Die von der Klägerin beantwortete Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die Zulässigkeit des Zahlungsbegehrens der Erbschaftsklägerin als wirkliche (gesetzliche) Alleinerbin gegen den beklagten Erbschaftsbesitzer, wenn der Nachlass - wie hier - nur aus Geld besteht, ist nicht strittig (RIS-Justiz RS0008387 [T3]; Sailer in KBB³ §§ 823-824 Rz 2; Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB4 III § 823 Rz 3). Unstrittig ist auch, dass der Beklagte als redlicher Erbschaftsbesitzer anzusehen ist.1. Die Zulässigkeit des Zahlungsbegehrens der Erbschaftsklägerin als wirkliche (gesetzliche) Alleinerbin gegen den beklagten Erbschaftsbesitzer, wenn der Nachlass - wie hier - nur aus Geld besteht, ist nicht strittig (RIS-Justiz RS0008387 [T3]; Sailer in KBB³ Paragraphen 823 -, 824, Rz 2; Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB4 römisch drei Paragraph 823, Rz 3). Unstrittig ist auch, dass der Beklagte als redlicher Erbschaftsbesitzer anzusehen ist.
2. Aus § 824 ABGB, der auch die Auseinandersetzung der gegenseitigen Ansprüche zwischen dem Erbschaftsbesitzer und dem erfolgreichen Erbschaftskläger regelt, ergibt sich, dass der Scheinerbe, auch wenn er die Erbschaft ganz oder teilweise gutgläubig verbraucht hat, von seiner Verpflichtung zur Rückstellung oder zum Wertersatz nicht befreit wird. Der obsiegende wirkliche Erbe als Eigentümer kann vielmehr nach § 1041 ABGB einen Verwendungsanspruch, der ergänzende, nicht subsidiäre Funktion hat, geltend machen, weil seine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet wurde. Wurde die Sache veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt, dass die Zurückgabe der Sache tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist, tritt daher der Wertersatz an die Stelle der Rückgabe der Sache (6 Ob 646/93 mwN; 3 Ob 219/05k; 2 Ob 198/07t; RIS-Justiz RS0019977 [T2]).2. Aus Paragraph 824, ABGB, der auch die Auseinandersetzung der gegenseitigen Ansprüche zwischen dem Erbschaftsbesitzer und dem erfolgreichen Erbschaftskläger regelt, ergibt sich, dass der Scheinerbe, auch wenn er die Erbschaft ganz oder teilweise gutgläubig verbraucht hat, von seiner Verpflichtung zur Rückstellung oder zum Wertersatz nicht befreit wird. Der obsiegende wirkliche Erbe als Eigentümer kann vielmehr nach Paragraph 1041, ABGB einen Verwendungsanspruch, der ergänzende, nicht subsidiäre Funktion hat, geltend machen, weil seine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet wurde. Wurde die Sache veräußert, verbraucht oder in einer Weise benützt, dass die Zurückgabe der Sache tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist, tritt daher der Wertersatz an die Stelle der Rückgabe der Sache (6 Ob 646/93 mwN; 3 Ob 219/05k; 2 Ob 198/07t; RIS-Justiz RS0019977 [T2]).
