Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Sie ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt.
1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass § 163 ABGB in der zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers (seit 1. 7. 1992) geltenden Fassung anzuwenden ist. Auch mit dem FamErbRÄG 2004 ist insoweit keine Änderung eingetreten, bestimmt doch dessen Art IV § 7, dass in gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des 31. 12. 2004 noch anhängig sind, die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind; gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesen Verfahren. Materiell gilt wegen Art IV § 4 FamErbRÄG die Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers, somit die Fassung des § 163 ABGB nach der Änderung durch BGBl 275/1992, wobei schon das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang darauf hingewiesen hat, dass die damalige gesetzliche Vermutungsfrist den Zeitraum von 302 bis 180 Tagen vor der Entbindung umfasst hat.1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass Paragraph 163, ABGB in der zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers (seit 1. 7. 1992) geltenden Fassung anzuwenden ist. Auch mit dem FamErbRÄG 2004 ist insoweit keine Änderung eingetreten, bestimmt doch dessen Art römisch IV Paragraph 7,, dass in gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des 31. 12. 2004 noch anhängig sind, die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind; gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesen Verfahren. Materiell gilt wegen Art römisch IV Paragraph 4, FamErbRÄG die Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers, somit die Fassung des Paragraph 163, ABGB nach der Änderung durch Bundesgesetzblatt 275 aus 1992,, wobei schon das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang darauf hingewiesen hat, dass die damalige gesetzliche Vermutungsfrist den Zeitraum von 302 bis 180 Tagen vor der Entbindung umfasst hat.
2.1. Nach § 163 Abs 2 zweiter Halbsatz ABGB kann jeder, auf den die Vermutung nach Abs 1 zutrifft, diese Vermutung durch den Beweis entkräften, dass seine Vaterschaft unwahrscheinlicher als die eines anderen Mannes ist, für den eine Vermutung nach Abs 1 gleichfalls gilt. Bereits das Berufungsgericht hat auf die Gesetzesmaterialien hingewiesen, die den entsprechenden Formulierungen im Gesetz vorausgegangen sind. So wurde ausgeführt, dass die gleiche Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft mehrerer Männer in der Praxis kaum vorkomme, weil die Gesamtheit der Beweisergebnisse stets gewisse Unterschiede, meist sogar deutliche Abstufungen der Wahrscheinlichkeiten erkennen lasse (EB RV 6 BlgNR 12. GP 14 zum UeKG BGBl 1970/342). Selbst wenn in Ausnahmefällen, so falls eineiige Zwillinge als Väter eines unehelichen Kindes in Betracht kämen, die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft zweier Männer nach den Sachverständigengutachten ganz gleich sei, werde sich doch aus den sonstigen Beweismitteln ein Übergewicht der Wahrscheinlichkeit für einen von ihnen ergeben (JAB 155 BlgNR 12. GP 2).2.1. Nach Paragraph 163, Absatz 2, zweiter Halbsatz ABGB kann jeder, auf den die Vermutung nach Absatz eins, zutrifft, diese Vermutung durch den Beweis entkräften, dass seine Vaterschaft unwahrscheinlicher als die eines anderen Mannes ist, für den eine Vermutung nach Absatz eins, gleichfalls gilt. Bereits das Berufungsgericht hat auf die Gesetzesmaterialien hingewiesen, die den entsprechenden Formulierungen im Gesetz vorausgegangen sind. So wurde ausgeführt, dass die gleiche Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft mehrerer Männer in der Praxis kaum vorkomme, weil die Gesamtheit der Beweisergebnisse stets gewisse Unterschiede, meist sogar deutliche Abstufungen der Wahrscheinlichkeiten erkennen lasse (EB RV 6 BlgNR 12. GP 14 zum UeKG BGBl 1970/342). Selbst wenn in Ausnahmefällen, so falls eineiige Zwillinge als Väter eines unehelichen Kindes in Betracht kämen, die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft zweier Männer nach den Sachverständigengutachten ganz gleich sei, werde sich doch aus den sonstigen Beweismitteln ein Übergewicht der Wahrscheinlichkeit für einen von ihnen ergeben (JAB 155 BlgNR 12. GP 2).
