Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig; entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab.Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig; entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab.
1. Zutreffend haben die Vorinstanzen Art 6 Nr 1 EuGVVO aufgrund der Anordnung der Art 94 Abs 1, 97 Abs 1 GMV auch auf die hier vorliegende Rechtsstreitigkeit im Gemeinschaftsmarkenrecht angewendet. Gemeinschafts-markengerichte, deren Zuständigkeit auf Art 94 GMV iVm Art 6 Nr 1 EuGVVO beruht, verfügen über unionsweite Entscheidungsbefugnisse (Schaper, Durchsetzung der Gemeinschaftsmarke 143 f; Hopf, Internationale Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis bei der Verletzung von Gemeinschaftsmarken und -geschmacksmustern, MarkenR 2012, 229, 238).1. Zutreffend haben die Vorinstanzen Artikel 6, Nr 1 EuGVVO aufgrund der Anordnung der Artikel 94, Absatz eins, 97, Absatz eins, GMV auch auf die hier vorliegende Rechtsstreitigkeit im Gemeinschaftsmarkenrecht angewendet. Gemeinschafts-markengerichte, deren Zuständigkeit auf Artikel 94, GMV in Verbindung mit Artikel 6, Nr 1 EuGVVO beruht, verfügen über unionsweite Entscheidungsbefugnisse (Schaper, Durchsetzung der Gemeinschaftsmarke 143 f; Hopf, Internationale Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis bei der Verletzung von Gemeinschaftsmarken und -geschmacksmustern, MarkenR 2012, 229, 238).
1.1. Das Rekursgericht hat die internationale Zuständigkeit nach Art 6 Nr 1 EuGVVO mit der Begründung bejaht, es sei eine idente Verletzungsform und ein Zusammenwirken der Beklagten in einer „Verletzerkette“ (an der Markenverletzung seien in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Hersteller, Importeure, Lieferanten bzw Groß- und Einzelhändler beteiligt) gegeben. Die Erstbeklagte habe den markenverletzenden Energy Drink hergestellt und vertrieben, die Zweitbeklagte habe ihn nach Österreich importiert und hier verkauft. Die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung aller Klagen sei bei diesem Sachverhalt geboten, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren trotz gleicher Sach- und Rechtslage widersprechende Entscheidungen ergingen.1.1. Das Rekursgericht hat die internationale Zuständigkeit nach Artikel 6, Nr 1 EuGVVO mit der Begründung bejaht, es sei eine idente Verletzungsform und ein Zusammenwirken der Beklagten in einer „Verletzerkette“ (an der Markenverletzung seien in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Hersteller, Importeure, Lieferanten bzw Groß- und Einzelhändler beteiligt) gegeben. Die Erstbeklagte habe den markenverletzenden Energy Drink hergestellt und vertrieben, die Zweitbeklagte habe ihn nach Österreich importiert und hier verkauft. Die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung aller Klagen sei bei diesem Sachverhalt geboten, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren trotz gleicher Sach- und Rechtslage widersprechende Entscheidungen ergingen.
1.2. Diese Entscheidung weicht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Art 6 Nr 1 EuGVVO nicht ab. Ziel dieser Bestimmung ist es, einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern (RIS-Justiz RS0115274 [T10]). Es ist ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Klagen (Konnexität) erforderlich (EuGH C-189/87 - Kalfelis). Solches ist zu bejahen, wenn die Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind. Ein ausreichender Zusammenhang wird regelmäßig bejaht, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen (10 Ob 79/08b; RIS-Justiz RS0115274 [T9]). Der erforderliche Sachzusammenhang kann auch dann vorliegen, wenn die Klagen gegen die Mehrzahl der Beklagten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen (4 Ob 173/09h mwN).1.2. Diese Entscheidung weicht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Artikel 6, Nr 1 EuGVVO nicht ab. Ziel dieser Bestimmung ist es, einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern (RIS-Justiz RS0115274 [T10]). Es ist ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Klagen (Konnexität) erforderlich (EuGH C-189/87 - Kalfelis). Solches ist zu bejahen, wenn die Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind. Ein ausreichender Zusammenhang wird regelmäßig bejaht, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen (10 Ob 79/08b; RIS-Justiz RS0115274 [T9]). Der erforderliche Sachzusammenhang kann auch dann vorliegen, wenn die Klagen gegen die Mehrzahl der Beklagten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen (4 Ob 173/09h mwN).
1.3. Im Streitfall liegt ein Zusammenwirken beider Beklagter in einer Verletzerkette und damit eine Beteiligung Mehrerer an einer einheitlichen Schutzrechtsverletzung vor; begehrt wird hinsichtlich beider Beklagter bei im Wesentlichen identischer Sachlage ein gemeinschaftsweites Verbot identischer Handlungen. Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen die Konnexität bejaht hat, beruht dies auf einer vertretbaren Rechtsansicht (zu einem vergleichbaren Sachverhalt bei Markenverletzung siehe etwa auch BGH 14. 12. 2006, I ZR 11/04 = GRUR 2007, 705).1.3. Im Streitfall liegt ein Zusammenwirken beider Beklagter in einer Verletzerkette und damit eine Beteiligung Mehrerer an einer einheitlichen Schutzrechtsverletzung vor; begehrt wird hinsichtlich beider Beklagter bei im Wesentlichen identischer Sachlage ein gemeinschaftsweites Verbot identischer Handlungen. Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen die Konnexität bejaht hat, beruht dies auf einer vertretbaren Rechtsansicht (zu einem vergleichbaren Sachverhalt bei Markenverletzung siehe etwa auch BGH 14. 12. 2006, römisch eins ZR 11/04 = GRUR 2007, 705).
