Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist zur Klärung der Rechtslage zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Die Geltung des ÖFB-Reglements für die hier beteiligten Vereine ist zwischen den Parteien unstrittig. Die Rechtsgrundlage für die Verleihung von Amateurspielern bildet - für die dem ÖFB-Reglement unterworfenen Personen (gemäß § 1 Abs 2 direkte und indirekte Mitglieder des ÖFB, die Offiziellen, die Spieler und die Spielervermittler) - § 8 ÖFB-Regulativ mit der Überschrift „Nationaler Vereinswechsel im Freigabeverfahren für Amateure“ (Reisinger, Die rechtliche Qualifikation der Spielerleihe, Zak 2011, 385). Gemäß § 8 Abs 5 ÖFB-Regulativ können „Freigabevermerke“ auch befristet erteilt werden („Spielerleihe“).1. Die Geltung des ÖFB-Reglements für die hier beteiligten Vereine ist zwischen den Parteien unstrittig. Die Rechtsgrundlage für die Verleihung von Amateurspielern bildet - für die dem ÖFB-Reglement unterworfenen Personen (gemäß Paragraph eins, Absatz 2, direkte und indirekte Mitglieder des ÖFB, die Offiziellen, die Spieler und die Spielervermittler) - Paragraph 8, ÖFB-Regulativ mit der Überschrift „Nationaler Vereinswechsel im Freigabeverfahren für Amateure“ (Reisinger, Die rechtliche Qualifikation der Spielerleihe, Zak 2011, 385). Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, ÖFB-Regulativ können „Freigabevermerke“ auch befristet erteilt werden („Spielerleihe“).
2. In der Literatur werden die „Freigabe“-Regeln des ÖFB-Regulativs wegen der Einschränkung der Vereins- bzw Erwerbsfreiheit kritisch gesehen (vgl Christ, Vereinswechsel im Amateurfußball, ÖJZ 2005/22; Wachter spricht in seiner Glosse zu 9 ObA 92/97p in RdA 1998/36 von „moderner Sklavenhalterei“; Tomandl/Schrammel, Die Rechtsstellung von Vertrags- und Lizenzfußballern, JBl 1972, 234, und Holzer, Das Dienstrecht der Lizenzfußballer im österreichischen Fußballverband, RdA 1972, 63, haben bereits 1972 die Auffassung vertreten, dass die Praxis des Transferrechts und der damit verbundenen Ablösezahlungen sittenwidrig und daher rechtlich unzulässig sei).2. In der Literatur werden die „Freigabe“-Regeln des ÖFB-Regulativs wegen der Einschränkung der Vereins- bzw Erwerbsfreiheit kritisch gesehen vergleiche Christ, Vereinswechsel im Amateurfußball, ÖJZ 2005/22; Wachter spricht in seiner Glosse zu 9 ObA 92/97p in RdA 1998/36 von „moderner Sklavenhalterei“; Tomandl/Schrammel, Die Rechtsstellung von Vertrags- und Lizenzfußballern, JBl 1972, 234, und Holzer, Das Dienstrecht der Lizenzfußballer im österreichischen Fußballverband, RdA 1972, 63, haben bereits 1972 die Auffassung vertreten, dass die Praxis des Transferrechts und der damit verbundenen Ablösezahlungen sittenwidrig und daher rechtlich unzulässig sei).
3. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 1 Ob 198/97t unter Bezugnahme auf § 11 AÜG und Art 4 Abs 2 EMRK ausgesprochen, dass ein „Spieler-Leihvertrag“ ohne die Unterschrift bzw ausdrückliche Zustimmung des Spielers keine Rechtswirksamkeit entfalten könne; eine lediglich zwischen zwei Vereinen geschlossene Vereinbarung über das „Verleihen“ eines Spielers sei deshalb als unter der (aufschiebenden) Bedingung geschlossen anzusehen, dass der Spieler seine Zustimmung erteile.3. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 1 Ob 198/97t unter Bezugnahme auf Paragraph 11, AÜG und Artikel 4, Absatz 2, EMRK ausgesprochen, dass ein „Spieler-Leihvertrag“ ohne die Unterschrift bzw ausdrückliche Zustimmung des Spielers keine Rechtswirksamkeit entfalten könne; eine lediglich zwischen zwei Vereinen geschlossene Vereinbarung über das „Verleihen“ eines Spielers sei deshalb als unter der (aufschiebenden) Bedingung geschlossen anzusehen, dass der Spieler seine Zustimmung erteile.