2.2. Diese Erwägungen haben die Vorinstanzen nicht ausreichend beachtet, wurde doch - trotz der Amtswegigkeit des Abstammungsverfahrens (Art V Z 5 UeKindG) trotz der Amtswegigkeit des Abstammungsverfahrens (Art römisch fünf Ziffer 5, UeKindG) - mit Ausnahme der Ermittlung der genetischen Vaterschaftswahrscheinlichkeit durch ein Sachverständigengutachten, die wegen der genetischen Identität von eineiigen Zwillingen notwendigerweise gleich sein musste, gar nicht versucht, (andere) Umstände festzustellen (s nur 6 Ob 244/73 = SZ 46/119), die allenfalls zu einem unterschiedlichen Grad der Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Beklagten bzw seines Zwillingsbruders geführt hätten (vgl dazu auch BGH NJW mit Ausnahme der Ermittlung der genetischen Vaterschaftswahrscheinlichkeit durch ein Sachverständigengutachten, die wegen der genetischen Identität von eineiigen Zwillingen notwendigerweise gleich sein musste, gar nicht versucht, (andere) Umstände festzustellen (s nur 6 Ob 244/73 = SZ 46/119), die allenfalls zu einem unterschiedlichen Grad der Vaterschaftswahrscheinlichkeit des Beklagten bzw seines Zwillingsbruders geführt hätten vergleiche dazu auch BGH NJW-RR 1989, 1223). Das Erstgericht hatte im zweiten Rechtsgang festgestellt, dass der Bruder des Beklagten im Zeitraum zwischen 300 und 180 Tagen vor der Geburt nicht mit der Mutter des Klägers geschlechtlich verkehrt habe, im dritten Rechtsgang - nach dem Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichts, Feststellungen zum Zeitraum von 302 bis 300 Tagen vor der Geburt zu treffen - (ohne erkennbare entscheidende Änderung in den Beweisergebnissen) hingegen die Feststellung getroffen, dass (auch) der Zwillingsbruder des Beklagten im Zeitraum von 302 bis 180 Tagen vor der Geburt Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Klägers gehabt habe. Sollte diese Feststellung so zu verstehen sein, dass der festgestellte Geschlechtsverkehr in den ersten beiden Tagen des nach der damaligen Rechtslage geltenden „empfängniskritischen Zeitraums“ stattgefunden habe (vgl auch das vom Erstgericht in der Tagsatzung vom 3. 3. 2011 ausdrücklich formulierte Beweisthema), wäre dessen Vaterschaft unwahrscheinlicher, wenn gleichzeitig feststünde, dass im Gegensatz dazu geschlechtlicher Kontakt mit dem Beklagten zu einem Zeitpunkt mit abstrakt höherer Empfängniswahrscheinlichkeit stattgefunden hat. Abhängig vom Reifegrad des Kindes bei der Geburt lässt sich in der Regel nach medizinischen und statistischen Erfahrungswerten feststellen, in welchem Monatszyklus es mit großer Wahrscheinlichkeit zur Empfängnis gekommen ist. So ließe sich auch bei genetisch identischen Männern (eineiigen Zwillingen) unter Umständen eine unterschiedliche Vaterschaftswahrscheinlichkeit feststellen, etwa bei ausschließlichem Geschlechtsverkehr mit einem von ihnen an einem der Zeit, in der der Kläger gezeugt wurde (der BGH, aaO, spricht in diesem Zusammenhang von der „biologischen Empfängniszeit“ im Gegensatz zur „gesetzlichen“), deutlich näher liegenden Tag als mit dem anderen. (ohne erkennbare entscheidende Änderung in den Beweisergebnissen) hingegen die Feststellung getroffen, dass (auch) der Zwillingsbruder des Beklagten im Zeitraum von 302 bis 180 Tagen vor der Geburt Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Klägers gehabt habe. Sollte diese Feststellung so zu verstehen sein, dass der festgestellte Geschlechtsverkehr in den ersten beiden Tagen des nach der damaligen Rechtslage geltenden „empfängniskritischen Zeitraums“ stattgefunden habe vergleiche auch das vom Erstgericht in der Tagsatzung vom 3. 