1.4. Die im Revisionsrekurs zum Beleg der gegenteiligen Auffassung zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-539/03 - Roche Nederland trifft den Anlassfall nicht, weil es sich dort um ein Patentverletzungsverfahren gehandelt hat. Im Gegensatz zur Gemeinschaftsmarke ist das europäische Patent ein Bündel aus einzelnen nationalen Rechten mit Folge der Anwendung unterschiedlicher nationaler Rechtsordnungen; demgegenüber sind Gemeinschaftsmarken gemeinschaftsweit einheitliche Rechte, die der einheitlichen Regelung der GMV unterliegen, was die Anwendbarkeit des Art 6 Nr 1 EuGVVO rechtfertigt (so auch Eisenführ in Eisenführ/Schennen, GMVO³ Art 97 Rn 13).1.4. Die im Revisionsrekurs zum Beleg der gegenteiligen Auffassung zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-539/03 - Roche Nederland trifft den Anlassfall nicht, weil es sich dort um ein Patentverletzungsverfahren gehandelt hat. Im Gegensatz zur Gemeinschaftsmarke ist das europäische Patent ein Bündel aus einzelnen nationalen Rechten mit Folge der Anwendung unterschiedlicher nationaler Rechtsordnungen; demgegenüber sind Gemeinschaftsmarken gemeinschaftsweit einheitliche Rechte, die der einheitlichen Regelung der GMV unterliegen, was die Anwendbarkeit des Artikel 6, Nr 1 EuGVVO rechtfertigt (so auch Eisenführ in Eisenführ/Schennen, GMVO³ Artikel 97, Rn 13).
1.5. Im Übrigen hängt die Entscheidung, ob Konnexität gegeben ist, von den Umständen des Einzelfalls ab; eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO wird damit regelmäßig nicht berührt (RIS-Justiz RS0109428 [T3]).1.5. Im Übrigen hängt die Entscheidung, ob Konnexität gegeben ist, von den Umständen des Einzelfalls ab; eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO wird damit regelmäßig nicht berührt (RIS-Justiz RS0109428 [T3]).
2.1. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Missbrauchsvorbehalt des Art 6 Z 2 EuGVVO (welche Bestimmung auch im Zusammenhang mit Art 6 Nr 1 EuGVVO zu prüfen ist: RIS-Justiz RS0119725) geht davon aus, dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, die besonderen Zuständigkeitsregeln so auszulegen, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte; es ist einem Kläger nicht erlaubt, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen (EuGH 13. 6. 2006, C-103/05 Rn 25, 32).2.1. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Missbrauchsvorbehalt des Artikel 6, Ziffer 2, EuGVVO (welche Bestimmung auch im Zusammenhang mit Artikel 6, Nr 1 EuGVVO zu prüfen ist: RIS-Justiz RS0119725) geht davon aus, dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, die besonderen Zuständigkeitsregeln so auszulegen, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte; es ist einem Kläger nicht erlaubt, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen (EuGH 13. 6. 2006, C-103/05 Rn 25, 32).
2.2. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft durch die Klägerin (Art 6 Z 2 EuGVVO) hat das Rekursgericht in vertretbarer Weise verneint. Seine Auffassung, im Bedürfnis der Klägerin, den Vertrieb von markenrechtsverletzenden Produkten abzustellen und die Neuaufnahme des Vertriebs durch Erwirkung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots gegen die maßgeblichen Beteiligten in einer Vertriebskette zu unterbinden, liege ein sachlicher Grund für die Inanspruchnahme des in Anspruch genommenen Gerichtsstands, der den Missbrauchsvorwurf ausschließe, ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu beanstanden. Dass die Klägerin mit der Zweitbeklagten nach Streitanhängigkeit einen Vergleich abgeschlossen hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, steht doch nicht fest, dass ihr alleiniges Motiv dafür gewesen ist, die Erstbeklagte der Zuständigkeit des Gerichts ihres Sitzstaats zu entziehen. Im Übrigen hat die Erstbeklagte den Einwand des Rechtsmissbrauchs in erster Instanz nicht erhoben.2.2. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft durch die Klägerin (Artikel 6, Ziffer 2, EuGVVO) hat das Rekursgericht in vertretbarer Weise verneint. Seine Auffassung, im Bedürfnis der Klägerin, den Vertrieb von markenrechtsverletzenden Produkten abzustellen und die Neuaufnahme des Vertriebs durch Erwirkung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots gegen die maßgeblichen Beteiligten in einer Vertriebskette zu unterbinden, liege ein sachlicher Grund für die Inanspruchnahme des in Anspruch genommenen Gerichtsstands, der den Missbrauchsvorwurf ausschließe, ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu beanstanden. Dass die Klägerin mit der Zweitbeklagten nach Streitanhängigkeit einen Vergleich abgeschlossen hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, steht doch nicht fest, dass ihr alleiniges Motiv dafür gewesen ist, die Erstbeklagte der Zuständigkeit des Gerichts ihres Sitzstaats zu entziehen. Im Übrigen hat die Erstbeklagte den Einwand des Rechtsmissbrauchs in erster Instanz nicht erhoben.
