Entscheidungsgründe:
Gegen den Kläger wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts des versuchten Mordes geführt, weil er verdächtig war, einen Mann in Tötungsabsicht in einen Hochwasser führenden Bach geworfen zu haben. Er befand sich in der Zeit von 25. 6. 2009 bis 8. 2. 2010 aus dem Haftgrund der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr in Untersuchungshaft. Vom Geschworenengericht wurde er in der Hauptverhandlung am 8. 2. 2010 (nur) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde vom Berufungsgericht auf vier Monate herabgesetzt; sie war aufgrund der Anrechnung der Untersuchungshaft bereits verbüßt.Gegen den Kläger wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts des versuchten Mordes geführt, weil er verdächtig war, einen Mann in Tötungsabsicht in einen Hochwasser führenden Bach geworfen zu haben. Er befand sich in der Zeit von 25. 6. 2009 bis 8. 2. 2010 aus dem Haftgrund der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr in Untersuchungshaft. Vom Geschworenengericht wurde er in der Hauptverhandlung am 8. 2. 2010 (nur) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde vom Berufungsgericht auf vier Monate herabgesetzt; sie war aufgrund der Anrechnung der Untersuchungshaft bereits verbüßt.
Der Kläger begehrt nun den Klagebetrag, weil die über vier Monate hinausgehende Haft ungerechtfertigt gewesen sei. Wäre er von Anfang an nur wegen des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB verfolgt worden, wäre er überhaupt nicht in Haft genommen worden.Der Kläger begehrt nun den Klagebetrag, weil die über vier Monate hinausgehende Haft ungerechtfertigt gewesen sei. Wäre er von Anfang an nur wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verfolgt worden, wäre er überhaupt nicht in Haft genommen worden.
Die Beklagte bestritt das Vorliegen einer ungerechtfertigten Haft, weil der Kläger weder freigesprochen noch außer Verfolgung gesetzt worden sei. Der geltend gemachte Ersatzanspruch sei auch im Sinn des § 3 Abs 2 StEG 2005 unangemessen. Der Kläger sei wegen eines lediglich von den Geschworenen anders als von der Anklagebehörde qualifizierten Delikts verurteilt worden. Es habe ein dringender Tatverdacht in Richtung versuchten Mordes bestanden.Die Beklagte bestritt das Vorliegen einer ungerechtfertigten Haft, weil der Kläger weder freigesprochen noch außer Verfolgung gesetzt worden sei. Der geltend gemachte Ersatzanspruch sei auch im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, StEG 2005 unangemessen. Der Kläger sei wegen eines lediglich von den Geschworenen anders als von der Anklagebehörde qualifizierten Delikts verurteilt worden. Es habe ein dringender Tatverdacht in Richtung versuchten Mordes bestanden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Wesentlichen statt und wies nur ein Zinsenmehrbegehren ab. Der Schuldspruch sei wegen einer Tat erfolgt, die nicht Anlass zu einer Verhaftung gegeben hätte. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs komme auch in solchen Fällen eines „Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruchs“ die Haftentschädigung in Betracht, erweise sich die Haft doch im konkreten Fall als „ungerechtfertigt“. Minderungs- oder Ausschlussgründe nach § 3 Abs 2 StEG 2005 lägen nicht vor.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Wesentlichen statt und wies nur ein Zinsenmehrbegehren ab. Der Schuldspruch sei wegen einer Tat erfolgt, die nicht Anlass zu einer Verhaftung gegeben hätte. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs komme auch in solchen Fällen eines „Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruchs“ die Haftentschädigung in Betracht, erweise sich die Haft doch im konkreten Fall als „ungerechtfertigt“. Minderungs- oder Ausschlussgründe nach Paragraph 3, Absatz 2, StEG 2005 lägen nicht vor.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
§ 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 sei im vorliegenden Fall noch in der Fassung vor der Novellierung durch BGBl I 111/2010, anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof habe für die damalige Rechtslage in den Fällen eines materiellen „Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruchs“ eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes angenommen und den Anspruch auf Haftentschädigung bejaht. Der vom Berufungswerber angestrebten „rückwirkenden Interpretation“ der genannten Norm in der geänderten Fassung stehe entgegen, dass § 14 Abs 3 StEG 2005 in diesem Zusammenhang ausdrücklich anordne, dass § 2 Abs 1 Z 2 StEG in der neuen Fassung dann anzuwenden ist, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. 12. 2010 begonnen hat. Darüber hinaus sei in der Regierungsvorlage festgehalten, dass mit dieser Änderung eine von der Rechtsprechung aufgedeckte Lücke des Gesetzes geschlossen werden solle. Damit gestehe der Gesetzgeber selbst zu, dass vor der Novelle eine Lücke bestanden hat, und ordne ausdrücklich an, dass die Novelle erst für die Zukunft gelten soll. Eine Unangemessenheit des Ersatzanspruchs im Sinn des § 3 Abs 2 StEG 2005 liege nicht vor. Diese Bestimmung beinhalte grundsätzlich drei Kriterien, die zu einer Einschränkung oder dem Ausschluss des Ersatzanspruchs führen können. Es sei auf die Verdachtslage zum Zeitpunkt der Festnahme oder der Anhaltung, die Haftgründe und die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, Bedacht zu nehmen. Da eine Haft ohne Vorliegen eines Tatverdachts nicht im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 StEG 2005 gesetzwidrig, sondern vielmehr ungerechtfertigt wäre, fordere der Gesetzgeber offenbar je nach Beweislage