3. 2011 ausdrücklich formulierte Beweisthema), wäre dessen Vaterschaft unwahrscheinlicher, wenn gleichzeitig feststünde, dass im Gegensatz dazu geschlechtlicher Kontakt mit dem Beklagten zu einem Zeitpunkt mit abstrakt höherer Empfängniswahrscheinlichkeit stattgefunden hat. Abhängig vom Reifegrad des Kindes bei der Geburt lässt sich in der Regel nach medizinischen und statistischen Erfahrungswerten feststellen, in welchem Monatszyklus es mit großer Wahrscheinlichkeit zur Empfängnis gekommen ist. So ließe sich auch bei genetisch identischen Männern (eineiigen Zwillingen) unter Umständen eine unterschiedliche Vaterschaftswahrscheinlichkeit feststellen, etwa bei ausschließlichem Geschlechtsverkehr mit einem von ihnen an einem der Zeit, in der der Kläger gezeugt wurde (der BGH, aaO, spricht in diesem Zusammenhang von der „biologischen Empfängniszeit“ im Gegensatz zur „gesetzlichen“), deutlich näher liegenden Tag als mit dem anderen.
2.3. Die Urteile der Vorinstanzen lassen nun aber nicht erkennen, dass versucht worden wäre, die Zeitpunkte der geschlechtlichen Kontakte der beiden Männer mit der Mutter sowie die „biologische Empfängniszeit“ des Klägers näher zu bestimmen, was aber nach dem Vorgesagten grundsätzlich erforderlich gewesen wäre, um alle Möglichkeiten der Ermittlung einer unterschiedlichen Wahrscheinlichkeit auszuschöpfen. Der Erwägung des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang, im erstinstanzlichen Verfahren seien keine anderen Argumente behauptet worden, die ein Übergewicht der Wahrscheinlichkeit für einen von beiden möglichen Vätern ergeben würden, ist entgegenzuhalten, dass die Ermittlung möglichst exakter Tatsachengrundlagen angesichts der Amtswegigkeit des Abstammungsverfahrens nicht den Prozessparteien überlassen werden darf. Darüber hinaus waren konkretere Behauptungen zu den Zeitpunkten des Geschlechtsverkehrs von den Parteien nur mit Einschränkungen zu erwarten, vertrat doch der Kläger den Standpunkt, seine Mutter habe mit dem Bruder des Beklagten niemals Geschlechtsverkehr gehabt, wogegen der Beklagte eigene geschlechtliche Kontakte mit der Mutter abstritt. Von einer Prozesspartei kann nicht mit Recht verlangt werden, bestimmte Zeitpunkte anzugeben, zu denen eine von ihr bestrittene Tatsache allenfalls doch eingetreten sein könnte.
2.4. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren daher vorerst - zweckmäßigerweise durch ergänzende Vernehmungen - den Versuch zu unternehmen haben, seine Feststellung, beide Männer hätten mit der Mutter im Zeitraum von 302 bis 108 Tagen vor der Geburt des Klägers geschlechtlich verkehrt, zeitlich näher einzugrenzen (und, soweit von Bedeutung, die tatsächliche Zeugungszeit zu ermitteln).
