Die außerordentliche Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und auch berechtigt.Die außerordentliche Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und auch berechtigt.
Vorweg ist auf die Passivlegitimation der Erst- und des Zweitbeklagten einzugehen:
Das Erstgericht hat die Sachlegitimation der Erst- und des Zweitbeklagten im Hinblick auf die „firmenmäßige Zeichnung“ zutreffend bejaht, weil der Zweitbeklagte gegenüber der Klägerin als Komplementär der Erstbeklagten auftrat, die im Auftrag und auf Rechnung der Drittbeklagten Konsumenten berät (so auch: 10 Ob 7/12w). Die weiteren Feststellungen zum „besonderen“ Vertrauensverhältnis des Zweitbeklagten zur Klägerin, das aus dessen längerer Bekanntschaft mit dem späteren Ehemann der Klägerin resultierte, rechtfertigen die Beurteilung, dass die Haftungsvoraussetzungen auch bei diesen beiden Beklagten erfüllt sind:
Nach ständiger Rechtsprechung kann es zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm (1 Ob 182/97i mwN; RIS-Justiz RS0019726). Eine weitere Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB wird auch dann angenommen, wenn der Anlageinteressent klar macht, er wolle - bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung - die einschlägigen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen, und soweit dieser die Tätigkeit auch entfaltet hat (8 Ob 60/11y mwN; 9 Ob 5/10s); ein Anlageberater oder -vermittler haftet nämlich für die Verletzung ihn treffender Auskunftspflichten, wenn vom schlüssigen Zustandekommen eines Auskunftsvertrags im Sinn des § 1300 ABGB ausgegangen werden kann. Regelmäßig wird der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrags angenommen, wenn die Umstände des Falls bei Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung und die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs den Schluss rechtfertigen, dass beide Teile die
Auskunft
zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen, etwa wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen und der Berater durch die
Auskunft
das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will (2 Ob 66/11m; 9 Ob 5/10s; 8 Ob 60/11y mwN; RIS-Justiz
RS0014562
). Nach ständiger Rechtsprechung kann es zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm (1 Ob 182/97i mwN; RIS-Justiz RS0019726). Eine weitere Ausnahme von der abschließenden Regelung des Paragraph 1313 a, ABGB wird auch dann angenommen, wenn der Anlageinteressent klar macht, er wolle - bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung - die einschlägigen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen, und soweit dieser die Tätigkeit auch entfaltet hat (8 Ob 60/11y mwN; 9 Ob 5/10s); ein Anlageberater oder -vermittler haftet nämlich für die Verletzung ihn treffender Auskunftspflichten, wenn vom schlüssigen Zustandekommen eines Auskunftsvertrags im Sinn des Paragraph 1300, ABGB ausgegangen werden kann. Regelmäßig wird der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrags angenommen, wenn die Umstände des Falls bei Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung und die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs den Schluss rechtfertigen, dass beide Teile die
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zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen, etwa wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen und der Berater durch die
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das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will (2 Ob 66/11m; 9 Ob 5/10s; 8 Ob 60/11y mwN; RIS-Justiz
RS0014562
).
Da diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist auch daraus, dass die Eigenhaftung des Vertreters im Allgemeinen die Ausnahme bleiben muss, wobei der „bloße Entgeltanspruch“ im Innenverhältnis für die Bejahung eines haftungsbegründenden Eigeninteresses nicht ausreicht (2 Ob 66/11m mwN), für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen; gesteht doch der Zweitbeklagte selbst ausdrücklich zu, dass zwischen ihm und der Klägerin „ein starkes Vertrauensverhältnis […] bestand und sie sich daher richtigerweise nicht alles durchgelesen hat“ (AS 77). Es haftete also auch die durch den Zweitbeklagten handelnde Erstbeklagte (10 Ob 7/12w).