zum Zeitpunkt der Haft bzw Anhaltung eine Gewichtung des Tatverdachts bzw der Haftgründe. Der vorliegende Fall sei jedoch dadurch gekennzeichnet, dass der Sachverhalt, der der Anklage oder Verurteilung zugrunde lag, im Wesentlichen von Anfang an bekannt gewesen sei. Von den Geschworenen sei jedoch die innere Tatseite anders beurteilt worden als von der Anklagebehörde. Da somit zum Zeitpunkt der Verhaftung keine im Wesentlichen anderen Umstände vorgelegen seien als im Zeitpunkt des Wahrspruchs der Geschworenen, könne weder von einem Wegfall der Verdachtslage oder von Haftgründen noch von der Unmöglichkeit der Verwertbarkeit von Beweisen gesprochen werden, was einer Mäßigung entgegenstehe. Letztlich sei auch der Vorwurf unberechtigt, das Erstgericht sei nicht auf den Einwand des Mitverschuldens des Klägers eingegangen. Auch wenn in § 4 Abs 1 StEG nur eine demonstrative Aufzählung von möglichen Mitverschuldensgründen enthalten sei, komme es nicht in Betracht, dem Kläger die im Wesentlichen von Anfang an bekannte Tat als Mitverschulden anzulasten. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass die von ihm begangene Tat von der Strafverfolgungsbehörde zu Unrecht als qualifizierteres Vergehen beurteilt wurde. Auch die Beklagte behaupte keine Handlungen oder Unterlassungen des Klägers, die zusätzlich zur Anlasstat zu dieser Beurteilung beigetragen haben. Auch der demonstrativen Aufzählung lasse sich entnehmen, dass hier auf Verhaltensweisen des Betroffenen abgestellt wird, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Klärung des Sachverhalts erschweren. Solche seien dem Kläger aber nicht zur Last zu legen. Die ordentliche Revision sei zulässig, da eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof zur Frage geboten erscheine, ob die von der Beklagten behauptete rückwirkende Interpretation der Neufassung des § 2 Abs 1 Z 2 StEG in Betracht komme.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StEG 2005 sei im vorliegenden Fall noch in der Fassung vor der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof habe für die damalige Rechtslage in den Fällen eines materiellen „Subsumtions- oder Qualifikationsfreispruchs“ eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes angenommen und den Anspruch auf Haftentschädigung bejaht. Der vom Berufungswerber angestrebten „rückwirkenden Interpretation“ der genannten Norm in der geänderten Fassung stehe entgegen, dass Paragraph 14, Absatz 3, StEG 2005 in diesem Zusammenhang ausdrücklich anordne, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StEG in der neuen Fassung dann anzuwenden ist, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. 12. 2010 begonnen hat. Darüber hinaus sei in der Regierungsvorlage festgehalten, dass mit dieser Änderung eine von der Rechtsprechung aufgedeckte Lücke des Gesetzes geschlossen werden solle. Damit gestehe der Gesetzgeber selbst zu, dass vor der Novelle eine Lücke bestanden hat, und ordne ausdrücklich an, dass die Novelle erst für die Zukunft gelten soll. Eine Unangemessenheit des Ersatzanspruchs im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, StEG 2005 liege nicht vor. Diese Bestimmung beinhalte grundsätzlich drei Kriterien, die zu einer Einschränkung oder dem Ausschluss des Ersatzanspruchs führen können. Es sei auf die Verdachtslage zum Zeitpunkt der Festnahme oder der Anhaltung, die Haftgründe und die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, Bedacht zu nehmen. Da eine Haft ohne Vorliegen eines Tatverdachts nicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StEG 2005 gesetzwidrig, sondern vielmehr ungerechtfertigt wäre, fordere der Gesetzgeber offenbar je nach Beweislage zum Zeitpunkt der Haft bzw Anhaltung eine Gewichtung des Tatverdachts bzw der Haftgründe. Der vorliegende Fall sei jedoch dadurch gekennzeichnet, dass der Sachverhalt, der der Anklage oder Verurteilung zugrunde lag, im Wesentlichen von Anfang an bekannt gewesen sei. Von den Geschworenen sei jedoch die innere Tatseite anders beurteilt worden als von der Anklagebehörde. Da somit zum Zeitpunkt der Verhaftung keine im Wesentlichen anderen Umstände vorgelegen seien als im Zeitpunkt des Wahrspruchs der Geschworenen, könne weder von einem Wegfall der Verdachtslage oder von Haftgründen noch von der Unmöglichkeit der Verwertbarkeit von Beweisen gesprochen werden, was einer Mäßigung entgegenstehe. Letztlich sei auch der Vorwurf unberechtigt, das Erstgericht sei nicht auf den Einwand des Mitverschuldens des Klägers eingegangen. Auch wenn in Paragraph 4, Absatz eins, StEG nur eine demonstrative Aufzählung von möglichen Mitverschuldensgründen enthalten sei, komme es nicht in Betracht, dem Kläger die im Wesentlichen von Anfang an bekannte Tat als Mitverschulden anzulasten. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass die von ihm begangene Tat von der Strafverfolgungsbehörde zu Unrecht als qualifizierteres Vergehen beurteilt wurde. Auch die Beklagte behaupte keine Handlungen oder Unterlassungen des Klägers, die zusätzlich zur Anlasstat zu dieser Beurteilung beigetragen haben. Auch der demonstrativen Aufzählung lasse sich entnehmen, dass hier auf Verhaltensweisen des Betroffenen abgestellt wird, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Klärung des Sachverhalts erschweren. Solche seien dem Kläger aber nicht zur Last zu legen. Die ordentliche Revision sei zulässig, da eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof zur Frage geboten erscheine, ob die von der Beklagten behauptete rückwirkende Interpretation der Neufassung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StEG in Betracht komme.