Begründung:
zu I.zu römisch eins.
Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Generalversammlungsbeschluss vom 13. März 2012 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde (§§ 245 ff AktienG). Ihre Bezeichnung war daher richtigzustellen.Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Generalversammlungsbeschluss vom 13. März 2012 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde (Paragraphen 245, ff AktienG). Ihre Bezeichnung war daher richtigzustellen.
Zu II.Zu römisch zwei.
Die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war von 2003 bis 2006 Abschlussprüferin einer im Immobilienbereich tätigen Aktiengesellschaft (idF: Gesellschaft). Am 23. August 2004 testierte sie deren Jahresabschluss zum 30. April 2004 und informierte darüber deren Vorstand. Am 15. März 2005 erwarb der Kläger 2.100 Aktien der Gesellschaft zu einem Kurs von 7,03 EUR. Einschließlich Spesen wandte er dafür 14.925,39 EUR auf. Im Lauf der Jahre verloren die Aktien an Wert; Mitte Februar 2011 lag der Kurs bei 3,24 EUR.Die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war von 2003 bis 2006 Abschlussprüferin einer im Immobilienbereich tätigen Aktiengesellschaft in der Fassung, Gesellschaft). Am 23. August 2004 testierte sie deren Jahresabschluss zum 30. April 2004 und informierte darüber deren Vorstand. Am 15. März 2005 erwarb der Kläger 2.100 Aktien der Gesellschaft zu einem Kurs von 7,03 EUR. Einschließlich Spesen wandte er dafür 14.925,39 EUR auf. Im Lauf der Jahre verloren die Aktien an Wert; Mitte Februar 2011 lag der Kurs bei 3,24 EUR.
Mit seiner am 22. September 2011 eingebrachten Klage begehrt der Kläger 18.734,84 EUR samt 4 % Zinsen ab 1. August 2011 Zug um Zug gegen „Rückstellung“ von 2.100 Aktien der Gesellschaft; hilfsweise erhebt er ein Feststellungsbegehren. Er habe die Aktien im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Prüfung „der“ Jahresabschlüsse erworben. Bei Kenntnis der „wahren Sachlage“ hätte er das unterlassen und statt dessen eine sichere Veranlagung gewählt, die mit zumindest 4 % verzinst worden wäre; der Klagebetrag ergebe sich aus den Aufwendungen für den Erwerb und dem kapitalisierten Zinsverlust bis Ende Juli 2011. Die Beklagte habe die Abschlüsse nicht bestätigen dürfen, weil es - näher dargestellte - Malversationen der Organe der Gesellschaft, einer Schwestergesellschaft und einer beide beherrschenden Privatbank gegeben habe, die die Beklagte (schon damals) hätte erkennen müssen. Wegen der Malversationen sei seit 2008 ein Ermittlungsverfahren anhängig; eine „K***** A***** GmbH“ werde dort seit dem 22. September 2010 als Beschuldigte wegen des Verdachts nach § 3 VBVG iVm § 255 AktG geführt. Die Beklagte hafte aufgrund ihres Vertrags mit der Gesellschaft, der Schutzwirkung zugunsten des Klägers entfalte, weiters - wegen wissentlichen bzw vorsätzlichen Verhaltens - nach § 1300, Fall 2, ABGB, § 11 Abs 1 Z 4 KMG, § 80 Abs 1 Z 2 BörseG und (als „Beauftragte“ der Gesellschaft) nach § 255 AktienG iVm § 1311 ABGB. Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Kläger erst am 19. August 2008 aufgrund der Veröffentlichung eines Berichts der Österreichischen Nationalbank vom anspruchsbegründenden Sachverhalt erfahren habe. Weiters habe sich der Kläger am 11. Dezember 2009 dem Strafverfahren „gegen die Beklagte“ als Privatbeteiligter angeschlossen, was die Verjährung unterbrochen habe.Mit seiner am 22. September 2011 eingebrachten Klage begehrt der Kläger 18.734,84 EUR samt 4 % Zinsen ab 1. August 2011 Zug um Zug gegen „Rückstellung“ von 2.100 Aktien der Gesellschaft; hilfsweise erhebt er ein Feststellungsbegehren. Er habe die Aktien im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Prüfung „der“ Jahresabschlüsse erworben. Bei Kenntnis der „wahren Sachlage“ hätte er das unterlassen und statt dessen eine sichere Veranlagung gewählt, die mit zumindest 4 % verzinst worden wäre; der Klagebetrag ergebe sich aus den Aufwendungen für den Erwerb und dem kapitalisierten Zinsverlust bis Ende Juli 2011. Die Beklagte habe die Abschlüsse nicht bestätigen dürfen, weil es - näher dargestellte - Malversationen der Organe der Gesellschaft, einer Schwestergesellschaft und einer beide beherrschenden Privatbank gegeben habe, die die Beklagte (schon damals) hätte erkennen müssen. Wegen der Malversationen sei seit 2008 ein Ermittlungsverfahren anhängig; eine „K***** A***** GmbH“ werde dort seit dem 22. September 2010 als Beschuldigte wegen des Verdachts nach Paragraph 3, VBVG in Verbindung mit Paragraph 255, AktG geführt. Die Beklagte hafte aufgrund ihres Vertrags mit der Gesellschaft, der Schutzwirkung zugunsten des Klägers entfalte, weiters - wegen wissentlichen bzw vorsätzlichen Verhaltens - nach Paragraph 1300,, Fall 2, ABGB, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KMG, Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG und (als „Beauftragte“ der Gesellschaft) nach Paragraph 255, AktienG in Verbindung mit Paragraph 1311, ABGB. Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Kläger erst am 19. August 2008 aufgrund der Veröffentlichung eines Berichts der Österreichischen Nationalbank vom anspruchsbegründenden Sachverhalt erfahren habe. Weiters habe sich der Kläger am 11. Dezember 2009 dem Strafverfahren „gegen die Beklagte“ als Privatbeteiligter angeschlossen, was die Verjährung unterbrochen habe.