4. Im vorliegenden Fall verpflichtete sich der beklagte Verein (bis zur Zurückgabe des Spielerpasses und des Freigabescheins) zur unbefristeten Zahlung einer jährlichen Leihgebühr für den Spieler an den Kläger. Der Spieler selbst - als „Objekt“ des Leihvertrags - hat an der Vereinbarung nicht teilgenommen. Der Kläger kann als nicht dem ÖFB-Regualtiv Unterworfener über keine den Spieler betreffende Transferrechte verfügen. Als solcher ist dem Kläger auch die Geltendmachung einer „Leihgebühr“ für die befristete „Freigabe“ auf Grundlage des § 8 Abs 5 ÖFB-Regulativ verwehrt. Die vereinbarte „Leihe“ ist daher im Sinne von § 878 ABGB rechtlich unmöglich und somit nichtig.4. Im vorliegenden Fall verpflichtete sich der beklagte Verein (bis zur Zurückgabe des Spielerpasses und des Freigabescheins) zur unbefristeten Zahlung einer jährlichen Leihgebühr für den Spieler an den Kläger. Der Spieler selbst - als „Objekt“ des Leihvertrags - hat an der Vereinbarung nicht teilgenommen. Der Kläger kann als nicht dem ÖFB-Regualtiv Unterworfener über keine den Spieler betreffende Transferrechte verfügen. Als solcher ist dem Kläger auch die Geltendmachung einer „Leihgebühr“ für die befristete „Freigabe“ auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz 5, ÖFB-Regulativ verwehrt. Die vereinbarte „Leihe“ ist daher im Sinne von Paragraph 878, ABGB rechtlich unmöglich und somit nichtig.
5. Die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung kommt daher jedenfalls nicht als Anspruchsgrundlage für die Forderung des Klägers in Betracht. Eine nähere Auseinandersetzung mit Fragen der Zulässigkeit der Spielerleihe im Bereich des Amateur-Fußballsports im Allgemeinen kann daher unterbleiben.
6. Das Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe sich erspart, die vom Stammverein geforderte Ablösesumme zu zahlen, ist nach § 1042 ABGB zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige Ersatz fordern, der für einen anderen einen Aufwand machte, den dieser „nach dem Gesetz“ selbst hätte machen müssen. Hievon ist jede vom Gesetz anerkannte Verpflichtung, auch eine solche vertraglicher Natur, erfasst (Schurr in Schwimann, ABGB-TaKomm § 1042 Rz 1 mwN). Schuldner nach § 1042 ABGB ist, wer aus welchem Rechtsgrund immer zur Leistung verpflichtet war und sich diese - endgültig oder vorläufig - erspart (Apathy in Schwimann, ABGB3 § 1042 Rz 6 mwN).6. Das Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe sich erspart, die vom Stammverein geforderte Ablösesumme zu zahlen, ist nach Paragraph 1042, ABGB zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige Ersatz fordern, der für einen anderen einen Aufwand machte, den dieser „nach dem Gesetz“ selbst hätte machen müssen. Hievon ist jede vom Gesetz anerkannte Verpflichtung, auch eine solche vertraglicher Natur, erfasst (Schurr in Schwimann, ABGB-TaKomm Paragraph 1042, Rz 1 mwN). Schuldner nach Paragraph 1042, ABGB ist, wer aus welchem Rechtsgrund immer zur Leistung verpflichtet war und sich diese - endgültig oder vorläufig - erspart (Apathy in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1042, Rz 6 mwN).
7. Zur Beantwortung der Frage, ob sich der Beklagte die Zahlung einer Ablösesumme an den Stammverein des Spielers ersparte, bedarf es der Klärung, ob und in welcher Höhe der Stammverein tatsächlich zur Forderung einer Ablöse berechtigt war.
