diese Rechtsfrage und die in der Revision geltend gemachten Rechtsfragen sind nicht entscheidungsrelevant:
Es hätte nämlich auch dann bei der Entscheidung der Vorinstanzen zu bleiben, wenn man - wie das Berufungsgericht - das Halte- und Parkverbot des § 24 Abs 1 lit k StVO im Hinblick darauf, dass Mehrzweckstreifen gemäß § 2 Abs 1 lit 7a StVO ebenfalls Radfahrstreifen (die unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer auch von anderen Fahrzeugen befahren werden dürfen) sind, auch auf jene anwendet (vgl dazu Pürstl, StVO § 2 StVO Anm 13) und einen von hinten auffahrenden Radfahrer als vom Schutzzweck der Norm umfasst ansieht.Es hätte nämlich auch dann bei der Entscheidung der Vorinstanzen zu bleiben, wenn man - wie das Berufungsgericht - das Halte- und Parkverbot des Paragraph 24, Absatz eins, Litera k, StVO im Hinblick darauf, dass Mehrzweckstreifen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, lit 7a StVO ebenfalls Radfahrstreifen (die unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer auch von anderen Fahrzeugen befahren werden dürfen) sind, auch auf jene anwendet vergleiche dazu Pürstl, StVO Paragraph 2, StVO Anmerkung 13, ) und einen von hinten auffahrenden Radfahrer als vom Schutzzweck der Norm umfasst ansieht.
Die Vorinstanzen haben der Klägerin nämlich zu Recht nicht nur die rechnerische Reaktionsverspätung sondern auch die Tatsache vorgeworfen, dass sie „ohne nach vorne zu schauen“ unter die Bodenfläche des stehenden LKW fuhr, obwohl sie ihn aus einer Entfernung von mindestens 85 m, die sie bei ihrer Geschwindigkeit in rund 10 Sekunden durchfuhr, wahrnehmen konnte. Die Klägerin hat dazu selbst vorgebracht, dass sie eine „aerodynamische Stellung“ eingenommen habe, in der „ihr Blick immer auf den Radweg einige Meter vor ihr gerichtet“ gewesen sei.
Angesichts dieses dem Gebot des Fahrens auf Sicht und der allgemeinen Aufmerksamkeits- und Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr krass widersprechenden Fahrverhaltens wäre aber auch das bei Bejahung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs anzunehmende geringfüge Fehlverhalten des Erstbeklagten vernachlässigbar (vgl auch 2 Ob 182/04k und 2 Ob 244/04b).Angesichts dieses dem Gebot des Fahrens auf Sicht und der allgemeinen Aufmerksamkeits- und Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr krass widersprechenden Fahrverhaltens wäre aber auch das bei Bejahung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs anzunehmende geringfüge Fehlverhalten des Erstbeklagten vernachlässigbar vergleiche auch 2 Ob 182/04k und 2 Ob 244/04b).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.