3. Der mit der Erbschaftsklage belangte Erbschaftsbesitzer hat einen Anspruch auf die von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft gemachten Aufwendungen. Insbesondere besteht der Anspruch auf Ersatz der für das Begräbnis des Erblassers gemachten Auslagen sowie auf Ersatz der durch den Erbschaftsbesitzer vom Nachlass entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben. Darüber hinaus kann der Verlassenschaftsbesitzer gemäß § 824 ABGB nach den Grundsätzen, die für den redlichen Besitzer gelten, die Vergütung seiner Aufwendungen auf den Nachlass zur Befriedigung der Erbschaftsgläubiger verlangen. „Kosten“ im Sinn dieser Bestimmung sind auch Verwaltungskosten und Prozesskosten, zu denen der Erbschaftsbesitzer verurteilt worden ist, sofern seine Kostentragungspflicht mit dem Erbschaftsbesitz im Zusammenhang stand. Der Ersatzanspruch des Erbschaftsbesitzers begründet ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten (§ 471 ABGB) an dem ihm eingeantworteten Nachlass (5 Ob 180, 181/71 = SZ 44/158; 1 Ob 506/94 = SZ 67/127; Weiß in Klang² III 1076; Kralik, Erbrecht³ 337; Welser in Rummel³, § 824 Rz 16; Spruzina in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 824 Rz 6; Kodek in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 331 Rz 14). Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Erbschaftsbesitzer die Verwendung auf Kosten seines eigenen Vermögens (also ohne Verringerung der Substanz des Nachlassvermögens) gemacht hat (1 Ob 506/94 = SZ 67/127; Weiß aaO; Kodek aaO § 331 Rz 14).3. Der mit der Erbschaftsklage belangte Erbschaftsbesitzer hat einen Anspruch auf die von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft gemachten Aufwendungen. Insbesondere besteht der Anspruch auf Ersatz der für das Begräbnis des Erblassers gemachten Auslagen sowie auf Ersatz der durch den Erbschaftsbesitzer vom Nachlass entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben. Darüber hinaus kann der Verlassenschaftsbesitzer gemäß Paragraph 824, ABGB nach den Grundsätzen, die für den redlichen Besitzer gelten, die Vergütung seiner Aufwendungen auf den Nachlass zur Befriedigung der Erbschaftsgläubiger verlangen. „Kosten“ im Sinn dieser Bestimmung sind auch Verwaltungskosten und Prozesskosten, zu denen der Erbschaftsbesitzer verurteilt worden ist, sofern seine Kostentragungspflicht mit dem Erbschaftsbesitz im Zusammenhang stand. Der Ersatzanspruch des Erbschaftsbesitzers begründet ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten (Paragraph 471, ABGB) an dem ihm eingeantworteten Nachlass (5 Ob 180, 181/71 = SZ 44/158; 1 Ob 506/94 = SZ 67/127; Weiß in Klang² römisch drei 1076; Kralik, Erbrecht³ 337; Welser in Rummel³, Paragraph 824, Rz 16; Spruzina in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 Paragraph 824, Rz 6; Kodek in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 331, Rz 14). Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der Erbschaftsbesitzer die Verwendung auf Kosten seines eigenen Vermögens (also ohne Verringerung der Substanz des Nachlassvermögens) gemacht hat (1 Ob 506/94 = SZ 67/127; Weiß aaO; Kodek aaO Paragraph 331, Rz 14).
3.1. Gegenstand von Ersatzansprüchen des redlichen (Erbschafts-)Besitzers sind nur werterhaltende und werterhöhende Aufwendungen auf die Sache selbst, ihre „Substanz“ (§ 331 erster Satz ABGB), nicht aber jeder „für“ die Sache gemachte Aufwand, also insbesondere auch nicht die Deckung von auf der Sache liegenden Lasten wie zB Steuern, deren Ersatzfähigkeit sich nach § 1042 ABGB richtet (Schey/Klang in Klang² II 97; Kodek aaO § 331 Rz 4). Ersatzfähig als Aufwendung auf die Sache ist aber beispielsweise die Bezahlung der Grundsteuer (1 Ob 506/94 = SZ 67/127).3.1. Gegenstand von Ersatzansprüchen des redlichen (Erbschafts-)Besitzers sind nur werterhaltende und werterhöhende Aufwendungen auf die Sache selbst, ihre „Substanz“ (Paragraph 331, erster Satz ABGB), nicht aber jeder „für“ die Sache gemachte Aufwand, also insbesondere auch nicht die Deckung von auf der Sache liegenden Lasten wie zB Steuern, deren Ersatzfähigkeit sich nach Paragraph 1042, ABGB richtet (Schey/Klang in Klang² römisch zwei 97; Kodek aaO Paragraph 331, Rz 4). Ersatzfähig als Aufwendung auf die Sache ist aber beispielsweise die Bezahlung der Grundsteuer (1 Ob 506/94 = SZ 67/127).