3.1. Falls sich neuerlich ergibt, dass beide Männer der Mutter in diesem Zeitraum beigewohnt haben, nicht aber eine höhere Vaterschaftswahrscheinlichkeit eines von beiden, wird sich letztlich die Rechtsfrage stellen, ob die Vaterschaftsvermutung nach § 163 Abs 1 ABGB auch durch den Nachweis gleicher Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes beseitigt werden kann. Erweist sich hingegen aufgrund der Verfahrensergänzung die Vaterschaft des Beklagten als wahrscheinlicher, wird dem Feststellungsbegehren und auch dem Unterhaltsbegehren (in dem sich nach § 140 ABGB ergebenden Umfang) stattzugeben sein. Gleiches gilt selbstverständlich auch, wenn die Tatsacheninstanzen 3.1. Falls sich neuerlich ergibt, dass beide Männer der Mutter in diesem Zeitraum beigewohnt haben, nicht aber eine höhere Vaterschaftswahrscheinlichkeit eines von beiden, wird sich letztlich die Rechtsfrage stellen, ob die Vaterschaftsvermutung nach Paragraph 163, Absatz eins, ABGB auch durch den Nachweis gleicher Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes beseitigt werden kann. Erweist sich hingegen aufgrund der Verfahrensergänzung die Vaterschaft des Beklagten als wahrscheinlicher, wird dem Feststellungsbegehren und auch dem Unterhaltsbegehren (in dem sich nach Paragraph 140, ABGB ergebenden Umfang) stattzugeben sein. Gleiches gilt selbstverständlich auch, wenn die Tatsacheninstanzen - wie das Erstgericht im zweiten Rechtsgang - zur Feststellung gelangen sollten, der Zwillingsbruder des Beklagten habe mit der Mutter des Klägers (im maßgeblichen Zeitraum) gar nicht geschlechtlich verkehrt.
3.2. Für den Fall einer - wie schon dargelegt auch nach Ergänzung des Verfahrens denkbaren - gleichen Vaterschaftswahrscheinlichkeit haben sich die Vorinstanzen jenen Stimmen aus der Literatur angeschlossen, die eine Entkräftung der Vermutung mit der Begründung bejahen, dass das Herausgreifen eines der beiden Männer willkürlich wäre (so etwa H. Pichler in Rummel² § 163 ABGB Rz 4, ihm folgend ² Paragraph 163, ABGB Rz 4, ihm folgend Stabentheiner in Rummel³ aaO; im Ergebnis auch LGZ Wien EFSlg 56.740). Dem hält der Revisionswerber im Wesentlichen den unmissverständlichen Wortlaut des § 163 Abs 2 zweiter Halbsatz ABGB (in der 1997 geltenden Fassung) entgegen, der für die Entkräftung der Vaterschaftsvermutung den Beweis verlangte, dass die Vaterschaft des betreffenden Mannes „unwahrscheinlicher“ als die eines anderen ist, für den die Vermutung nach Abs 1 gleichfalls gilt. Weiters verweist er auf entsprechende Stellungnahmen in der Lehre, die den Beweis gleicher Wahrscheinlichkeit zur Entkräftung der Vermutung nicht ausreichen lassen (³ aaO; im Ergebnis auch LGZ Wien EFSlg 56.740). Dem hält der Revisionswerber im Wesentlichen den unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 163, Absatz 2, zweiter Halbsatz ABGB (in der 1997 geltenden Fassung) entgegen, der für die Entkräftung der Vaterschaftsvermutung den Beweis verlangte, dass die Vaterschaft des betreffenden Mannes „unwahrscheinlicher“ als die eines anderen ist, für den die Vermutung nach Absatz eins, gleichfalls gilt. Weiters verweist er auf entsprechende Stellungnahmen in der Lehre, die den Beweis gleicher Wahrscheinlichkeit zur Entkräftung der Vermutung nicht ausreichen lassen (Zemen, FamRZ 1973, 358; Faistenberger/Gschnitzer, Familienrecht² 130; W. Kralik, JBl 1965, 299).
