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Entscheidungstext 17Os20/12p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

EvBl 2013/42 S 274 - EvBl 2013,274 = Zak 2013/273 S 146 - Zak 2013,146 = AnwBl 2013,404 = jusIT 2013/62 S 130 (Bergauer) - jusIT 2013,130 (Bergauer)

Geschäftszahl

17Os20/12p

Entscheidungsdatum

10.12.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2012 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fruhmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sarah M***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 7. März 2012, GZ 38 Hv 73/11m-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch A, demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

Ihr fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sarah M***** (richtig [RIS-Justiz RS0121981]) des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 2. August 2010 in R***** als Vertragsbedienstete des dortigen Bezirksgerichts, mithin als Beamtin, mit dem Vorsatz, dadurch (gemeint:) den Bund in seinem konkreten Recht auf (zu A) „Abfragen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR)“ und (zu B) „aus dem elektronischen Abfragesystem der Justiz (VJ) durch Beamte (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) ausschließlich zu dienstlichen Zwecken“ sowie (zu beiden Schuldsprüchen) den Betroffenen in seinem Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, DSG) zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie ohne dienstliches Erfordernis aus rein privatem Interesse

(A) „den zur Vornahme von Abfragen aus dem ZMR berechtigten Beamten Hubert B***** durch die wahrheitswidrige Mitteilung, den Ausdruck für einen Exekutionsakt zu brauchen, dazu“ veranlasste, „Wohnsitzdaten über ihren Bekannten Christian S***** unter Eingabe dessen Vor- und ehemaligen Zunamens“ und dessen Geburtsdatums „zu ermitteln und ihr den korrespondierenden Ausdruck zu überlassen, und diesen Ausdruck anschließend Paola Sc***** zeigte“;

(B) Verfahrensdaten des Christian S*****, und zwar sämtliche unter seinem Geburtsnamen seit dem Jahr 2000 bei diesem Bezirksgericht erfassten Exekutionsverfahren, abfragte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, „5 Litera a und b“ sowie 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die aus dem zuletzt genannten Grund teilweise berechtigt ist.

Zum Schuldspruch A:

Treffend zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) einen Rechtsfehler mangels Feststellungen in Bezug auf den vom Tatbestand geforderten (überschießenden) Rechtsschädigungs-vorsatz auf. Das Erstgericht geht nämlich unmissverständlich davon aus, die Beschwerdeführerin habe einen Kollegen zu einer Abfrage im zentralen Melderegister (ZMR) hinsichtlich Christian S***** (vormals So*****), von dem sie neben Vor- und Familiennamen zumindest ein weiteres Merkmal im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, MeldeG (sein Geburtsdatum) kannte, im Bestreben veranlasst, „dessen Wohnsitz bzw. Wohnadresse“ zu erhalten, weil sie in Erwägung zog, eine Klage gegen den Genannten einzubringen (US 5 f). Solcherart war der Vorsatz der Beschwerdeführerin bloß auf Gewinnung allgemein zugänglicher Daten (nämlich über den damals aktuellen Hauptwohnsitz des Betroffenen) gerichtet - also solcher - hinsichtlich derer das ZMR ein öffentliches Register ist (Paragraph 16, Absatz eins, MeldeG). Die Urteilsannahme, die Beschwerdeführerin habe mit dem Vorsatz gehandelt, Christian S***** in dessen Recht auf Datenschutz zu schädigen (US 6 f; vergleiche auch das Referat der entscheidenden Tatsachen auf US 1), bleibt demnach ohne Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8). Dass sie durch die inkriminierte Abfrage (letztlich) Zugang zu mehr Daten (nämlich dem - etwa auch ehemalige Wohnsitze umfassenden - „Gesamtdatensatz“) erhielt (US 5 und 7), ist ohne Bedeutung für die Feststellung ihres Vorsatzes im Tatzeitpunkt (17 Os 1/12v, EvBl 2012/136, 922).

Zudem bezieht sich - entgegen der Meinung des Erstgerichts vergleiche US 6 f und 28) - der konstatierte Vorsatz, „den Bund in seinem Recht darauf“ zu schädigen, „dass solche Abfragen von Beamten ausschließlich zu dienstlichen Zwecken durchgeführt werden“, per se (sofern nicht etwa Vermögensrechte [vgl 11 Os 105/11t] oder ein besonderer, vom Staat durch eine Nutzungsregelung verfolgter Zweck betroffen sind [vgl RIS-Justiz RS0096604, RS0096816]) nicht auf ein (im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB) konkretes staatliches Recht. Das Recht auf Gebühreneinhebung nach Paragraph 18, Absatz 6, MeldeG kommt als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes - wie die Tatrichter zutreffend erkannten (US 29) - hier nicht in Frage, weil Gerichtsbedienstete in Ausübung ihrer Abfragebefugnis nicht als Meldebehörde vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, MeldeG) tätig werden; ebenso wenig ein anderes (konkretes) Recht des Staats.

Der aufgezeigte Rechtsfehler macht eine Aufhebung des betroffenen Schuldspruchs A unumgänglich, weshalb sich eine Erörterung des auf diesen bezogenen, weiteren Beschwerdevorbringens erübrigt.

Bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen selbst keine Berechtigung hatte, das ZMR abzufragen, weshalb sie ihren Kollegen darum ersuchen musste (US 4). Auf dieser Sachverhaltsgrundlage erweist sich die Annahme unmittelbarer Täterschaft als verfehlt. Bestimmungstäter-schaft kommt nach ständiger Rechtsprechung aber nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz StGB in Betracht: der Bestimmungstäter ist nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB also nur zu bestrafen, wenn sich sein Wissen auf (zumindest) vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis (= Befugnismissbrauch) durch den unmittelbaren Täter erstreckt (RIS-Justiz RS0108964; Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch4 Paragraph 302, Rz 60). Dies war nach dem Urteilssachverhalt jedoch gerade nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin ihren Kollegen durch Täuschung über die dienstliche Notwendigkeit zur (gutgläubigen) Abfrage veranlasste (US 5).

Täuschung (unter Ausnützung einer Amtsstellung) nach Paragraph 108, Absatz eins, StGB ist in solchen Konstellationen zwar grundsätzlich denkbar, scheidet vorliegend aber mangels eines tangierten privaten Rechts als Bezugspunkt der vom Tatbestand verlangten Absicht aus.

Eine Entscheidung in der Sache war im Umfang der Aufhebung noch nicht zu treffen:

Die Anklage legt der Beschwerdeführerin nämlich auch zur Last, den - ihr von ihrem Kollegen ausschließlich kraft ihres Amtes anvertrauten - Ausdruck über die inkriminierte ZMR-Abfrage, also den „Gesamtdatensatz“ mit nicht allgemein verfügbaren Daten, Paola Sc***** gezeigt zu haben (ON 17 S 2 ff; vergleiche im Übrigen auch die in diesem Sinn getroffenen Feststellungen auf US 6 f). Dieses Verhalten könnte dem Tatbestand des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB entsprechen. Eine Erfüllung sämtlicher Merkmale dieses Tatbestands lässt sich auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedoch nicht beurteilen. Insbesondere wird das Erstgericht im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob Paola Sc***** zum - im Urteil nicht exakt konstatierten vergleiche US 5 und 16) - Zeitpunkt dieser Tat die genannten Daten aus dem Melderegister bereits kannte (etwa weil Christian S***** damals allenfalls schon ihr „Freund“ [vgl ON 2 S 9] oder „Lebensgefährte“ [ON 17 S 3] war), in welchem Fall die Offenbarung eines Geheimnisses nicht in Betracht kommt. Sollte sie von diesen Daten noch keine Kenntnis gehabt haben, werden die Eignung des Verhaltens, ein berechtigtes (privates) Interesse zu verletzen, und ein allenfalls darauf bezogener Vorsatz der Beschwerdeführerin zu klären sein (zum Ganzen Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch4 Paragraph 310, Rz 11 f und 15).

Im gegen den Schuldspruch B gerichteten Umfang verfehlt die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen ihr Ziel:

Die Gründe für die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe bei Abfrage des Exekutionsregisters in der Verfahrensautomation Justiz (VJ) wissentlich gehandelt (US 9), haben die Tatrichter der Mängelrüge (der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) zuwider - in Auseinandersetzung mit ihrer (als unglaubwürdig verworfenen) Verantwortung - logisch und empirisch einwandfrei auf US 19 ff dargelegt. Welches Beweismittel sie dabei mit Stillschweigen übergangen haben sollen, sagt die Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) in diesem Zusammenhang nicht deutlich und bestimmt (RIS-Justiz RS0118316 T5).

Die mehrfach geäußerte Kritik an der Konstatierung, die Beschwerdeführerin habe ohne „dienstliches Erfordernis“ aus „rein privaten Motiven“ gehandelt (US 8), sei undeutlich, und das Erstgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen (Ziffer 5, erster und zweiter Fall), dass die Beschwerdeführerin ein „rechtliches Interesse“ an der Erlangung der Daten gehabt habe, spricht keine entscheidende Tatsache an. Abgesehen davon, dass die Motivation für das inkriminierte Verhalten, nämlich die in Aussicht genommene Einbringung einer Klage gegen Christian S*****, welcher der Beschwerdeführerin Geld schuldete, ohnehin festgestellt wurde (US 6 und 8 in Verbindung mit US 19), böte selbst ein rechtliches Interesse - das im Übrigen einem hier vorliegenden wirtschaftlichen Interesse nicht gleichzusetzen ist vergleiche RIS-Justiz RS0079198; Jakusch in Angst2, Paragraph 73, Rz 4 und 6; Gitschthaler in Rechberger3, Paragraph 219, Rz 3) - zwar die Grundlage für die Einsicht in die Akten eines bestimmten Verfahrens (Paragraph 73, EO, vergleiche auch Paragraph 170, Absatz eins, Geo), nicht aber zur (pauschalen) Abfrage sämtlicher, eine Person betreffender Exekutionsverfahren vergleiche Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, Kommentar zur EO Paragraph 73, Rz 3; Jakusch in Angst2, Paragraph 73, Rz 9). Dies verdeutlicht nicht zuletzt die - etwa eineinhalb Jahre vor dem Tatzeitpunkt in Kraft getretene (BGBl römisch eins 2009/30) - Aufhebung des Paragraph 73 a, EO, der eine derartige elektronische Abfrage des Exekutionsregisters etwa durch Rechtsanwälte vorsah, wenn sie dies (unter anderem) „zur Einleitung eines Rechtsstreites“ oder „sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens“ benötigten (instruktiv die Gesetzesmaterialien ErläutRV 89 BlgNR 24. GP 26 f, denen zufolge die Häufung von Beschwerden betreffend fehlende Datensicherheit ein wesentlicher Grund für die Aufhebung dieser Vorschrift war; vergleiche auch VfSlg 16774, mit welchem Erkenntnis der Verfassungsgerichtshof die auf Paragraph 73 a, Absatz 3, EO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2009/30 gestützte Durchführungsverordnung wegen datenschutzrechtlicher Bedenken aufhob).