3.1. Der territoriale Anwendungsbereich der EuGVVO entspricht dem Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts der Mitgliedstaaten (EuGH 16. 2. 1978, Rs 61/77). Die Zuständigkeit des Erstgerichts nach Art 6 Nr 1 EuGVVO begründet demnach dessen Kognition für alle Mitgliedstaaten der Union.3.1. Der territoriale Anwendungsbereich der EuGVVO entspricht dem Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts der Mitgliedstaaten (EuGH 16. 2. 1978, Rs 61/77). Die Zuständigkeit des Erstgerichts nach Artikel 6, Nr 1 EuGVVO begründet demnach dessen Kognition für alle Mitgliedstaaten der Union.
3.2. Die territoriale Reichweite eines Verbots von Handlungen, die eine Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, bestimmt sich sowohl nach der territorialen Zuständigkeit des dieses Verbot aussprechenden Gemeinschaftsmarkengerichts als auch nach der territorialen Reichweite des ausschließlichen Rechts des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke, die verletzt wird oder verletzt zu werden droht. Daher ist ein Gemeinschaftsmarkengericht für die Entscheidung über im Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder sogar aller Mitgliedstaaten begangene oder drohende Verletzungshandlungen zuständig (EuGH 12. 4. 2011, C-235/09 - DHL Rn 33, 38).
4. Art 102 Abs 1 Satz 2 GMV unterwirft die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Unterlassungsgebots ausdrücklich den nationalen Rechtsordnungen. Das Recht des Ortes der Verletzungshandlung ist gemäß Art 102 Abs 2 GMV hingegen nur auf in der GMV nicht geregelte Annexansprüche anzuwenden. Auch insoweit ist dem Rekursgericht kein Fehler unterlaufen.4. Artikel 102, Absatz eins, Satz 2 GMV unterwirft die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Unterlassungsgebots ausdrücklich den nationalen Rechtsordnungen. Das Recht des Ortes der Verletzungshandlung ist gemäß Artikel 102, Absatz 2, GMV hingegen nur auf in der GMV nicht geregelte Annexansprüche anzuwenden. Auch insoweit ist dem Rekursgericht kein Fehler unterlaufen.
5.1. Das Erstgericht hat einen Markeneingriff der Erstbeklagten im Hinblick auf den Wortbestandteil BULL bejaht, weil dieser in der Zusammensetzung „Pit Bull“ nicht völlig untergehe, und in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise auch der bloße Wortbestandteil BULL bei einem nichtalkoholischen Getränk in Richtung Energy Drink weise und an die bekannte Marke der Klägerin denken lasse. Der Schutz der bekannten Marke verlange zwar keine Verwechslungsgefahr, wohl aber eine solche Ähnlichkeit, dass das Publikum die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfe, weil es typischerweise nur dadurch zu einer Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung oder Verwässerung der bekannten Marke kommen könne. Die Erstbeklagte nutze die hohe Bekanntheit der Marke der Klägerin aus, um mit deren Hilfe das Interesse auf ihre eigenen Produkte zu lenken. Darauf deute auch die Verwendung des Begriffs „Pit Bull“, der an eine im Allgemeinen keine Sympathie auslösende Kampfhunderasse denken lasse und somit als Produktkennzeichnung für Konsumgüter wenig attraktiv erscheine; Anreiz für die Verwendung dieses Begriffs sei offensichtlich die Assoziation mit der bekannten Marke der Klägerin. Darin liege ein unlauteres Ausnutzen (zumindest) der Unterscheidungskraft der bekannten Marke.
5.2. Diese Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls weicht von europäischer Rechtsprechung (EuGH C-408/01 - Adidas-Salomon; EuGH C-487/07 - L'Oréal; EuGH C-252/07 - Intel Corporation) und höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Schutz der bekannten Marke (RIS-Justiz RS0120364; RS0120365; 17 Ob 15/09v - Styriagra; vgl auch OPM Om 5/10 - Red Bull/Pitbull) nicht ab.5.2. Diese Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls weicht von europäischer Rechtsprechung (EuGH C-408/01 - Adidas-Salomon; EuGH C-487/07 - L'Oréal; EuGH C-252/07 - Intel Corporation) und höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Schutz der bekannten Marke (RIS-Justiz RS0120364; RS0120365; 17 Ob 15/09v - Styriagra; vergleiche auch OPM Om 5/10 - Red Bull/Pitbull) nicht ab.
6. Der Revisionsrekurs ist daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.6. Der Revisionsrekurs ist daher wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
7. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.7. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.