3.3. Der erkennende Senat sieht entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten und der Vorinstanzen, die auf eine analoge Anwendung des § 163 Abs 2 zweiter Halbsatz ABGB hinausläuft, in der anzuwendenden Fassung dieser Norm keine Gesetzeslücke im Fall gleicher Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft mehrerer Männer. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wäre eine „planwidrige Unvollständigkeit“ des Gesetzes Voraussetzung für einen Analogieschluss (RIS3.3. Der erkennende Senat sieht entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten und der Vorinstanzen, die auf eine analoge Anwendung des Paragraph 163, Absatz 2, zweiter Halbsatz ABGB hinausläuft, in der anzuwendenden Fassung dieser Norm keine Gesetzeslücke im Fall gleicher Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft mehrerer Männer. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wäre eine „planwidrige Unvollständigkeit“ des Gesetzes Voraussetzung für einen Analogieschluss (RIS-Justiz RS0098756), es müsste also gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig sein, ohne dass seine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspräche (RIS-Justiz RS0008866). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht angeordnet hat (F. Bydlinski in Rummel³ § 7 Rz 2). Es wird auch formuliert, eine Gesetzeslücke liege vor, wenn die aus der konkreten gesetzlichen Regelung hervorleuchtenden Zwecke und Werte die Annahme nahelegen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RIS³ Paragraph 7, Rz 2). Es wird auch formuliert, eine Gesetzeslücke liege vor, wenn die aus der konkreten gesetzlichen Regelung hervorleuchtenden Zwecke und Werte die Annahme nahelegen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RIS-Justiz RS0008866 [T9]). Das ist hier nicht der Fall.
3.4. Aus dem Wortlaut von § 163 Abs 2 zweiter Halbsatz ABGB (in der 1997 geltenden Fassung) folgt eindeutig, dass dem mit einer Vaterschaftsklage in Anspruch genommenen Mann der ihm obliegende Beweis, die Vaterschaft eines anderen sei wahrscheinlicher, misslungen ist, wenn er nur die gleiche Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines anderen nachweisen kann. Erst der Nachweis einer wenn auch noch so geringfügig höheren Wahrscheinlichkeit bewirkt demnach die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung.3.4. Aus dem Wortlaut von Paragraph 163, Absatz 2, zweiter Halbsatz ABGB (in der 1997 geltenden Fassung) folgt eindeutig, dass dem mit einer Vaterschaftsklage in Anspruch genommenen Mann der ihm obliegende Beweis, die Vaterschaft eines anderen sei wahrscheinlicher, misslungen ist, wenn er nur die gleiche Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines anderen nachweisen kann. Erst der Nachweis einer wenn auch noch so geringfügig höheren Wahrscheinlichkeit bewirkt demnach die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung.
3.5. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der in Rede stehenden Norm im Fall der gleich großen Wahrscheinlichkeit, den er keineswegs übersehen hat, die Entkräftung der Vaterschaftsvermutung des (einzigen) Beklagten im Vaterschaftsprozess anordnen hätte wollen. Abgesehen davon, dass das leicht durch eine andere Formulierung (zB wie seinerzeit nach der RV mit den Worten „unwahrscheinlicher oder doch nicht wahrscheinlicher“) klar ausgedrückt werden hätte können, ergibt sich aus dem Bericht des Justizausschusses, der aus dem Gesetzestext nach der Regierungsvorlage die Wortgruppe „oder doch nicht wahrscheinlicher“ strich, nichts dergleichen. Wie dargestellt, kann dem Ausschussbericht nur entnommen werden, dass man die von der Bundesregierung noch vorgeschlagene, eben zitierte Regelung für „überflüssig“ hielt, weil sich ohnehin beim damaligen Stand der Wissenschaft aus den Sachverständigengutachten oder anderen Umständen ein „Übergewicht der Wahrscheinlichkeit für einen“ ergeben werde. Im einleitenden Satz zu § 163 ABGB wurden Bedenken gegen die von der Regierung „vorgeschlagene Erleichterung des Gegenbeweises“ (die Lehre spricht hier allerdings vom Beweis des Gegenteils: 3.5. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der in Rede stehenden Norm im Fall der gleich großen Wahrscheinlichkeit, den er keineswegs übersehen hat, die Entkräftung der Vaterschaftsvermutung des (einzigen) Beklagten im Vaterschaftsprozess anordnen hätte wollen. Abgesehen davon, dass das leicht durch eine andere Formulierung (zB wie seinerzeit nach der RV mit den Worten „unwahrscheinlicher oder doch nicht wahrscheinlicher“) klar ausgedrückt werden hätte können, ergibt sich aus dem Bericht des Justizausschusses, der aus dem Gesetzestext nach der Regierungsvorlage die Wortgruppe „oder doch nicht wahrscheinlicher“ strich, nichts dergleichen. Wie dargestellt, kann dem Ausschussbericht nur entnommen werden, dass man die von der Bundesregierung noch vorgeschlagene, eben zitierte Regelung für „überflüssig“ hielt, weil sich ohnehin beim damaligen Stand der Wissenschaft aus den Sachverständigengutachten oder anderen Umständen ein „Übergewicht der Wahrscheinlichkeit für einen“ ergeben werde. Im einleitenden Satz zu Paragraph 163, ABGB wurden Bedenken gegen die von der Regierung „vorgeschlagene Erleichterung des Gegenbeweises“ (die Lehre spricht hier allerdings vom Beweis des Gegenteils: Rechberger in Rechberger, ZPO³ § 270 Rz 2; ebenso jetzt auch § 924 zweiter Satz ABGB idF des GewRÄG) geäußert. Insgesamt sprechen schon diese Erwägungen dafür, dass der Gesetzgeber wie der Justizausschuss des Nationalrats, dessen Vorschlag dann Gesetz wurde, genau die Regelung auch wollte, die er traf., ZPO³ Paragraph 270, Rz 2; ebenso jetzt auch Paragraph 924, zweiter Satz ABGB in der Fassung des GewRÄG) geäußert. Insgesamt sprechen schon diese Erwägungen dafür, dass der Gesetzgeber wie der Justizausschuss des Nationalrats, dessen Vorschlag dann Gesetz wurde, genau die Regelung auch wollte, die er traf.
3.6. Dem kann man nicht mit Erfolg die (klar gegenteiligen) Ausführungen in der Regierungsvorlage (6 BlgNR 12. GP 14) entgegenhalten, die sich eben auf die vom Parlament gerade abgelehnte (weitergehende) Erleichterung des Beweises des Gegenteils bezogen hatten. Auch dass nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (aaO 12 und 14) ein „Grundsatz der biologischen Vaterschaft“ gelten soll, reicht nicht für die Annahme aus, dass nach dem klaren Willen des Gesetzgebers bei gleicher Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft zu Lasten des Kindes der Wortlaut des Gesetzes reduziert werden müsste. Schließlich stellt sich letztlich ja bei zwei als Väter in Betracht kommenden Männern nur die Frage, ob eine Vaterschaftsklage erst bei einer Wahrscheinlichkeit für den Beklagten von 49,9 periodisch % (und darunter) oder schon bei genau 50 % abzuweisen ist. Auch in der ersten Variante kann schwerlich gesagt werden, der zweite Mann, der folgerichtig dann bei seiner minimal überwiegenden Vaterschaftswahrscheinlichkeit als Vater festgestellt werden müsste, entspräche dem Ideal eines „biologischen Vaters“.