Die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe die Abfrage des Exekutionsregisters ohne Einwilligung des Christian S***** durchgeführt (US 8), stützten die Tatrichter - nebst der Verantwortung der Beschwerdeführerin vergleiche ON 40 S 3) - unter anderem auf dessen Aussage (US 8 und 17  in Verbindung mit ON 40 S 5 f). Die von der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) ins Treffen geführte Passage aus der Aussage dieses Zeugen, er habe vor dem gegenständlichen Vorfall einmal die Beschwerdeführerin gebeten, ihm vom Gericht eine „Gesamtbilanz“ seiner „Schulden“ mitzunehmen (ON 40 S 7), enthält kein erhebliches Verfahrensergebnis und war daher nicht gesondert erörterungsbedürftig (RIS-Justiz RS0117593, RS0116877). Weshalb aus dieser Begebenheit, die nach der eigenen Verantwortung der Beschwerdeführerin in keinem Zusammenhang mit dem Tatvorwurf stehe, sondern „schon lange vorher“ (ON 28 S 5) stattgefunden habe, abzuleiten sei, Christian S***** hätte auch zur inkriminierten Abfrage, die der Vorbereitung eines Rechtsstreits gegen ihn diente, seine Zustimmung erteilt, vermag die Rüge nicht darzulegen.

Welche personenbezogenen Daten, die Beschwerdeführerin durch die Registerabfrage ermitteln wollte, ist - der weiteren Rüge (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) zuwider - den Entscheidungsgründen insgesamt deutlich genug zu entnehmen. Im Bestreben, das wirtschaftliche Risiko einer Klage abzuklären, mit anderen Worten die Bonität vergleiche Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2 Paragraph 4, Anmerkung 2; 12 Os 95/00) des Christian S***** zu diesem Zeitpunkt zu eruieren, erfragte sie eine (aktuelle) Liste sämtlicher gegen diesen beim Bezirksgericht R***** seit dem Jahr 2000 geführten Exekutionsverfahren und informierte sich über deren Stand und Fortgang (US 6, 7 f und 29).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich - soweit sie nicht bloß pauschal auf das im Rahmen der Mängelrüge erstattete Vorbringen (das auch keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen weckt) verweist - in einer unzulässigen Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung aufgrund eigener spekulativer Erwägungen ohne konkreten Aktenbezug. Sie entzieht sich daher einer inhaltlichen Erwiderung.

Der Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), Paragraph 73, EO eröffne auch dritten Personen bei rechtlichem Interesse die Möglichkeit zur Einsicht in Exekutionsakten, weshalb „bei allgemein zugänglichen Daten“ (aus dem Exekutionsregister) „durch die Abfrage dieser ein Missbrauch der Amtsgewalt nicht vorliegt“, verfehlt, wie sich aus dem bereits zur Mängelrüge Ausgeführten ergibt, die methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565).

Aus „Z 5“ (gemeint wohl Ziffer 9, Litera b,) reklamiert die Beschwerdeführerin, ihr sei im Hinblick auf ihr „rechtliches Interesse“ ein allfälliger Irrtum betreffend die „Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens“ im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, StGB „nicht vorwerfbar“. Damit spricht sie jedoch ihr Wissen um die Reichweite der ihr eingeräumten Befugnis, mithin ein normatives Tatbestandsmerkmal an. Ein darauf bezogener Irrtum wäre (als Tatbildirrtum) bereits auf der Ebene des (subjektiven) Tatbestands zu prüfen (17 Os 12/12m, 17 Os 14/12f ua; allgemein: RIS-Justiz RS0088950; Fuchs AT I8 14/45; Reindl in WK2 Paragraph 5, Rz 49 f). Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs hat das Erstgericht aber unmissverständlich festgestellt (US 9), weshalb die Rechtsrüge den im Urteilssachverhalt gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher im gegen den Schuldspruch B gerichteten Umfang schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Mit ihrer Berufung war die Beschwerdeführerin auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E102810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0170OS00020.12P.1210.000

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013

Dokumentnummer

JJT_20121210_OGH0002_0170OS00020_12P0000_000

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