Die Beklagte wendet ein, der Anspruch aufgrund ihres Vertrags mit der geprüften Gesellschaft sei nach § 275 Abs 5 UGB verjährt. Die dort angeordnete fünfjährige Verjährungsfrist beginne mit dem Entstehen des Schadens, also mit der Übergabe des Bestätigungsvermerks an die Organe der Gesellschaft. Gegen „die Beklagte“ werde erst seit 22. September 2010 ermittelt; der vom Kläger behauptete Privatbeteiligtenanschluss vom 11. Dezember 2009 könne sich daher nicht auf sie bezogen haben. Davon abgesehen sei die Klage mangels Konkretisierung der erhobenen Vorwürfe nicht schlüssig. Die Beklagte habe ihre Prüfungen ordnungsgemäß und gesetzeskonform vorgenommen und zu Recht uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt. Maßgeblich könne, wenn überhaupt, nur der Jahresabschluss zum 30. April 2004 sein, da der Kläger die gegenständlichen Aktien am 15. März 2005 erworben habe. Es fehlten konkrete Ausführungen zu diesem Jahresabschluss. Von möglichen Gesetzesverstößen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Aktientransaktionen habe die Beklagte erst 2008 erfahren. Eine Haftung nach § 11 Abs 1 Z 4 KMG oder § 80 Abs 1 Z 2 BörseG aF setze voraus, dass der Abschlussprüfer die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Prospekt des Emittenten gekannt habe. Das sei bei der Beklagten nicht der Fall gewesen.Die Beklagte wendet ein, der Anspruch aufgrund ihres Vertrags mit der geprüften Gesellschaft sei nach Paragraph 275, Absatz 5, UGB verjährt. Die dort angeordnete fünfjährige Verjährungsfrist beginne mit dem Entstehen des Schadens, also mit der Übergabe des Bestätigungsvermerks an die Organe der Gesellschaft. Gegen „die Beklagte“ werde erst seit 22. September 2010 ermittelt; der vom Kläger behauptete Privatbeteiligtenanschluss vom 11. Dezember 2009 könne sich daher nicht auf sie bezogen haben. Davon abgesehen sei die Klage mangels Konkretisierung der erhobenen Vorwürfe nicht schlüssig. Die Beklagte habe ihre Prüfungen ordnungsgemäß und gesetzeskonform vorgenommen und zu Recht uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt. Maßgeblich könne, wenn überhaupt, nur der Jahresabschluss zum 30. April 2004 sein, da der Kläger die gegenständlichen Aktien am 15. März 2005 erworben habe. Es fehlten konkrete Ausführungen zu diesem Jahresabschluss. Von möglichen Gesetzesverstößen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Aktientransaktionen habe die Beklagte erst 2008 erfahren. Eine Haftung nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, KMG oder Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG aF setze voraus, dass der Abschlussprüfer die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Prospekt des Emittenten gekannt habe. Das sei bei der Beklagten nicht der Fall gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 275 Abs 5 UGB sei eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsnorm des § 1489 ABGB. Ersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer seien daher nur fünf Jahre ab Eintritt des Schadens klagbar; auf Kenntnis oder Kennenmüssen des Schadens komme es nicht an. Die Frist beginne mit Übergabe des Bestätigungsvermerks an den Vorstand der geprüften Gesellschaft. Da der Kläger die Aktien mehr als fünf Jahre vor Einbringung der Klage gekauft habe, sei sein Anspruch jedenfalls verjährt. Der Anspruch sei auch in der Sache nicht begründet, weil der Kläger keine konkret vorwerfbaren Prüfungsfehler der Beklagten dargelegt habe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Paragraph 275, Absatz 5, UGB sei eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsnorm des Paragraph 1489, ABGB. Ersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer seien daher nur fünf Jahre ab Eintritt des Schadens klagbar; auf Kenntnis oder Kennenmüssen des Schadens komme es nicht an. Die Frist beginne mit Übergabe des Bestätigungsvermerks an den Vorstand der geprüften Gesellschaft. Da der Kläger die Aktien mehr als fünf Jahre vor Einbringung der Klage gekauft habe, sei sein Anspruch jedenfalls verjährt. Der Anspruch sei auch in der Sache nicht begründet, weil der Kläger keine konkret vorwerfbaren Prüfungsfehler der Beklagten dargelegt habe.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Den Rekurs ließ es zu, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob auch Ansprüche Dritter nach § 275 Abs 5 UGB verjährten.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Den Rekurs ließ es zu, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob auch Ansprüche Dritter nach Paragraph 275, Absatz 5, UGB verjährten.