3.7. Dass es das Kind bei gleicher Vaterschaftswahrscheinlichkeit im Ergebnis in der Hand hat(te), sich durch Klage gegen einen der Männer seinen Vater „auszusuchen“, ist zwar nicht als ein Vorzug der gesetzlichen Regelung anzusehen, wurde aber vom Gesetzgeber in Kauf genommen. Überdies kann sich (jedenfalls nach § 163 ABGB aF) ein solches „willkürliches“ Herausgreifen eines Vaters (wie die angeführten Autoren es nannten; in den EB zur RV aaO 14 ist von „reiner Willkür“ die Rede) auch sonst in unterschiedlichen Sachverhalts3.7. Dass es das Kind bei gleicher Vaterschaftswahrscheinlichkeit im Ergebnis in der Hand hat(te), sich durch Klage gegen einen der Männer seinen Vater „auszusuchen“, ist zwar nicht als ein Vorzug der gesetzlichen Regelung anzusehen, wurde aber vom Gesetzgeber in Kauf genommen. Überdies kann sich (jedenfalls nach Paragraph 163, ABGB aF) ein solches „willkürliches“ Herausgreifen eines Vaters (wie die angeführten Autoren es nannten; in den EB zur RV aaO 14 ist von „reiner Willkür“ die Rede) auch sonst in unterschiedlichen Sachverhalts- und Verfahrenskonstellationen ergeben. De facto wählt zB das Kind auch dann einen Vater aus, wenn die Mutter nur einen von mehreren Konkubenten angibt und dieser, weil er vom Mehrverkehr nichts weiß und sich folglich für den Vater hält, die Vaterschaft anerkennt. Außerdem entspricht die Regelung dem Grundsatz, dem Kind jedenfalls in jenen Fällen einen (unterhaltspflichtigen) Vater zu geben, in denen die durch die Beiwohnung im empfängniskritischen Zeitraum ausgelöste Vaterschaftsvermutung begründet wurde und nicht ausreichend erschüttert werden kann (vgl bereits und Verfahrenskonstellationen ergeben. De facto wählt zB das Kind auch dann einen Vater aus, wenn die Mutter nur einen von mehreren Konkubenten angibt und dieser, weil er vom Mehrverkehr nichts weiß und sich folglich für den Vater hält, die Vaterschaft anerkennt. Außerdem entspricht die Regelung dem Grundsatz, dem Kind jedenfalls in jenen Fällen einen (unterhaltspflichtigen) Vater zu geben, in denen die durch die Beiwohnung im empfängniskritischen Zeitraum ausgelöste Vaterschaftsvermutung begründet wurde und nicht ausreichend erschüttert werden kann vergleiche bereits Zeiller, ABGB 362 ff).
3.8. Zum selben Ergebnis wie der erkennende Senat gelangte im Übrigen nicht nur der Oberste Gerichtshof in der schon vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung 6 Ob 244/73 (allerdings ohne Erörterung der Frage einer Lücke in einem Fall zweier Männer mit nach den Blutmerkmalen nahezu gleich hoher Vaterschaftswahrscheinlichkeit) in Übereinstimmung mit den vom Kläger genannten Autoren und der (bei Stabentheiner aaO zitierten) ganz überwiegenden älteren Lehre, sondern (wohl) auch Rechberger (aaO Vor § 266 Rz 6). (aaO Vor Paragraph 266, Rz 6).
4. Demnach ist § 163 Abs 2 zweiter Satz ABGB idF BGBl 275/1992 nicht analog auf den Fall anzuwenden, dass bei gleicher Vaterschaftswahrscheinlichkeit eines anderen Mannes die gegen ihn sprechende Vermutung entkräftet und daher die Vaterschaftsklage abzuweisen wäre. 4. Demnach ist Paragraph 163, Absatz 2, zweiter Satz ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 275 aus 1992, nicht analog auf den Fall anzuwenden, dass bei gleicher Vaterschaftswahrscheinlichkeit eines anderen Mannes die gegen ihn sprechende Vermutung entkräftet und daher die Vaterschaftsklage abzuweisen wäre.
5. Falls auch nach Verfahrensergänzung festgestellt wird, dass im gesetzlichen Vermutungszeitraum sowohl der Beklagte als auch dessen Zwillingsbruder mit der Mutter des Klägers geschlechtlich verkehrt haben, aber keine konkreten Umstände feststellbar sein sollten, die die Vaterschaft des Beklagten unwahrscheinlicher machen würden als die seines Bruders, ist der Klage auf Feststellung der Vaterschaft stattzugeben, womit sich auch das Unterhaltsbegehren dem Grunde nach als berechtigt erwiese.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.