Der Oberste Gerichtshof hat sich in ganz ähnlich gelagerten Fällen (10 Ob 30/11a, 4 Ob 70/11i, 4 Ob 140/12k und [jüngst] 10 Ob 7/12w) mit der hier zu beurteilenden Unternehmensanleihe bereits befasst und das Bestehen einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko durchwegs bejaht (vgl auch RIS-Justiz RS0108073 [T19]; RS0119752 [T15]; RS0124492 [T4]). Dabei wurden die Anlageberater (auf Grund der [unzutreffenden] Darstellung, dass kein [relevantes] Emittentenrisiko bestehe) jeweils - abgesehen von einer zu 10 Ob 30/11a ausgesprochenen Aufhebung (dazu krit Graf, Wie das WAG 2007 die Anlegeberaterhaftung verschärft, ecolex 2011, 1093 ff [1095 f]) - zum Ersatz des Schadens (Rückzahlung der Kapitalanlage) verpflichtet.Der Oberste Gerichtshof hat sich in ganz ähnlich gelagerten Fällen (10 Ob 30/11a, 4 Ob 70/11i, 4 Ob 140/12k und [jüngst] 10 Ob 7/12w) mit der hier zu beurteilenden Unternehmensanleihe bereits befasst und das Bestehen einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko durchwegs bejaht vergleiche auch RIS-Justiz RS0108073 [T19]; RS0119752 [T15]; RS0124492 [T4]). Dabei wurden die Anlageberater (auf Grund der [unzutreffenden] Darstellung, dass kein [relevantes] Emittentenrisiko bestehe) jeweils - abgesehen von einer zu 10 Ob 30/11a ausgesprochenen Aufhebung (dazu krit Graf, Wie das WAG 2007 die Anlegeberaterhaftung verschärft, ecolex 2011, 1093 ff [1095 f]) - zum Ersatz des Schadens (Rückzahlung der Kapitalanlage) verpflichtet.
Der jüngsten Entscheidung 10 Ob 7/12w vom 29. 1. 2013 lag unter anderem - wie hier - eine Zeichnung im Juli 2008 zugrunde, welche die dortige Klägerin deshalb vornahm, weil ihr der selbe Berater (Ing. T*****, der hier Zweitbeklagte) die Anleihe „weiterhin als sicher darstellte“. Dazu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes festgehalten:
„4. Auch was die am 21. 7. 2008 vorgenommene Folgezeichnung der gegenständlichen Unternehmensanleihe betrifft, steht fest, dass sie von der Klägerin vorgenommen wurde, weil Ing. T***** ihr diese Anleihe 'weiterhin als sicher darstellte'. Auf Anlageberaterfälle, die sich nach dem 1. 11. 2007, im zeitlichen Anwendungsbereich des WAG 2007 realisiert haben, ist aber bereits die neue, klar strukturierte Pflichtenlage nach § 44 WAG 2007 anzuwenden. Demnach bestehen die höchsten Anforderungen bei der Anlageberatung und der Portfolioverwaltung, wo das Gesetz einen sogenannten Geeignetheitstest vorschreibt. Der Anlageberater darf dem Kunden nur ein solches Wertpapier empfehlen, das für den Kunden geeignet ist; während hinsichtlich sonstiger Wertpapierdienstleistungen nur eine Angemessenheitsprüfung vorgesehen ist, der Rechtsträger also überprüfen muss, ob der Kunde in der Lage ist, die Risiken im Zusammenhang mit dem angebotenen Produkt zu verstehen (Graf, Wie das WAG 2007 die Anlegeberaterhaftung verschärft, ecolex 2011, 1093 [1094 f] mit Hinweis auf Graf in Gruber/Raschauer, WAG-Kommentar § 44 Rz 31 ff und Brandl/Klausberger in Brandl/Saria, WAG-Kommentar² § 44 Rz 1 ff).„4. Auch was die am 21. 7. 2008 vorgenommene Folgezeichnung der gegenständlichen Unternehmensanleihe betrifft, steht fest, dass sie von der Klägerin vorgenommen wurde, weil Ing. T***** ihr diese Anleihe 'weiterhin als sicher darstellte'. Auf Anlageberaterfälle, die sich nach dem 1. 11. 2007, im zeitlichen Anwendungsbereich des WAG 2007 realisiert haben, ist aber bereits die neue, klar strukturierte Pflichtenlage nach Paragraph 44, WAG 2007 anzuwenden. Demnach bestehen die höchsten Anforderungen bei der Anlageberatung und der Portfolioverwaltung, wo das Gesetz einen sogenannten Geeignetheitstest vorschreibt. Der Anlageberater darf dem Kunden nur ein solches Wertpapier empfehlen, das für den Kunden geeignet ist; während hinsichtlich sonstiger Wertpapierdienstleistungen nur eine Angemessenheitsprüfung vorgesehen ist, der Rechtsträger also überprüfen muss, ob der Kunde in der Lage ist, die Risiken im Zusammenhang mit dem angebotenen Produkt zu verstehen (Graf, Wie das WAG 2007 die Anlegeberaterhaftung verschärft, ecolex 2011, 1093 [1094 f] mit Hinweis auf Graf in Gruber/Raschauer, WAG-Kommentar Paragraph 44, Rz 31 ff und Brandl/Klausberger in Brandl/Saria, WAG-Kommentar² Paragraph 44, Rz 1 ff).