Zwar habe der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass § 275 Abs 5 UGB eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB sei. Die Verjährung beginne danach mit dem Eintritt des Schadens, Kenntnis von Schaden und Schädiger sei unerheblich. Diese Entscheidungen hätten jedoch vertragliche Ansprüche der geprüften Gesellschaft betroffen. Für Ansprüche Dritter werde demgegenüber in der Lehre die Auffassung vertreten, dass es auf die Kenntnis des Geschädigten ankomme. Das Berufungsgericht schließe sich dieser Auffassung an. Schäden, die durch eine Abschlussprüfung entstünden, würden oft erst (deutlich) später bekannt und seien für Dritte in der Regel schwerer festzustellen als für die geprüfte Gesellschaft. Daher sprächen gute Gründe dafür, den Beginn der Verjährung entsprechend § 1489 ABGB mit Kenntnis von Schaden und Schädiger beginnen zu lassen. Weiters habe der Kläger vorgebracht, er habe sich einem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen. Die in diesem Zusammenhang behauptete Unterbrechung gelte jedenfalls nur gegenüber demjenigen, gegen den sich das Strafverfahren richte, und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche. Ob diese Voraussetzungen vorlägen, könne ohne konkrete Sachverhaltsfeststellungen keiner Prüfung unterzogen werden. Unschlüssigkeit liege nicht vor, zudem hätte das Erstgericht in diesem Fall diesen Umstand erörtern müssen. Nach dem Klagsvorbringen könne es allerdings nur auf den Jahresabschluss zum 30. April 2004 ankommen. Denn der Kläger behaupte, er habe die Aktien am 15. März 2005 erworben, weshalb die Bedeutung späterer Jahresabschlüsse nicht erkennbar sei. Der Kläger werde daher darzulegen haben, ob sich alle von ihm erhobenen Vorwürfe auf den Jahresabschluss vom 23. Juli 2004 bezögen und/oder aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen den anderen Jahresabschlüssen eine eigenständige Bedeutung zukomme. Die weiteren Haftungsgrundlagen, zu denen die Beklagte keine Verjährungseinrede erhoben habe, seien nur zu prüfen, wenn der Kläger seine Ansprüche nicht auf § 275 UGB stützen könne.Zwar habe der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass Paragraph 275, Absatz 5, UGB eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des Paragraph 1489, ABGB sei. Die Verjährung beginne danach mit dem Eintritt des Schadens, Kenntnis von Schaden und Schädiger sei unerheblich. Diese Entscheidungen hätten jedoch vertragliche Ansprüche der geprüften Gesellschaft betroffen. Für Ansprüche Dritter werde demgegenüber in der Lehre die Auffassung vertreten, dass es auf die Kenntnis des Geschädigten ankomme. Das Berufungsgericht schließe sich dieser Auffassung an. Schäden, die durch eine Abschlussprüfung entstünden, würden oft erst (deutlich) später bekannt und seien für Dritte in der Regel schwerer festzustellen als für die geprüfte Gesellschaft. Daher sprächen gute Gründe dafür, den Beginn der Verjährung entsprechend Paragraph 1489, ABGB mit Kenntnis von Schaden und Schädiger beginnen zu lassen. Weiters habe der Kläger vorgebracht, er habe sich einem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen. Die in diesem Zusammenhang behauptete Unterbrechung gelte jedenfalls nur gegenüber demjenigen, gegen den sich das Strafverfahren richte, und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche. Ob diese Voraussetzungen vorlägen, könne ohne konkrete Sachverhaltsfeststellungen keiner Prüfung unterzogen werden. Unschlüssigkeit liege nicht vor, zudem hätte das Erstgericht in diesem Fall diesen Umstand erörtern müssen. Nach dem Klagsvorbringen könne es allerdings nur auf den Jahresabschluss zum 30. April 2004 ankommen. Denn der Kläger behaupte, er habe die Aktien am 15. März 2005 erworben, weshalb die Bedeutung späterer Jahresabschlüsse nicht erkennbar sei. Der Kläger werde daher darzulegen haben, ob sich alle von ihm erhobenen Vorwürfe auf den Jahresabschluss vom 23. Juli 2004 bezögen und/oder aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen den anderen Jahresabschlüssen eine eigenständige Bedeutung zukomme. Die weiteren Haftungsgrundlagen, zu denen die Beklagte keine Verjährungseinrede erhoben habe, seien nur zu prüfen, wenn der Kläger seine Ansprüche nicht auf Paragraph 275, UGB stützen könne.