8. Das ÖFB-Regulativ sieht bei einem Vereinswechsel von Amateuren bei „Freigabe“ die Zahlung einer der freien Vereinbarung unterliegenden Entschädigung durch den aufnehmenden Verein vor (§ 8 Abs 4), bzw ist bei Nichtfreigabe eine Ausbildungs- und Förderungsentschädigung zu zahlen (§ 9 Abs 1 iVm § 10). § 10 Abs 2 ÖFB-Regulativ definiert die Ausbildungsentschädigung als ein finanzielles Äquivalent für die tatsächlich bisher erbrachten Leistungen und Ausbildungskosten des abgebenden Vereins. Vom erwerbenden Verein werden pauschal jene Kosten abgegolten, die er für die Ausbildung dieses Spielers bisher nicht aufwenden musste. Die Förderungsentschädigung ist gemäß § 10 Abs 3 des genannten Regulativs ein Beitrag zur Förderung der Nachwuchsarbeit des abgebenden Vereins. Die in der aktuellen Regulativ-Fassung genannten Entschädigungs-Sätze variieren je nach Leistungsstufe des abgebenden und des erwerbenden Vereins sowie nach dem Alter des Spielers.8. Das ÖFB-Regulativ sieht bei einem Vereinswechsel von Amateuren bei „Freigabe“ die Zahlung einer der freien Vereinbarung unterliegenden Entschädigung durch den aufnehmenden Verein vor (Paragraph 8, Absatz 4,), bzw ist bei Nichtfreigabe eine Ausbildungs- und Förderungsentschädigung zu zahlen (Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10,). Paragraph 10, Absatz 2, ÖFB-Regulativ definiert die Ausbildungsentschädigung als ein finanzielles Äquivalent für die tatsächlich bisher erbrachten Leistungen und Ausbildungskosten des abgebenden Vereins. Vom erwerbenden Verein werden pauschal jene Kosten abgegolten, die er für die Ausbildung dieses Spielers bisher nicht aufwenden musste. Die Förderungsentschädigung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, des genannten Regulativs ein Beitrag zur Förderung der Nachwuchsarbeit des abgebenden Vereins. Die in der aktuellen Regulativ-Fassung genannten Entschädigungs-Sätze variieren je nach Leistungsstufe des abgebenden und des erwerbenden Vereins sowie nach dem Alter des Spielers.
9. Der EuGH hat in der Entscheidung vom 15. 12. 1995, C-415/93, Bosman, Slg 1995, I-04921, ausgeführt, dass angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung, die dem Sport und insbesondere dem Fußballsport in der Union zukomme, der Zweck, die Anwerbung und die Ausbildung junger Spieler zu fördern, als legitim anzuerkennen sei (Rz 106). Ausbildungsentschädigungen (im Zusammenhang mit dem Profifußballsport), die sehr stark von Eventualitäten abhingen und unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Ausbildung verlangt würden, seien jedoch nicht geeignet, die Förderung junger Spieler zu gewährleisten (Rz 109). In der Entscheidung vom 16. 3. 2010, C-325/08, Olympique Lyonnais, Slg 2010, I-02177, anerkannte der EuGH die Regelung einer Ausbildungsentschädigung, sie müsse jedoch für das Erreichen des Zwecks, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern, geeignet und verhältnismäßig im Hinblick auf diesen Zweck sein, wobei die Kosten zu berücksichtigen seien, die den Vereinen durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen (Rz 45).
10. Holzner (Der Fall Bosman und der österreichische Sport, DRdA 1996, 197) vertritt für den Profisport im Anschluss an das Bosman-Urteil, dass Ablösesummen als Ausbildungskostenvergütungen nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig seien: Danach müsse es sich um eine echte Berufsausübung handeln, die dem Ausgebildeten einen höheren Marktwert als Berufssportler vermittle, es müsse eine ausdrückliche Vereinbarung vorliegen und diese Vereinbarung dürfe den Spieler maximal fünf Jahre binden.