4.1. Geeignet ist ein Wertpapier nach § 44 Abs 2 WAG 2007 dann, wenn es drei Voraussetzungen erfüllt. Es muss den Anlagezielen des Kunden entsprechen, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken müssen für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sein und der Kunde muss in der Lage sein, die mit dem Geschäft einhergehenden Risiken aufgrund seiner Erfahrungen und Kenntnisse zu verstehen. Um die Geeignetheit des empfohlenen Papiers beurteilen zu können, muss der Rechtsträger sich daher umfassende Informationen über den Kunden (Graf in Gruber/Raschauer, WAG-Kommentar § 44 Rz 22 ff) verschaffen. Er muss seine Anlageziele, die finanziellen Verhältnisse und die bisherigen Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden erheben. Zu den Informationen über die Anlageziele gehören auch die Präferenzen hinsichtlich des einzugehenden Risikos. Auf der Basis dieser Informationen muss der Rechtsträger dann eine eigenverantwortliche Beurteilung hinsichtlich der Geeignetheit des Wertpapiers vornehmen. Nur dann, wenn das ins Auge gefasste Wertpapier den drei Geeignetheitskriterien entspricht, darf er es empfehlen (Graf, Wie das WAG 2007 die Anlegeberaterhaftung verschärft, ecolex 2011, 1093 [1094]).4.1. Geeignet ist ein Wertpapier nach Paragraph 44, Absatz 2, WAG 2007 dann, wenn es drei Voraussetzungen erfüllt. Es muss den Anlagezielen des Kunden entsprechen, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken müssen für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sein und der Kunde muss in der Lage sein, die mit dem Geschäft einhergehenden Risiken aufgrund seiner Erfahrungen und Kenntnisse zu verstehen. Um die Geeignetheit des empfohlenen Papiers beurteilen zu können, muss der Rechtsträger sich daher umfassende Informationen über den Kunden (Graf in Gruber/Raschauer, WAG-Kommentar Paragraph 44, Rz 22 ff) verschaffen. Er muss seine Anlageziele, die finanziellen Verhältnisse und die bisherigen Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden erheben. Zu den Informationen über die Anlageziele gehören auch die Präferenzen hinsichtlich des einzugehenden Risikos. Auf der Basis dieser Informationen muss der Rechtsträger dann eine eigenverantwortliche Beurteilung hinsichtlich der Geeignetheit des Wertpapiers vornehmen. Nur dann, wenn das ins Auge gefasste Wertpapier den drei Geeignetheitskriterien entspricht, darf er es empfehlen (Graf, Wie das WAG 2007 die Anlegeberaterhaftung verschärft, ecolex 2011, 1093 [1094]).