Die den (Mit-)Erben belastende Erbschaftssteuer kann dagegen nicht als Aufwand auf den Nachlassanteil angesehen werden, der dem Beklagten zu Unrecht durch die Einantwortung überlassen wurde (5 Ob 75/83 = RIS-Justiz RS0013140; Kralik aaO 337 FN 26). Gemäß § 13 Abs 1 ErbStG ist Steuerschuldner der Erbschaftssteuer, deren Grundtatbestand in § 1 Abs 1 Z 1 („der Erwerb von Todes wegen“) mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 7. 3. 2007, G 54/06 ua (= VfSlg 18.093), mit Ablauf der 31. 7. 2008 aufgehoben wurde, der Erwerber. „Erwerber“ und damit primäre Schuldner nach § 13 Abs 1 ErbStG sind insbesondere die Erben (Dorazil/Taucher, ErbStG4 [2001] § 13 Anm 2.2 und 2.3; Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer10 III/A, § 13 ErbStG Rz 5; Doralt, ErbStG, § 13 Tz 2). Dass gegenüber dem Nachlass die Haftung nach § 13 Abs 2 ErbStG durch einen Haftungsbescheid geltend gemacht worden wäre, hat der Beklagte nicht vorgebracht.Die den (Mit-)Erben belastende Erbschaftssteuer kann dagegen nicht als Aufwand auf den Nachlassanteil angesehen werden, der dem Beklagten zu Unrecht durch die Einantwortung überlassen wurde (5 Ob 75/83 = RIS-Justiz RS0013140; Kralik aaO 337 FN 26). Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ErbStG ist Steuerschuldner der Erbschaftssteuer, deren Grundtatbestand in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, („der Erwerb von Todes wegen“) mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 7. 3. 2007, G 54/06 ua (= VfSlg 18.093), mit Ablauf der 31. 7. 2008 aufgehoben wurde, der Erwerber. „Erwerber“ und damit primäre Schuldner nach Paragraph 13, Absatz eins, ErbStG sind insbesondere die Erben (Dorazil/Taucher, ErbStG4 [2001] Paragraph 13, Anmerkung 2 Punkt 2, und 2.3; Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer10 III/A, Paragraph 13, ErbStG Rz 5; Doralt, ErbStG, Paragraph 13, Tz 2). Dass gegenüber dem Nachlass die Haftung nach Paragraph 13, Absatz 2, ErbStG durch einen Haftungsbescheid geltend gemacht worden wäre, hat der Beklagte nicht vorgebracht.
Selbst wenn das Begehren des Beklagten auf Berücksichtigung der von ihm bezahlten Erbschaftssteuer nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§ 1042 ABGB) berechtigt wäre, steht das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht aber deshalb nicht zu, weil diese Zahlung tatsächlich kein „Aufwand auf den Nachlass“ ist. Eine Gegenforderung hat er nicht erhoben.Selbst wenn das Begehren des Beklagten auf Berücksichtigung der von ihm bezahlten Erbschaftssteuer nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (Paragraph 1042, ABGB) berechtigt wäre, steht das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht aber deshalb nicht zu, weil diese Zahlung tatsächlich kein „Aufwand auf den Nachlass“ ist. Eine Gegenforderung hat er nicht erhoben.
Zwar hat der Beklagte nicht mehr die Möglichkeit der Erstattung nach § 33 ErbStG, weil diese Bestimmung gemäß § 34 Abs 1 Z 13 ErbStG auf Vorgänge, die sich nach Ablauf des 26. 6. 2008 ereignen, nicht mehr anzuwenden ist (vgl dazu ErläutRV 549 und Zu 549 BlgNR 23. GP 7). Ihm steht jedoch nach Abschluss des Verfahrens über die Erbschaftsklage die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 303 ff BAO hinsichtlich des durch Bescheid abgeschlossenen Erbschaftssteuerverfahrens offen (siehe Dorazil/Taucher aaO § 33 Anm 2.1 und 27.4; Doralt aaO § 33 Tz 16 f).Zwar hat der Beklagte nicht mehr die Möglichkeit der Erstattung nach Paragraph 33, ErbStG, weil diese Bestimmung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, ErbStG auf Vorgänge, die sich nach Ablauf des 26. 6. 2008 ereignen, nicht mehr anzuwenden ist vergleiche dazu ErläutRV 549 und Zu 549 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 7, ). Ihm steht jedoch nach Abschluss des Verfahrens über die Erbschaftsklage die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraphen 303, ff BAO hinsichtlich des durch Bescheid abgeschlossenen Erbschaftssteuerverfahrens offen (siehe Dorazil/Taucher aaO Paragraph 33, Anmerkung 2 Punkt eins, und 27.4; Doralt aaO Paragraph 33, Tz 16 f).