11. Christ (Vereinswechsel im Amateurfußball, ÖJZ 2005/22) nimmt grundsätzlich die Sittenwidrigkeit von Transferentschädigungen im Amateurbereich an, weil beim Amateurfußball im Gegensatz zum Berufsfußball der charakteristische Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher und sportlicher Leistungsfähigkeit der Vereine fehle und die Freigabe des Freizeitfußballspielers daher nicht als Handelsobjekt und Einnahmequelle missbraucht werden dürfe. Die Sittenwidrigkeit von Transferentschädigungen wäre aber zu verneinen, wenn es sich bei den Ablösesummen um eine Art Ausbildungsentschädigung handle. Dadurch erscheine der wechselwillige Spieler nämlich nicht mehr als Ware, mit der die Vereine beliebig Handel treiben könnten, sondern es ginge darum, vom Verein tatsächlich im Rahmen der Nachwuchsarbeit erbrachte Leistungen zu honorieren (vgl auch Reissner, Sport als Arbeit [2008] 25).11. Christ (Vereinswechsel im Amateurfußball, ÖJZ 2005/22) nimmt grundsätzlich die Sittenwidrigkeit von Transferentschädigungen im Amateurbereich an, weil beim Amateurfußball im Gegensatz zum Berufsfußball der charakteristische Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher und sportlicher Leistungsfähigkeit der Vereine fehle und die Freigabe des Freizeitfußballspielers daher nicht als Handelsobjekt und Einnahmequelle missbraucht werden dürfe. Die Sittenwidrigkeit von Transferentschädigungen wäre aber zu verneinen, wenn es sich bei den Ablösesummen um eine Art Ausbildungsentschädigung handle. Dadurch erscheine der wechselwillige Spieler nämlich nicht mehr als Ware, mit der die Vereine beliebig Handel treiben könnten, sondern es ginge darum, vom Verein tatsächlich im Rahmen der Nachwuchsarbeit erbrachte Leistungen zu honorieren vergleiche auch Reissner, Sport als Arbeit [2008] 25).
12. Zu den Ausbildungsentschädigungen im Allgemeinen judiziert der Oberste Gerichtshof, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten dann vorliegt, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, so etwa wenn dem Ausgebildeten das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet (9 ObA 296/01x mwN).
13. In Deutschland hat der BGH (II ZR 305/98) eine Klage auf Zahlung einer „Ausbildungsentschädigung“ im (verbandsrechtlichen) Amateurbereich abgewiesen. Die Amateurspieler waren zu einem höherklassigen Verein als Vertragsamateure gewechselt. Der BGH sah in der im Statut des Niedersächsischen Fußballverbands festgelegten Entschädigungsregelung eine Einschränkung der verfassungsmäßig verbürgten Freiheit der Berufswahl (vgl auch Reissner aaO).13. In Deutschland hat der BGH (römisch zwei ZR 305/98) eine Klage auf Zahlung einer „Ausbildungsentschädigung“ im (verbandsrechtlichen) Amateurbereich abgewiesen. Die Amateurspieler waren zu einem höherklassigen Verein als Vertragsamateure gewechselt. Der BGH sah in der im Statut des Niedersächsischen Fußballverbands festgelegten Entschädigungsregelung eine Einschränkung der verfassungsmäßig verbürgten Freiheit der Berufswahl vergleiche auch Reissner aaO).
14. Der Senat hält eine zwischen Fußballvereinen zu leistende „Ausbildungsentschädigung“, wie etwa im ÖFB-Regulativ normiert, nicht grundsätzlich für sittenwidrig, weil die Aussicht auf die Erlangung einer solchen geeignet ist, die Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen (vgl EuGH C-325/08, Olympique Lyonnais, Rz 41). Voraussetzung ist jedoch, dass der abgebende Verein tatsächlich Ausbildungsleistungen von erheblicher Relevanz erbracht hat und die im Regulativ normierte oder vertraglich festgesetzte Entschädigung dazu in einem angemessenen Verhältnis steht und überdies zu keiner maßgeblichen Beschränkung der Rechte des Spielers führt.14. Der Senat hält eine zwischen Fußballvereinen zu leistende „Ausbildungsentschädigung“, wie etwa im ÖFB-Regulativ normiert, nicht grundsätzlich für sittenwidrig, weil die Aussicht auf die Erlangung einer solchen geeignet ist, die Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen vergleiche EuGH C-325/08, Olympique Lyonnais, Rz 41). Voraussetzung ist jedoch, dass der abgebende Verein tatsächlich Ausbildungsleistungen von erheblicher Relevanz erbracht hat und die im Regulativ normierte oder vertraglich festgesetzte Entschädigung dazu in einem angemessenen Verhältnis steht und überdies zu keiner maßgeblichen Beschränkung der Rechte des Spielers führt.
15. Das Bestehen eines Bereicherungsanspruchs des Klägers ist daher an den genannten Kriterien zu messen. Dazu fehlen ausreichende Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts, weshalb das Berufungsgericht zu Recht einen Aufhebungsbeschluss gefasst hat.
16. Dem Rekurs des Klägers war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO (RIS-Justiz RS0036035).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO (RIS-Justiz RS0036035).