5. Die Klägerin wollte, wie dem Komplementär der Erstbeklagten bekannt war, eine sichere Veranlagung. Das vorliegende Investment der Risikoklasse 4 (spekulativ mit Totalverlustrisiko) hat dem nicht entsprochen, weil es keine sichere Anlageform darstellte. Ing. T***** hat der Klägerin das Investment dennoch empfohlen und ihr - völlig unzutreffend - mitgeteilt, dass es 'so sicher wie ein Sparbuch' sei. Die Empfehlung des offenkundig ungeeigneten Papiers stellt eine schuldhaft rechtswidrige Handlung des Anlageberaters dar (Graf, aaO, ecolex 2011, 1095). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass hier grobe Fahrlässigkeit vorliege (am Maßstab des § 1299 ABGB gemessen), ist nicht zu beanstanden. Mit dem Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit musste sich das Berufungsgericht daher nicht weiter auseinandersetzen.5. Die Klägerin wollte, wie dem Komplementär der Erstbeklagten bekannt war, eine sichere Veranlagung. Das vorliegende Investment der Risikoklasse 4 (spekulativ mit Totalverlustrisiko) hat dem nicht entsprochen, weil es keine sichere Anlageform darstellte. Ing. T***** hat der Klägerin das Investment dennoch empfohlen und ihr - völlig unzutreffend - mitgeteilt, dass es 'so sicher wie ein Sparbuch' sei. Die Empfehlung des offenkundig ungeeigneten Papiers stellt eine schuldhaft rechtswidrige Handlung des Anlageberaters dar (Graf, aaO, ecolex 2011, 1095). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass hier grobe Fahrlässigkeit vorliege (am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB gemessen), ist nicht zu beanstanden. Mit dem Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit musste sich das Berufungsgericht daher nicht weiter auseinandersetzen.
6. Zum Rechtswidrigkeitszusammenhang ist nach dem WAG 2007 von folgenden Grundsätzen auszugehen:
6.1. Empfiehlt - wie hier - der Vermögensberater im Rahmen der „Prolongierung“ ein ungeeignetes Papier und verliert der Kunde mit diesem Investment Geld, sind nur solche Schäden ersatzfähig, die vom Schutzzweck des Verbots der Empfehlung ungeeigneter Finanzinstrumente erfasst sind: Es müssen sich jene Umstände verwirklichen und zum Wertverlust des Papiers führen, derentwegen das Papier ungeeignet ist. Empfiehlt der Berater daher ein Papier der Risikoklasse 4, obwohl der Anleger nur Papiere der Risikoklasse 1 möchte, und verwirklicht sich dann dieses erhöhte Bonitätsrisiko, liegt der Schaden zweifellos innerhalb des Schutzzwecks der übertretenen Norm. (Nur) soweit die Existenz eines allgemeinen Veruntreuungsrisikos nicht dazu führt, dass das Papier aufgrund seiner Ungeeignetheit nicht empfohlen werden dürfte, würde der Eintritt solcher Veruntreuungshandlungen keine Schadenersatzansprüche begründen. Mit anderen Worten: Nur solche Umstände, welche die Ungeeignetheit des Papiers begründen, können zu einer Schadenersatzhaftung des Anlageberaters führen (Graf, aaO, ecolex 2011, 1096).
7. Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich gerade das - vom Rechtswidrigkeitszusammenhang eindeutig umfasste - Insolvenzrisiko durch den Konkurs des Emittenten verwirklicht hat. Schadenskausale Veruntreuungshandlungen von Organen der Emittentin haben die Beklagten nicht konkretisiert, sondern die Beklagten haben nur (ganz allgemein) darauf hingewiesen, dass über ein Veruntreuungsrisiko nicht aufgeklärt werden müsse und auch „strafrechtliche Ermittlungen“ im Zusammenhang mit der Insolvenz im Gange seien. Aus diesen Gründen kommt es auf die Ursachen für das Scheitern der Emittentin nicht an, sondern es bleibt bei der Annahme des schon genannten Insolvenzrisikos.
8. Auch mit der (wegen des noch anhängigen Insolvenzverfahrens) im Fall dieser Unternehmensanleihe für die Anleger angeblich noch nicht feststehenden Schadenshöhe hat sich der Oberste Gerichtshof bereits beschäftigt. Darauf gehen die Ausführungen zu 4 Ob 140/12k ein:
8.1. Allgemein gilt, dass der Geschädigte bei pflichtwidriger Anlageberatung verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte. Er kann den Vertrauensschaden verlangen (8 Ob 123/05d mwN; RIS-Justiz RS0125829).