3.2 Die Kosten des Beklagten für das Einschreiten des Notars und seiner Rechtsanwälte im Verlassenschaftsverfahren sowie das Honorar an das genealogische Institut sind keine ersatzfähigen „Kosten“ im Sinn des § 824 iVm §§ 329 ff ABGB (speziell § 331 ABGB). Der Beklagte behauptet auch nicht, dass die Kosten seiner Rechtsvertreter mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses im Sinn des § 810 ABGB verbunden waren.3.2 Die Kosten des Beklagten für das Einschreiten des Notars und seiner Rechtsanwälte im Verlassenschaftsverfahren sowie das Honorar an das genealogische Institut sind keine ersatzfähigen „Kosten“ im Sinn des Paragraph 824, in Verbindung mit Paragraphen 329, ff ABGB (speziell Paragraph 331, ABGB). Der Beklagte behauptet auch nicht, dass die Kosten seiner Rechtsvertreter mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses im Sinn des Paragraph 810, ABGB verbunden waren.
4. Die Frage, ob im Verhältnis zwischen Erbschaftskläger und Erbschaftsbesitzer ein sogenannter „Nachteilsausgleich“ zu berücksichtigen ist, ist hier nicht entscheidungswesentlich. Grundsätzlich wird nämlich in Lehre und Rechtsprechung für einen Nachteilsausgleich, soweit dieser nicht überhaupt abgelehnt wird, ein strenger Maßstab gefordert. Für die ausschließlich auf Billigkeitserwägungen beruhende Zuerkennung eines solchen „Nachteilsausgleichs“ ist ausgehend von den Umständen des Einzelfalls nach übereinstimmender Ansicht vor allem maßgebend, ob die unbegründete Leistung vom einen oder vom anderen Teil verschuldet oder jedenfalls veranlasst wurde, im Weiteren sodann die Schutzwürdigkeit des Empfängers und das Gewicht einer für ihn gegebenen Rückzahlungsverpflichtung (RIS-Justiz RS0033697).
Die Auszahlung der Erbquote an den Beklagten wurde von der Klägerin weder verschuldet noch irgendwie veranlasst. Sie nahm die Leistung des genealogischen Instituts (Erbenforscherin) nicht in Anspruch und hatte aus dessen unrichtiger Erhebung des Stammbaums - ebenso wie letztlich der Beklagte - keinen Nutzen. Dass der Beklagte als „entfernterer Verwandter“ schutzwürdiger als die Klägerin sein soll, ist nicht einsichtig. Auch dass die Erbenermittlerin ihren Sitz in Panama hat und die Rechtsdurchsetzung dort aufwendig sein soll, führt nicht dazu, dass sich die Klägerin die für sie überhaupt nicht nutzbringende Entlohnung des genealogischen Instituts als „Nachteilsausgleich“ anrechnen lassen müsste. Zu den Vertretungskosten des Beklagten im Verlassenschaftsverfahren, in dem in erster Instanz keine Vertretungspflicht besteht (vgl § 4 Abs 1 AußStrG), enthält die Revision des Beklagten in diesem Zusammenhang keine Ausführungen.Die Auszahlung der Erbquote an den Beklagten wurde von der Klägerin weder verschuldet noch irgendwie veranlasst. Sie nahm die Leistung des genealogischen Instituts (Erbenforscherin) nicht in Anspruch und hatte aus dessen unrichtiger Erhebung des Stammbaums - ebenso wie letztlich der Beklagte - keinen Nutzen. Dass der Beklagte als „entfernterer Verwandter“ schutzwürdiger als die Klägerin sein soll, ist nicht einsichtig. Auch dass die Erbenermittlerin ihren Sitz in Panama hat und die Rechtsdurchsetzung dort aufwendig sein soll, führt nicht dazu, dass sich die Klägerin die für sie überhaupt nicht nutzbringende Entlohnung des genealogischen Instituts als „Nachteilsausgleich“ anrechnen lassen müsste. Zu den Vertretungskosten des Beklagten im Verlassenschaftsverfahren, in dem in erster Instanz keine Vertretungspflicht besteht vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, AußStrG), enthält die Revision des Beklagten in diesem Zusammenhang keine Ausführungen.
5. Der Revision ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.