Die Revision des Klägers, mit der er sein Schadenersatzbegehren weiter verfolgt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Der Kläger stützt sich im Rechtsmittelverfahren nur mehr auf die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB. Der Wegehalter hat für Unfallsfolgen nur einzustehen, wenn ihm oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Darunter ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen (4 Ob 211/11z mwN zur stRsp).Der Kläger stützt sich im Rechtsmittelverfahren nur mehr auf die Wegehalterhaftung nach Paragraph 1319 a, ABGB. Der Wegehalter hat für Unfallsfolgen nur einzustehen, wenn ihm oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Darunter ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen (4 Ob 211/11z mwN zur stRsp).
Der Oberste Gerichtshof hat zu 1 Ob 260/05z sogar bei einem als Mountainbikestrecke freigegebenen Forstweg einen grob fahrlässigen Verstoß gegen die den Wegehalter treffenden Verkehrssicherungspflichten verneint, wenn die unfallskausale Wegschranke nur aus einer Entfernung von 10 bis 15 m erkennbar war, wenn gleichzeitig aus einer Entfernung von 55 m in die Augen fallende seitliche Pfosten und ein Fußgängerdurchgang neben der Forststraße die Gefahrenquelle bei gebotener Aufmerksamkeit erkennbar machen. Ist die silbergraue Metallkette jedenfalls aus 25 m Entfernung erkennbar, bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit sogar aus 50 m, liegt gleichfalls kein grob fahrlässiges Verhalten des Wegehalters oder seiner Leute vor, wenn keine darüber hinausgehende Warnung oder Absicherung erfolgt.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem der Entscheidung 4 Ob 211/11z zugrundeliegenden insoweit nicht zu vergleichen, weil dort das über die Forststraße gespannte, nicht besonders kenntlich gemachte Weideband erst aus einer Entfernung von 12,5 m erkennbar war.
Da somit die Haftung der Beklagten als Wegehalterin nach § 1319a ABGB mangels grob fahrlässigen Verstoßes gegen sie treffende Verkehrssicherungspflichten jedenfalls ausgeschlossen ist, ist die vom Berufungsgericht und dem Revisionswerber als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage, ob für den Kläger die unerlaubte Benützung einer Forststraße erkennbar war, nicht entscheidungswesentlich.Da somit die Haftung der Beklagten als Wegehalterin nach Paragraph 1319 a, ABGB mangels grob fahrlässigen Verstoßes gegen sie treffende Verkehrssicherungspflichten jedenfalls ausgeschlossen ist, ist die vom Berufungsgericht und dem Revisionswerber als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichnete Rechtsfrage, ob für den Kläger die unerlaubte Benützung einer Forststraße erkennbar war, nicht entscheidungswesentlich.
Im Übrigen kommt es bei Prüfung der Frage der Erkennbarkeit einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benützung einer Forststraße, welche nach § 1319a Abs 2 zweiter Satz ABGB die Haftung des Wegehalters ausschließt, darauf an, ob dem Benutzer der Straße aufgrund seiner optischen Wahrnehmungen erkennbar ist, die Straße widmungswidrig und unbefugt zu nutzen (2 Ob 23/94). Ob dem Geschädigten erkennbar war, eine Forststraße (im Sinn des Forstgesetzes) und keinen öffentlichen Weg, auf dem das Radfahren grundsätzlich erlaubt ist, zu benutzen, lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, die von ihm benutzte Forststraße sei ein öffentlicher Weg, weil er auf die ihm unbekannte Forststraße unter Umgehung eines Schrankens, Nutzung eines Fußwegs und Schieben seines Rads über eine Waldlichtung gelangte, bildet keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Es ist Aufgabe des Waldbesitzers, durch entsprechende Beschilderung Forststraßen von sonstigen öffentlichen Wegen eindeutig abzugrenzen (2 Ob 23/94 mwN), dies kann aber nur für die Verbindungen der Forststraßen mit öffentlichen Wegen gelten und nicht für das sonstige Umgebungsgelände, das nicht für die Benützung mit dem Fahrrad vorgesehen ist, müssten Forststraßen sonst doch entweder zur Gänze eingezäunt oder abgeschrankt oder mit in kurzen Abständen aufzustellenden (zahllosen) Schildern „abgesichert“ werden.Im Übrigen kommt es bei Prüfung der Frage der Erkennbarkeit einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benützung einer Forststraße, welche nach Paragraph 1319 a, Absatz 2, zweiter Satz ABGB die Haftung des Wegehalters ausschließt, darauf an, ob dem Benutzer der Straße aufgrund seiner optischen Wahrnehmungen erkennbar ist, die Straße widmungswidrig und unbefugt zu nutzen (2 Ob 23/94). Ob dem Geschädigten erkennbar war, eine Forststraße (im Sinn des Forstgesetzes) und keinen öffentlichen Weg, auf dem das Radfahren grundsätzlich erlaubt ist, zu benutzen, lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, die von ihm benutzte Forststraße sei ein öffentlicher Weg, weil er auf die ihm unbekannte Forststraße unter Umgehung eines Schrankens, Nutzung eines Fußwegs und Schieben seines Rads über eine Waldlichtung gelangte, bildet keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Es ist Aufgabe des Waldbesitzers, durch entsprechende Beschilderung Forststraßen von sonstigen öffentlichen Wegen eindeutig abzugrenzen (2 Ob 23/94 mwN), dies kann aber nur für die Verbindungen der Forststraßen mit öffentlichen Wegen gelten und nicht für das sonstige Umgebungsgelände, das nicht für die Benützung mit dem Fahrrad vorgesehen ist, müssten Forststraßen sonst doch entweder zur Gänze eingezäunt oder abgeschrankt oder mit in kurzen Abständen aufzustellenden (zahllosen) Schildern „abgesichert“ werden.
Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hinwies, hat ihr der Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß §§ 41 und 50 ZPO zu ersetzen.Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hinwies, hat ihr der Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß Paragraphen 41 und 50 ZPO zu ersetzen.