8.2. Beim Vermögensschaden unterscheidet man einerseits den realen Schaden, der in der tatsächlichen negativen Veränderung der Vermögensgüter des Geschädigten liegt und auf dessen Ausgleich die Naturalherstellung (§ 1323 ABGB) ausgerichtet ist. Für diese ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht entscheidend.8.2. Beim Vermögensschaden unterscheidet man einerseits den realen Schaden, der in der tatsächlichen negativen Veränderung der Vermögensgüter des Geschädigten liegt und auf dessen Ausgleich die Naturalherstellung (Paragraph 1323, ABGB) ausgerichtet ist. Für diese ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht entscheidend.
8.3. Unter rechnerischem Schaden hingegen versteht man die in Geld messbare Verminderung des Vermögens oder eines Vermögensgutes des Geschädigten (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I³ Rz 217; 218). Der rechnerische Schaden wird stets durch eine Differenzberechnung ermittelt. Nach der Differenzmethode besteht das zu leistende Interesse (der rechnerische Schaden) in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis darstellen würde, und dem nach dem schädigenden Ereignis nun tatsächlich vorhandenen Vermögensstand (4 Ob 140/12k mit Hinweis auf RIS-Justiz RS0030153).
8.4. Die Klägerin begehrt Geldersatz, also den rechnerischen Schaden. Dieses Begehren setzt zwar im Allgemeinen voraus, dass die Klägerin das aufgrund der mangelhaften Beratung erworbene Anlageprodukt verkauft hat und dann den Differenzschaden geltend macht (4 Ob 67/12z; RIS-Justiz RS0120784), im konkreten Fall ist zwischen den Parteien aber nicht strittig, dass die Forderung der Klägerin wegen Vermögenslosigkeit der Emittentin, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, uneinbringlich ist. Die Uneinbringlichkeit der Forderung gegen die Emittentin ist der Wertlosigkeit gleichzuhalten. Ein Zuwarten bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens ist den Klägern unabhängig von einer allenfalls zu erwartenden Quote nicht zumutbar. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Anlage (endgültig) wertlos und ein Verkauf weder möglich noch erforderlich ist (4 Ob 67/12z mwN); der Subtrahend der Differenzrechnung ist vielmehr mit Null anzusetzen (4 Ob 140/12k).
8.5. Im Anlassfall ist die Höhe des rechnerischen Schadens, den die Klägerin infolge der mangelhaften Beratung durch die Beklagten erlitten hat, somit gar nicht strittig. Darauf, ob eine Verringerung der Schadenshöhe durch Zahlung einer Konkursquote zu erwarten ist, kommt es daher nicht weiter an, weil der der Klägerin aus ihrer mangelhaften Beratung bereits entstandene rechnerische Schaden nicht in Frage steht (4 Ob 140/12k).“
Zur Frage des Mitverschuldens wurde weiters ausgeführt:
„9.1. Nach der Ansicht von Graf (aaO, ecolex 2011, 1096 mwN zu FN 12) könnte im vorliegenden Fall ein Mitverschulden der Klägerin nicht mit dem Argument bejaht werden, sie habe die in den Unterlagen enthaltenen Warnhinweise ungelesen unterschrieben. Die Anlageberatung nach dem WAG 2007 sei nämlich so konzipiert, dass sich der Kunde die Warnhinweise nicht durchlesen müsse. Die Beurteilung, ob die Risiken seinen Präferenzen entsprechen oder nicht, müsse der Anlageberater vornehmen. Wenn der Anlageberater dem Kunden mitteile, ein bestimmtes Papier entspreche seinen Präferenzen, müsse der Kunde nicht davon ausgehen, im Kleingedruckten die gegenteilige Information vorzufinden. Hier greife ein Vertrauensschutz, der es ausschließe, dies dem Kunden als Mitverschulden anzurechnen. Dies könne auch auf den in § 864a ABGB zum Ausdruck kommenden Gedanken gestützt werden (vgl auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Anleger sich regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen könne: BGHZ 100, 117125 NJW 1982, 1095; NJW 2004, 1868; nach III ZR 249/09 bestehe keine Obliegenheit des Anlegers, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Richtigkeit der Ratschläge des Anlageberaters zu kontrollieren).“„9.1. Nach der Ansicht von Graf (aaO, ecolex 2011, 1096 mwN zu FN 12) könnte im vorliegenden Fall ein Mitverschulden der Klägerin nicht mit dem Argument bejaht werden, sie habe die in den Unterlagen enthaltenen Warnhinweise ungelesen unterschrieben. Die Anlageberatung nach dem WAG 2007 sei nämlich so konzipiert, dass sich der Kunde die Warnhinweise nicht durchlesen müsse. Die Beurteilung, ob die Risiken seinen Präferenzen entsprechen oder nicht, müsse der Anlageberater vornehmen. Wenn der Anlageberater dem Kunden mitteile, ein bestimmtes Papier entspreche seinen Präferenzen, müsse der Kunde nicht davon ausgehen, im Kleingedruckten die gegenteilige Information vorzufinden. Hier greife ein Vertrauensschutz, der es ausschließe, dies dem Kunden als Mitverschulden anzurechnen. Dies könne auch auf den in Paragraph 864 a, ABGB zum Ausdruck kommenden Gedanken gestützt werden vergleiche auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Anleger sich regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen könne: BGHZ 100, 117125 NJW 1982, 1095; NJW 2004, 1868; nach römisch drei ZR 249/09 bestehe keine Obliegenheit des Anlegers, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Richtigkeit der Ratschläge des Anlageberaters zu kontrollieren).“
Nichts anderes kann für den vorliegenden, durch die eingangs wiedergegeben - unstrittigen - Feststellungen gekennzeichneten Fall gelten:
Entgegen dem Standpunkt der Erst- und des Zweitbeklagten, die in ihrer Revisionsbeantwortung (dem Berufungsgericht folgend) meinen, aus der vertraglichen Ausgestaltung ergebe sich „kein spekulativer Charakter der Veranlagung“, ist ein solcher nach den Grundsätzen der zitierten Rechtsprechung jedenfalls zu bejahen (10 Ob 30/11a, 4 Ob 70/11i, 4 Ob 140/12k und 10 Ob 7/12w). Die Klägerin stellte von vornherein klar, dass sie das aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung zur Verfügung stehende Kapital (64.000 EUR) nur bis zum Kauf oder zur Errichtung eines Hauses in etwa einem Jahr „zwischenparken“ wollte und mit einer spekulativen Veranlagung mit Totalverlustrisiko weder einverstanden noch an einer solchen interessiert war.
Demgemäß stellt die Empfehlung des für diesen Zweck offenbar völlig ungeeigneten (§ 44 Abs 2 WAG 2007) Wertpapiers der Risikoklasse 4 - wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannte - nicht bloß leichte Fahrlässigkeit dar: Nach den klaren Vorgaben (Anlagezielen) der Klägerin hätte ihr der Zweitbeklagte (Ing. T*****) nämlich jedenfalls, also auch dann vom Kauf der Anleihe abraten müssen, wenn ihm das Emittentenrisiko (wie vom Erstgericht [bekämpft] festgestellt wurde) nur „vernachlässigbar gering“ erschien, weil diese Unternehmensanleihe - (auch) im Fall der Klägerin - keines der drei Geeignetheitskriterien nach der zitierten Bestimmung erfüllte (vgl 10 Ob 7/12w).Demgemäß stellt die Empfehlung des für diesen Zweck offenbar völlig ungeeigneten (Paragraph 44, Absatz 2, WAG 2007) Wertpapiers der Risikoklasse 4 - wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannte - nicht bloß leichte Fahrlässigkeit dar: Nach den klaren Vorgaben (Anlagezielen) der Klägerin hätte ihr der Zweitbeklagte (Ing. T*****) nämlich jedenfalls, also auch dann vom Kauf der Anleihe abraten müssen, wenn ihm das Emittentenrisiko (wie vom Erstgericht [bekämpft] festgestellt wurde) nur „vernachlässigbar gering“ erschien, weil diese Unternehmensanleihe - (auch) im Fall der Klägerin - keines der drei Geeignetheitskriterien nach der zitierten Bestimmung erfüllte vergleiche 10 Ob 7/12w).
Daher ist auch aus den von der Drittbeklagten weiterhin begehrten Feststellungen (dazu, dass im Zeitpunkt der Zeichnung der Anleihen [Juli 2008] noch nichts auf die sich circa ein Jahr später abzeichnende massive Verschlechterung der finanziellen Lage der G***** AG hingewiesen habe und dass es keine Anzeichen dafür gegeben habe, dass über die Emittentin im März 2009 das Konkursverfahren eröffnet werden würde) für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen.
Gleiches gilt für die vermissten Feststellungen zur Kenntnis der Klägerin über die Folgen einer Insolvenz der G***** AG, weil sich daraus - entgegen der Ansicht der Beklagten - keineswegs ergeben hätte, die Klägerin habe gewusst, dass sie „grundsätzlich einen Totalausfall erleiden konnte“; ist doch in diesem Zusammenhang folgender (unstrittiger) Sachverhalt maßgebend:
Der Klägerin wurde das „Emittentenrisiko“ vom Zweitbeklagten mit dem Hinweis darauf erläutert, dass „auch bei der BAWAG niemand geglaubt habe, dass die
Bank je in Schwierigkeiten kommen könnte“. Nach seinen eigenen Angaben hat der Zweitbeklagte (Ing. T*****) nur mit diesem „Beispiel“ auf ein [theoretisches] Insolvenzrisiko der G***** AG hingewiesen. Er hat das empfohlene Anlageprodukt im Ergebnis also auch hier als sicher wie ein Sparbuch dargestellt (so ausdrücklich im Fall 10 Ob 7/12w). Der Umstand, dass diese Darstellung mit der erforderlichen Risikoklasse 4 in krassem Widerspruch stand, fiel der Klägerin jedoch nicht auf, weil die zuletzt vorgenommene diesbezügliche Änderung im Anlegerprofil (Blg ./1.1 und ./3.1) gar nicht mit ihr erörtert wurde.
Die Empfehlung des offenkundig ungeeigneten Papiers stellte eine schuldhaft rechtswidrige Handlung des Anlageberaters dar (10 Ob 7/12w mit Hinweis auf Graf, Wie das WAG 2007 die Anlegeberaterhaftung verschärft, ecolex 2011, 1093 ff [1095]). Auch die Beurteilung, es liege (am Maßstab des § 1299 ABGB gemessen) grobe Fahrlässigkeit vor, ist - wie bereits dargelegt wurde - nicht zu beanstanden, sodass dem Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit die Relevanz fehlt (10 Ob 7/12w). Ein Mitverschulden der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie - anders als im Verfahren 10 Ob 7/12w [wo der dortigen Klägerin das ungelesene Unterfertigen teilweise unrichtig ausgefüllter Anträge und Protokolle als Mitverschuldensanteil von 1/4 angelastet wurde, dort von der Klägerin unbekämpft blieb] - nicht sorglos in eigenen Angelegenheiten gehandelt hat.Die Empfehlung des offenkundig ungeeigneten Papiers stellte eine schuldhaft rechtswidrige Handlung des Anlageberaters dar (10 Ob 7/12w mit Hinweis auf Graf, Wie das WAG 2007 die Anlegeberaterhaftung verschärft, ecolex 2011, 1093 ff [1095]). Auch die Beurteilung, es liege (am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB gemessen) grobe Fahrlässigkeit vor, ist - wie bereits dargelegt wurde - nicht zu beanstanden, sodass dem Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit die Relevanz fehlt (10 Ob 7/12w). Ein Mitverschulden der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie - anders als im Verfahren 10 Ob 7/12w [wo der dortigen Klägerin das ungelesene Unterfertigen teilweise unrichtig ausgefüllter Anträge und Protokolle als Mitverschuldensanteil von 1/4 angelastet wurde, dort von der Klägerin unbekämpft blieb] - nicht sorglos in eigenen Angelegenheiten gehandelt hat.
Da sich auch alle weiteren Einwendungen der Beklagten aus den bereits zu 10 Ob 7/12w dargelegten, eben wiedergegebenen Erwägungen als unbegründet erweisen, ist in Stattgebung der Revision gegen das Berufungsurteil das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Zu der am 23. 10. 2012 im ERV eingebrachten Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung durch den Vertreter der Drittbeklagten ist abschließend klarzustellen:
Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Prozessvollmacht wird Gericht und Gegner gegenüber im Anwaltsprozess erst wirksam, wenn die Partei die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts anzeigt (§ 36 Abs 1 ZPO). In einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht bedarf die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner der Anzeige, dass ein anderer Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt wurde. Mangels derartiger Anzeige ist die bloße Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Außenverhältnis wirkungslos (RIS-Justiz RS0035736 [T5] = RS0109541 [T4]; RS0035744).Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Prozessvollmacht wird Gericht und Gegner gegenüber im Anwaltsprozess erst wirksam, wenn die Partei die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts anzeigt (Paragraph 36, Absatz eins, ZPO). In einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht bedarf die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner der Anzeige, dass ein anderer Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt wurde. Mangels derartiger Anzeige ist die bloße Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Außenverhältnis wirkungslos (RIS-Justiz RS0035736 [T5] = RS0109541 [T4]; RS0035744).
Die Entscheidung über die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Der auf die Berufungsbeantwortung entfallende, mit 200 % verzeichnete Einheitssatz war jedoch gemäß § 23 Abs 8 RATG (mangels Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach § 23 Abs 5 RATG) nur mit 150 % zuzusprechen.Die Entscheidung über die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO. Der auf die Berufungsbeantwortung entfallende, mit 200 % verzeichnete Einheitssatz war jedoch gemäß Paragraph 23, Absatz 8, RATG (mangels Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Paragraph 23, Absatz 5, RATG) nur mit 150 % zuzusprechen.
Im Hinblick auf die Wiederherstellung des Ersturteils in der Hauptsache ist vom Revisionsgericht über den Kostenrekurs der Klägerin zu entscheiden (RIS-Justiz RS0036069 [T1]; 7 Ob 111/12t). Dieser ist nicht berechtigt:
Die Beklagten erhoben begründete Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO gegen die Verzeichnung der TP 2 für die nur nach der TP 1 zu honorierende Urkundenvorlage vom 4. 8. 2010. Die Klägerin gestand im Kostenrekurs selbst zu, dass die TP 1 einfache Urkundenvorlagen ohne Vorbingen oder „mit nur sehr wenig Vorbingen“ umfasse. Demgemäß ist die von der Klägerin begehrte höhere Entlohnung schon deshalb nicht zuzuerkennen, weil in dieser Urkundenvorlage tatsächlich nur ganz kurze Ausführungen „insbesondere zur Darlegung, Erläuterung und Präzisierung des jeweiligen Beweisthemas“ (S 2 des Rekurses) erstattet wurden.Die Beklagten erhoben begründete Einwendungen gemäß Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO gegen die Verzeichnung der TP 2 für die nur nach der TP 1 zu honorierende Urkundenvorlage vom 4. 8. 2010. Die Klägerin gestand im Kostenrekurs selbst zu, dass die TP 1 einfache Urkundenvorlagen ohne Vorbingen oder „mit nur sehr wenig Vorbingen“ umfasse. Demgemäß ist die von der Klägerin begehrte höhere Entlohnung schon deshalb nicht zuzuerkennen, weil in dieser Urkundenvorlage tatsächlich nur ganz kurze Ausführungen „insbesondere zur Darlegung, Erläuterung und Präzisierung des jeweiligen Beweisthemas“ (S 2 des Rekurses) erstattet wurden.